MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
Es empfiehlt sich, wichtige Verträge, Geschäftsbedingungen und andere juristische Dokumente nicht selbst zusammenzustellen oder zu kopieren. Wir unterstützen Unternehmer mit begrenztem Budget mit maßgeschneiderten Rechtslösungen, transparenten Kosten im Voraus und verständlichen Erklärungen.
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Sie dürfen Mitarbeiter im Homeoffice überwachen, jedoch nicht ohne Einschränkungen. Sie haben sogar eine Überwachungspflicht hinsichtlich eines sicheren Arbeitsplatzes und des Datenschutzes, wobei die Wahrung der Privatsphäre der Mitarbeiter Grenzen setzt. Eine gute Telearbeitsrichtlinie und eine verhältnismäßige Überwachung sind daher unerlässlich.
Schecks sind innerhalb gewisser Grenzen zulässig
Als Arbeitgeber dürfen Sie die Arbeit und das Firmenvermögen auch im Homeoffice beaufsichtigen. Gleichzeitig hat der Schutz der Privatsphäre des Mitarbeiters ab einem gewissen Punkt Vorrang vor anderen Belangen. Umfassende Kontrolle, wie z. B. ständige Überwachung oder Videoüberwachung, ist daher nicht mehr zulässig.
Ihre Schecks müssen verhältnismäßig sein
Für eine Überwachung ist ein berechtigtes Interesse erforderlich, und die Kontrollmaßnahmen müssen verhältnismäßig und so wenig eingreifend wie möglich sein. Es darf keine weniger eingreifenden Mittel geben, um dasselbe Ziel zu erreichen. Der Fokus sollte auf Ergebnissen und Vereinbarungen und nicht auf permanenter Überwachung liegen.
Informieren Sie im Voraus und beziehen Sie den Betriebsrat ein
Die Beschäftigten müssen im Voraus darüber informiert werden, welche Kontrollen durchgeführt werden und wie diese erfolgen; verdeckte Überwachung ist grundsätzlich nicht zulässig. Darüber hinaus hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht hinsichtlich der Einführung von Überwachungssystemen, wie z. B. Mitarbeiter-Tracking-Systemen. Die Richtlinie ist transparent zu dokumentieren.
Legen Sie dies in einer Telearbeitsrichtlinie fest
Eine gute Richtlinie für mobiles Arbeiten regelt Vereinbarungen hinsichtlich Verfügbarkeit, Überwachung, Datensicherheit und Gerätenutzung. So können Sie Ihr Kontrollbedürfnis mit dem Respekt vor der Privatsphäre Ihrer Mitarbeiter verbinden und gleichzeitig die DSGVO einhalten.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich den Computer eines Remote-Mitarbeiters überwachen?
Nur im Rahmen des Zumutbaren: bei berechtigtem Interesse, verhältnismäßig, im Voraus angekündigt und nicht eingriffsintensiver als nötig.
Darf ich das verdeckt überprüfen?
Prinzipiell nein. Die Mitarbeiter müssen im Voraus wissen, dass und wie man das überprüft.
Hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der Aufsicht?
Ja, der Betriebsrat hat das Recht, der Einführung von Systemen zur Personenverfolgung und -kontrolle zuzustimmen.
Möchten Sie Ihre Überwachungs- und Fernarbeitsrichtlinien ordnungsgemäß verwalten?
Unsere Rechtsexperten dokumentieren dies in Ihrem Mitarbeiterhandbuch und Ihrer internen Datenschutzerklärung. Lernen Sie unser Arbeitsrechtsteamoder vereinbaren Sie ein kostenloses Beratungsgespräch.