Steuerangelegenheiten

3 Gründe, warum Sie eine Geldstrafe vom Finanzamt erhalten

Sie erhalten in der Regel aus drei Gründen eine Geldstrafe von der Steuer- und Zollverwaltung: Sie reichen Ihre Steuererklärung (z. B. die Umsatzsteuererklärung) zu spät oder gar nicht ein, Sie zahlen zu spät oder zu wenig, oder Sie reichen wissentlich eine fehlerhafte Steuererklärung ein.

Veröffentlicht am 27. März 2018 von MKBjuristen.nl
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Sie erhalten in der Regel aus drei Gründen eine Geldbuße vom Finanzamt: Sie reichen Ihre Steuererklärung (z. B. die Umsatzsteuererklärung) verspätet oder gar nicht ein, Sie zahlen zu spät oder zu wenig, oder Sie reichen wissentlich eine fehlerhafte Steuererklärung ein. Die ersten beiden Fälle sind Standardstrafen mit einem festen, relativ geringen Betrag. Der dritte Fall – eine vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafte Steuererklärung – kann zu einer deutlich höheren Strafe führen. In diesem Artikel erklären wir Ihnen die Vorgehensweise in den einzelnen Fällen, wie Sie eine Geldbuße vermeiden können und was Sie tun können, wenn Sie dennoch eine erhalten haben.

Grund 1: Sie reichen Ihre Unterlagen zu spät oder gar nicht ein (Nichteinreichung)

Sobald Sie vom Finanzamt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, sind Sie zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Dies kann monatlich, vierteljährlich oder jährlich erfolgen, wobei für die meisten Unternehmer die vierteljährliche Erklärung gilt. Wichtig zu wissen: Sie müssen auch dann eine Umsatzsteuererklärung abgeben, wenn Sie in einem bestimmten Zeitraum gar keine Umsatzsteuer erzielt haben – eine sogenannte Nullmeldung.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung verspätet oder gar nicht einreichen, spricht die Steuer- und Zollverwaltung von einer Nichtabgabe. Hierfür wird eine feste Strafe fällig. Diese Strafe ist im Vergleich zur Zahlungsstrafe bewusst niedrig gehalten, kann sich aber bei wiederholter verspäteter oder unterlassener Abgabe erhöhen. Die genauen Strafbeträge werden jährlich aktualisiert; bitte erkundigen Sie sich stets bei der Steuer- und Zollverwaltung nach dem aktuellen Betrag.

Gute Nachricht: Die Steuer- und Zollbehörde gewährt in der Regel eine Nachfrist. Wenn Sie Ihre Steuererklärung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablauf der Frist einreichen, wird in den meisten Fällen die Verspätungsgebühr erlassen.

Beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung

Wissen Sie bereits im Voraus, dass Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen können? Dann beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung. Für die jährliche Einkommensteuererklärung können Sie eine Fristverlängerung beim Finanzamt oder Ihrem Steuerberater beantragen. Beachten Sie jedoch, dass eine Fristverlängerung nicht automatisch eine spätere Zahlung ermöglicht – auf verspätet gezahlte Steuern können Verzugszinsen anfallen.

Erinnerung einstellen

Gehören Sie zu denjenigen, die zwar alles rechtzeitig erledigen, aber die Frist einfach vergessen? Dann ist die Lösung ganz einfach: Tragen Sie die Abgabetermine in Ihren Kalender ein und stellen Sie sich eine Woche vorher eine Erinnerung ein. Die Umsatzsteuererklärung für ein Quartal muss in der Regel innerhalb eines Monats nach Quartalsende eingereicht und bezahlt werden. Mit einer festen Routine können Sie die meisten Verspätungszuschläge problemlos vermeiden.

Grund 2: Sie zahlen zu spät oder zu wenig (Zahlungsverzug)

Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung und die Zahlung der Umsatzsteuer sind zwei separate Pflichten. Wenn Sie Ihre Umsatzsteuererklärung korrekt abgegeben, die fällige Umsatzsteuer aber verspätet oder unvollständig bezahlt haben, wird eine Verspätungsgebühr fällig. Diese Gebühr berechnet sich als Prozentsatz des verspätet gezahlten Betrags, wobei ein gesetzlicher Mindest- und Höchstbetrag pro Fall festgelegt ist. Die Prozentsätze und Schwellenwerte werden regelmäßig angepasst. Bitte informieren Sie sich daher beim Finanzamt über den aktuellen Satz.

Da die Säumnisgebühr an den ausstehenden Betrag gekoppelt ist, kann sie deutlich höher ausfallen als eine Gebühr für die Nichtabgabe der Steuererklärung. Zahlen Sie Ihre Steuer daher fristgerecht – auch wenn Sie die Steuererklärung bereits eingereicht haben. Können Sie vorübergehend nicht zahlen? Dann beantragen Sie so schnell wie möglich eine Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub, anstatt die Frist verstreichen zu lassen.

Grund 3: Sie haben eine fehlerhafte Steuererklärung eingereicht (Strafe)

Die schwerwiegendste Kategorie ergibt sich aus einer fehlerhaften oder unvollständigen Erklärung. Hierbei ist die Unterscheidung zwischen Irrtum und Absicht von entscheidender Bedeutung.

  • Ein unabsichtlicher Fehler – beispielsweise ein Tippfehler oder eine falsch eingeschätzte Rate – ist zwar ärgerlich, aber grundsätzlich behebbar. Sie korrigieren ihn selbst (siehe unten).
  • Wer vorsätzlich zu wenig angibtoder so fahrlässig handelt, dass es grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz darstellt, kann von der Steuer- und Zollbehörde mit einer Geldbuße belegt werden. Diese kann einen erheblichen Prozentsatz des zu wenig gezahlten oder zu viel geltend gemachten Betrags ausmachen.

Gerade weil der Unterschied zwischen einem „geringfügigen Fehler“ und „grober Fahrlässigkeit“ darüber entscheidet, ob Sie eine geringe oder hohe Geldstrafe erhalten, ist es wichtig, Ihre Unterlagen ordentlich zu führen und im Zweifelsfall Rat einzuholen. Wenn Sie mit einer verhängten Strafe nicht einverstanden sind, kann ein Rechtsexperte prüfen, ob die Steuer- und Zollbehörde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausreichend nachgewiesen hat.

Fehlerkorrektur mit einem Supplement

Haben Sie selbst festgestellt, dass Ihre Umsatzsteuererklärung fehlerhaft ist? Dann können Sie dies mit einer ergänzenden Umsatzsteuererklärung korrigieren. Tatsächlich ist eine Korrektur in vielen Fällen sogar verpflichtend. Sollten Sie einen Fehler entdecken, der zu einer zu geringen oder zu hohen Umsatzsteuererklärung geführt hat, müssen Sie dies unverzüglich melden. Bei größeren Korrekturen sollten Sie nicht unnötig warten; die Finanzbehörden gehen in der Regel davon aus, dass eine Meldung innerhalb weniger Wochen nach Entdeckung des Fehlers erfolgt. Grundsätzlich können Korrekturen auch für mehrere Jahre rückwirkend vorgenommen werden.

Bitte beachten Sie: Freiwillige und zeitnahe Korrekturen wirken sich positiv auf Ihre Interessen aus. Warten Sie, bis die Finanzbehörden den Fehler selbst entdecken, verlieren Sie diesen Vorteil und es kann trotzdem zu einer Geldstrafe kommen. Eine umgehende und eigenständige Korrektur ist daher fast immer ratsamer als abzuwarten.

Haben Sie eine Geldstrafe erhalten? So können Sie Einspruch einlegen

Wenn Sie mit einem Bußgeld oder einer Steuerfestsetzung nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Hierfür gilt eine strikte Frist: In der Regel müssen Sie Ihren Einspruch innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Festsetzung oder des Bußgeldbescheids einreichen. Versäumen Sie diese Frist, wird die Steuer- und Zollverwaltung Ihren Einspruch umgehend als unzulässig zurückweisen – unabhängig davon, ob Sie inhaltlich im Recht waren.

Ein Einspruch lohnt sich nur bei berechtigten Gründen. Ein gut begründeter Einspruch erklärt sachlich und rechtlich, warum die Geldbuße oder die Festsetzung fehlerhaft ist – beispielsweise, weil keine Absicht vorlag, der Betrag falsch ist oder ein vertretbarer Sachverhalt vorliegt. Zweifeln Sie an Ihren Erfolgsaussichten oder der Begründung? Lassen Sie Ihren Einspruch und Ihre Berufung vor Ablauf der Frist von einem Anwalt prüfen.

Bußgelder der Finanzbehörden vermeiden: Praktische Checkliste

  • Tragen Sie alle Einreichungs- und Zahlungsfristen in Ihren Kalender ein und fügen Sie eine Woche vorher eine Erinnerung hinzu.
  • Reichen Sie eine Steuererklärung ein, auch wenn Sie nichts schulden (Nullmeldung).
  • Berechnen Sie im Voraus, wie viel Sie bezahlen müssen, und stellen Sie sicher, dass der Betrag beiseitegelegt wird.
  • Beantragen Sie einen Zahlungsaufschub oder eine Zahlungsvereinbarung vor Ablauf der Frist, nicht danach.
  • Korrigieren Sie Fehler umgehend mit einer ergänzenden Steuererklärung, bevor die Steuerbehörden sie entdecken.
  • Führen Sie Ihre Aufzeichnungen sorgfältig, damit Sie jeden Eintrag belegen können.

Häufig gestellte Fragen zu Bußgeldern der Steuer- und Zollverwaltung

Wie hoch ist die Strafe für eine verspätete Umsatzsteuererklärung?

Bei verspäteter oder fehlender Umsatzsteuererklärung wird eine feste Strafe fällig, deren gesetzlicher Höchstbetrag bei wiederholtem Verstoß höher ausfallen kann. Die genauen Beträge werden jährlich aktualisiert; bitte erfragen Sie den aktuellen Betrag beim Finanzamt oder wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Werde ich sofort eine Geldstrafe erhalten, wenn ich einen Tag zu spät komme?

Nicht immer. Die Steuer- und Zollverwaltung gewährt in der Regel eine Nachfrist von 7 Kalendertagen für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Reichen Sie Ihre Erklärung innerhalb dieser Frist ein, wird die Verspätungsgebühr üblicherweise erlassen. Für die Zahlung gelten gesonderte Regelungen.

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Versäumnisstrafe und einer Ordnungswidrigkeitsstrafe?

Bei einer Unterlassung, für die kein Vorsatz nachgewiesen werden muss, wie beispielsweise bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung oder verspäteter Zahlung, wird eine Verspätungsstrafe verhängt; deren Höhe ist vergleichsweise gering. Eine Strafe wegen einer Straftat ist deutlich höher und wird bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verhängt, beispielsweise bei der absichtlichen Angabe einer zu geringen Steuerschuld.

Kann ich einen Fehler in meiner Steuererklärung selbst korrigieren?

Ja. Bei der Umsatzsteuer erfolgt dies mit einer ergänzenden Umsatzsteuererklärung. Eine Korrektur ist oft obligatorisch, und es empfiehlt sich, diese vorzunehmen, sobald Sie den Fehler entdecken – also bevor die Finanzbehörden ihn selbst finden.

Innerhalb welcher Frist muss ich gegen eine Geldstrafe Einspruch erheben?

In der Regel innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum des Bußgeldbescheids oder der Festsetzung. Halten Sie die Frist ein: Nach Ablauf der Frist ist ein Einspruch deutlich schwieriger einzulegen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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