Rechtsangelegenheiten

Mieter von 290 Geschäftsräumen haben aufgrund der Corona-Pandemie Anspruch auf eine Mietminderung

Inhaber von Gastronomie- und Einzelhandelsbetrieben (290 Geschäftsräume), die aufgrund der Corona-Maßnahmen Umsatzeinbußen erlitten haben, könnten Anspruch auf Mietminderung haben. Der Oberste Gerichtshof urteilte Ende 2021, dass die Corona-Krise ein unvorhergesehenes Ereignis sei und der Nachteil grundsätzlich zu gleichen Teilen vom Mieter getragen werde.

Veröffentlicht am 31. Januar 2022 von MKBjuristen.nl
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Inhaber von Gastronomie- und Einzelhandelsbetrieben (290 Geschäftsräume), die aufgrund der Corona-Maßnahmen Umsatzeinbußen erlitten haben, könnten Anspruch auf Mietminderung haben. Der Oberste Gerichtshof urteilte Ende 2021, dass die Corona-Krise ein unvorhergesehenes Ereignis sei und dass die Nachteile grundsätzlich zwischen Mieter und Vermieter zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Wie lautete das Urteil des Obersten Gerichtshofs?

Der Oberste Gerichtshof hat Vorfragen zur Mietminderung aufgrund des Coronavirus beantwortet. Kernpunkt: Für Mietverträge über 290 Gewerbeflächen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, stellen die staatlichen Maßnahmen und der daraus resultierende Umsatzrückgang ein unvorhergesehenes Ereignis dar (Artikel 6:258 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Mieter hat daher Anspruch auf Mietminderung.

Der Nachteil wird geteilt

Der Grundsatz besagt, dass die durch das Coronavirus verursachten Nachteile zwischen Mieter und Vermieter zu gleichen Teilen aufgeteilt werden, sofern nicht aus Gründen der Billigkeit etwas anderes geboten ist. Der Oberste Gerichtshof hat hierfür eine Berechnungsmethode (die sogenannte Fixkostenmethode) festgelegt, bei der Faktoren wie Umsatzrückgang und etwaige Entschädigungen (z. B. der Verkehrswertausgleich) berücksichtigt werden.

Für wen gilt dies?

Die Regelung gilt vorrangig für Mieter von Gewerbeimmobilien gemäß § 290, wie beispielsweise Gastronomiebetriebe und Geschäfte, die vor dem 15. März 2020 einen Mietvertrag abgeschlossen haben und aufgrund der Maßnahmen Einnahmeverluste erlitten haben. Die Situation ist komplexer für später abgeschlossene Verträge und andere Fälle.

Was können Sie tun?

Als Mieter können Sie dieses Urteil nutzen, um eine Mietminderung zu begründen und diese mit Ihrem Vermieter oder gegebenenfalls vor Gericht zu besprechen. Als Vermieter wissen Sie, worauf es ankommt. Eine korrekte Berechnung und Begründung sind unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Habe ich aufgrund von Corona Anspruch auf Mietminderung?

Als Mieter von 290 Geschäftsräumen mit einem Vertrag vor dem 15. März 2020 und einem Umsatzrückgang aufgrund der Maßnahmen haben Sie möglicherweise Anspruch auf eine Mietminderung gemäß dem Urteil des Obersten Gerichtshofs.

Wie hoch ist der Rabatt?

Grundsätzlich wird der Nachteil gleichmäßig verteilt und anhand der Fixkostenmethode berechnet, die den Umsatzrückgang und die Sonderzahlungen berücksichtigt. Das Ergebnis variiert von Fall zu Fall.

Gilt dies auch für Büros oder Folgeverträge?

Das Urteil betrifft in erster Linie 290 Geschäftsräume mit Verträgen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden. In anderen Fällen ist die Angelegenheit differenzierter; lassen Sie sich beraten.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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