Rechtsangelegenheiten

Wie weit reicht das Weisungsrecht, wenn Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten?

Sie dürfen Mitarbeiter im Homeoffice überwachen, jedoch nicht ohne Einschränkungen. Sie haben sogar eine Überwachungspflicht hinsichtlich eines sicheren Arbeitsplatzes und des Datenschutzes, wobei die Privatsphäre der Mitarbeiter gewisse Grenzen setzt. Eine gute Telearbeitsrichtlinie...

Veröffentlicht am 29. Juni 2020 von MKBjuristen.nl
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Sie dürfen Mitarbeiter im Homeoffice überwachen, jedoch nicht ohne Einschränkungen. Sie haben sogar eine Überwachungspflicht hinsichtlich eines sicheren Arbeitsplatzes und des Datenschutzes, wobei die Wahrung der Privatsphäre der Mitarbeiter Grenzen setzt. Eine gute Telearbeitsrichtlinie und eine verhältnismäßige Überwachung sind daher unerlässlich.

Schecks sind innerhalb gewisser Grenzen zulässig

Als Arbeitgeber dürfen Sie die Arbeit und das Firmenvermögen auch im Homeoffice beaufsichtigen. Gleichzeitig hat der Schutz der Privatsphäre des Mitarbeiters ab einem gewissen Punkt Vorrang vor anderen Belangen. Umfassende Kontrolle, wie z. B. ständige Überwachung oder Videoüberwachung, ist daher nicht mehr zulässig.

Ihre Schecks müssen verhältnismäßig sein

Für eine Überwachung ist ein berechtigtes Interesse erforderlich, und die Kontrollmaßnahmen müssen verhältnismäßig und so wenig eingreifend wie möglich sein. Es darf keine weniger eingreifenden Mittel geben, um dasselbe Ziel zu erreichen. Der Fokus sollte auf Ergebnissen und Vereinbarungen und nicht auf permanenter Überwachung liegen.

Informieren Sie im Voraus und beziehen Sie den Betriebsrat ein

Die Beschäftigten müssen im Voraus darüber informiert werden, welche Kontrollen durchgeführt werden und wie diese erfolgen; verdeckte Überwachung ist grundsätzlich nicht zulässig. Darüber hinaus hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht hinsichtlich der Einführung von Überwachungssystemen, wie z. B. Mitarbeiter-Tracking-Systemen. Die Richtlinie ist transparent zu dokumentieren.

Legen Sie dies in einer Telearbeitsrichtlinie fest

Eine gute Richtlinie für mobiles Arbeiten regelt Vereinbarungen hinsichtlich Verfügbarkeit, Überwachung, Datensicherheit und Gerätenutzung. So können Sie Ihr Kontrollbedürfnis mit dem Respekt vor der Privatsphäre Ihrer Mitarbeiter verbinden und gleichzeitig die DSGVO einhalten.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich den Computer eines Remote-Mitarbeiters überwachen?

Nur im Rahmen des Zumutbaren: bei berechtigtem Interesse, verhältnismäßig, im Voraus angekündigt und nicht eingriffsintensiver als nötig.

Darf ich das verdeckt überprüfen?

Prinzipiell nein. Die Mitarbeiter müssen im Voraus wissen, dass und wie man das überprüft.

Hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der Aufsicht?

Ja, der Betriebsrat hat das Recht, der Einführung von Systemen zur Personenverfolgung und -kontrolle zuzustimmen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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