Rechtsangelegenheiten

Wer ist der Urheber urheberrechtlich geschützter Inhalte?

Grundsätzlich liegt das Urheberrecht beim Urheber eines Werkes (Artikel 1 des Urheberrechtsgesetzes). Wer der Urheber ist, ist jedoch nicht immer eindeutig: Bei Werken von Angestellten liegt das Recht oft beim Arbeitgeber.

Veröffentlicht am 2. März 2022 von MKBjuristen.nl
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Grundsätzlich liegt das Urheberrecht beim Urheber eines Werkes (Artikel 1 des Urheberrechtsgesetzes). Wer der Urheber ist, ist jedoch nicht immer eindeutig: Bei Werken von Angestellten liegt das Recht oft beim Arbeitgeber, und bei Auftragsarbeiten verbleibt es in der Regel beim Urheber, sofern es nicht übertragen wird.

Die wichtigste Regel: Der Urheber ist der Rechteinhaber

Das Urheberrecht ist ein ausschließliches Recht des Urhebers eines Werkes (Artikel 1 des Urheberrechtsgesetzes). Wenn Sie das Werk eines anderen nutzen, verändern oder veröffentlichen möchten – beispielsweise einen Text, ein Foto, ein Design oder ein Video –, benötigen Sie dessen Erlaubnis. Der Urheber kann diese verweigern, kostenlos erteilen oder gegen Entgelt zur Verfügung stellen.

Arbeit, die von einem Mitarbeiter erstellt wurde

Erstellt ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit ein Werk, gilt der Arbeitgeber häufig als Urheber und Rechteinhaber (Arbeitgeberurheberrecht, Art. 7 UrhG). Die Rechte liegen dann bei Ihnen als Arbeitgeber, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es empfiehlt sich, dies vorsichtshalber im Arbeitsvertrag festzuhalten.

Arbeit im Auftrag erstellt (Freiberufler)

Wenn Sie ein Werk von einem Freelancer oder einer Agentur erstellen lassen, ist die Situation anders: Die Rechte verbleiben in der Regel beim Urheber, auch wenn Sie bezahlt haben. In diesem Fall erhalten Sie lediglich ein Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Wenn Sie die vollen Rechte erwerben möchten, vereinbaren Sie eine Rechteübertragung (per Urkunde) oder eine umfassende Lizenz.

Feststellung der Urheberschaft und der Rechte

Streitigkeiten über Rechte lassen sich leicht vermeiden. Legen Sie in Arbeits- und Vertragsverträgen fest, wem das Urheberrecht gehört oder dass es Ihnen übertragen wird. So verhindern Sie, dass Sie in der freien Nutzung Ihres Logos, Ihrer Website oder Ihrer Inhalte eingeschränkt werden.

Häufig gestellte Fragen

Besitze ich die Rechte an den von mir geschaffenen Werken?

Für Angestellte ist dies oft der Fall (Urheberrecht des Arbeitgebers). Für Freiberufler gilt dies grundsätzlich nicht: Die Rechte verbleiben beim Urheber, sofern keine Übertragung oder eine umfassende Lizenz vereinbart wird.

Erhalte ich die Rechte automatisch, wenn ich bezahle?

Nein. Die Bezahlung des Werkes gewährt nicht automatisch das Urheberrecht. Vereinbaren Sie eine Übertragung oder Lizenz.

Wie kann ich Streitigkeiten über Rechte vermeiden?

Legen Sie im Arbeits- oder Abtretungsvertrag fest, wer das Urheberrecht besitzt bzw. dass es an Sie übertragen wird.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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