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Einspruch gegen die Steuer- und Zollverwaltung: Fristen, Verfahren und Fallstricke
Eine Bewertung, Entscheidung oder ein Urteil der Steuer- und Zollverwaltung über einen Einspruch erscheint oft endgültig, ist es aber in der Regel nicht. Das nationale Steuer- und Zollverwaltungsgesetz sieht ein strukturiertes rechtliches Verfahren vor, in dem eine fehlerhafte Entscheidung angefochten werden kann. Entscheidend ist, dass die Fristen strikt eingehalten werden: Wird die Frist auch nur einen Tag überschritten, ist der Rechtsweg versperrt. Dieser Beitrag erläutert die grundlegenden Schritte, die häufigsten Fehler und die strategischen Überlegungen.
Die sechswöchige Einspruchsfrist: strikt und nicht verhandelbar
Gegen einen Steuerbescheid oder eine anfechtbare Entscheidung kann gemäß Artikel 6:7 in Verbindung mit Artikel 22j des Allgemeinen Steuergesetzes (AWR) innerhalb von sechs Wochen nach deren Erlass Einspruch erhoben werden. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Erlass des Bescheids und endet am 46. Tag. Ein Einspruch, der einen Tag zu spät eingeht, ist grundsätzlich unzulässig. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei schwerer Krankheit oder Umständen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, kann eine Überschreitung der Frist als entschuldbar gelten.
Die Einspruchsfrist läuft auch während Urlaub, Krankheit des Buchhalters, Umzug oder bei Nichtzustellung von Post aufgrund einer fehlerhaften Adresse im Geschäftsregister weiter. Wer Risiken vermutet, sollte rechtzeitig einen formellen Einspruch einlegen, indem er lediglich den Einspruch ankündigt und die Gründe später nachträgt. Der Prüfer gewährt hierfür üblicherweise eine angemessene Fristverlängerung.
Was gehört in ein gutes Einspruchsschreiben?
Ein wirksamer Einspruch enthält Name und Anschrift des Einreichers, das Datum des angefochtenen Bescheids, die Bescheidnummer, die Einspruchsgründe und eine Unterschrift. Bei Vorliegen einer Vollmacht muss der Bevollmächtigte eine unterzeichnete Vollmacht vorlegen. Die Einspruchsgründe müssen konkret und belegt sein: Eine bloße Behauptung, der Bescheid sei zu hoch, genügt nicht. Verweisen Sie auf Rechtsartikel, Rechtsprechung oder sachliche Ungenauigkeiten im Bescheid.
Der Antrag auf Anhörung muss ausdrücklich protokolliert werden. Die Anhörung bietet die Gelegenheit, den Sachverhalt erneut darzulegen und etwaige Missverständnisse auszuräumen, bevor der Prüfer eine Entscheidung trifft. Wird ein Antrag auf Anhörung gestellt und reagiert der Prüfer nicht darauf, stellt dies einen formalen Mangel im Berufungsverfahren dar, der zur Rückverweisung des Falls führen kann.
Beweislage und strategische Überlegungen
Die Beweislast variiert je nach Sachverhalt. Bei einer Einkommensteuerveranlagung bezüglich des Umsatzes liegt die Beweislast grundsätzlich beim Finanzamt, es sei denn, die Beweislast verschiebt sich aufgrund der Nichterfüllung von Verwaltungspflichten oder der Nichtabgabe der erforderlichen Steuererklärung (Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 27e des Allgemeinen Steuergesetzes). Bei Abzügen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast. Stellen Sie sicher, dass Sie während des Einspruchsverfahrens alle erforderlichen Belege einreichen; im Berufungsverfahren wird mitunter strikt auf die bereits eingereichten Unterlagen geachtet.
Strategisch gesehen ist es wichtig, dem Prüfer nicht vorschnell alle Trümpfe in die Hand zu nehmen. Ein gut durchdachtes Einspruchsverfahren ermöglicht es, im Berufungsverfahren zusätzliche Argumente vorzubringen, ohne dass diese als neue Ansprüche abgetan werden. Bei erheblichen Interessen empfiehlt sich ein zweigleisiges Vorgehen: ein Einspruch aus allen Gründen mit einem gut begründeten Hauptargument und Hilfsansprüchen für den Fall, dass das Hauptargument scheitert.
Berufung, höhere Berufung und Kassation
Gegen die Entscheidung über den Einspruch kann innerhalb von sechs Wochen nach deren Zustellung beim Landgericht Berufung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Landgerichts kann wiederum Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden, und gegen dessen Urteil kann Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof erhoben werden. Im Kassationsverfahren werden grundsätzlich nur Rechtsbeschwerden behandelt; neue Tatsachenbehauptungen werden nicht geprüft. Wer im Kassationsverfahren Erfolg haben will, muss sich daher bereits ab dem Einspruchsstadium auf dieses Verfahren vorbereiten.
Folgemaßnahmen
Haben Sie einen Steuerbescheid oder eine Entscheidung erhalten, die Sie für fehlerhaft halten, oder steht Ihnen eine Frist bevor? Unsere Steuerrechtskanzlei prüft Ihren Fall und unterstützt Sie bei der fristgerechten und fundierten Einlegung eines Einspruchs oder einer Beschwerde. Warten Sie nicht bis kurz vor Fristablauf: Ein gut begründeter Einspruch erfordert Vorbereitungszeit. Kontaktieren Sie uns umgehend.