Rechtsangelegenheiten

Keine Haftung der Geschäftsführer nach unentgeltlicher Übertragung von Geschäftstätigkeiten

Ein Geschäftsführer haftet im Falle einer Insolvenz nicht ohne Weiteres persönlich: Hierfür bedarf es einer offenkundig mangelhaften Geschäftsführung, die maßgeblich zur Insolvenz beigetragen hat (Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Maßgeblich ist, ob ein vernünftig handelnder Geschäftsführer...

Veröffentlicht am 23. Dezember 2021 von MKBjuristen.nl
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Ein Geschäftsführer haftet im Falle einer Insolvenz nicht ohne Weiteres persönlich: Hierfür bedarf es einer offenkundig mangelhaften Geschäftsführung, die maßgeblich zur Insolvenz beigetragen hat (Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Maßgeblich ist, ob ein vernünftig handelnder Geschäftsführer unter denselben Umständen so gehandelt hätte. Ein Vorstand, der – aufgrund seiner Abhängigkeitsstellung – unentgeltlich Geschäftstätigkeiten übertragen hat, entging daher der Haftung.

Im Falle einer Insolvenz prüft der Insolvenzverwalter, ob eine Haftung der Geschäftsführer besteht. In einem aktuellen Fall (ECLI:NL:RBROT:2021:9712) forderte der Insolvenzverwalter Schadensersatz, nachdem Geschäftsführer wichtige Geschäftsbereiche unentgeltlich übertragen hatten. Dies zeigt, dass dieses Risiko auch bei entsprechenden Vereinbarungen berücksichtigt werden muss.

Der Treuhänder vertritt die Gläubiger

Ein Insolvenzverwalter wickelt das Insolvenzverfahren im Interesse der Gläubiger ab und versucht, so viel Geld wie möglich zurückzuerhalten: Er zieht Forderungen ein, verkauft Vermögenswerte an den Höchstbietenden und prüft, ob eine Haftung der Geschäftsführer besteht – in diesem Fall kann er die Geschäftsführer für Schadensersatzansprüche haftbar machen.

Der Stufentest gemäß Artikel 2:248 des niederländischen Zivilgesetzbuches

Die Haftung von Geschäftsführern lässt sich nicht leicht feststellen . Zunächst muss ein offenkundig ungebührliches Verhalten vorliegen : „Offensichtlich“ bedeutet eine klare und unmissverständliche Ungebührlichkeit. Laut Oberstem Gerichtshof ist hierbei das Verhalten eines vernünftig handelnden Geschäftsführers unter denselben Umständen zu vergleicht – nicht das eines perfekten Geschäftsführers. Darüber hinaus muss plausibel sein, dass dies eine wesentliche Ursache für die Insolvenz ist; in diesem Fall haftet der Geschäftsführer für das Defizit (das häufig durch eine Geschäftsführerhaftpflichtversicherung abgedeckt ist).

Der Insolvenzverwalter muss dies beweisen. Die Beweislast: bei Verletzung der Rechnungslegungspflichten und bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses. In diesen Fällen wird ein mangelhaftes Management als wesentliche Ursache vermutet, sofern das Management nicht das Gegenteil beweist.

Der Fall: unentgeltliche Übertragung von Tätigkeiten

Das insolvente Unternehmen Farma hatte mit Benu einen Großkunden, der rund 99 % seines Umsatzes ausmachte und für den es Inkontinenzprodukte und Medikamente vertrieb. Als Benu die Vertriebspartnerschaft teilweise einstellte, geriet Farma in Schwierigkeiten. 2019 wurden die verbleibenden Geschäftsbereiche entschädigungslos an Pharmaceutical übertragen, der Großteil der Belegschaft wechselte mit, und die Geschäftsführer übertrugen ihre Anteile; 2020 folgte die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter wertete dies als eindeutig unsachgemäße Geschäftsführung (keine Entschädigung, keine Liquidation, nicht eingetriebene Forderungen) und berief sich auf die Beweisvermutung, da die Buchhaltung seit Ende 2018 nicht ordnungsgemäß geführt worden war.

Keine Haftung der Geschäftsführer

Der Richter berücksichtigte, dass Farma seit Langem Verluste erlitten hatte und sich in einer abhängigen Position mit kaum Verhandlungsspielraum befand – es überrascht daher nicht, dass keine Entschädigung durchgesetzt werden konnte. Dies mag nicht die optimale Entscheidung gewesen sein, ist aber auch nicht zwingend notwendig: Entscheidend ist, ob ein vernünftig handelnder Geschäftsführer in gleicher Weise gehandelt hätte, und das war hier der Fall. Zudem war die Entscheidung keine Hauptursache für die Insolvenz. Daher besteht keine Haftung der Geschäftsführer.

Häufig gestellte Fragen

Wann haftet ein Geschäftsführer im Falle einer Insolvenz?

Im Falle einer offenkundig unzulässigen Geschäftsführung, die eine Hauptursache für den Konkurs darstellt (Artikel 2:248 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), ist maßgeblich, ob ein vernünftig handelnder Geschäftsführer unter denselben Umständen gleich gehandelt hätte.

Wann verschiebt sich die Beweislast?

Im Falle eines Verstoßes gegen die Rechnungslegungspflicht oder der verspäteten Einreichung des Jahresabschlusses wird eine unsachgemäße Geschäftsführung als wesentliche Ursache vermutet, es sei denn, die Geschäftsführung beweist das Gegenteil.

Ist eine unentgeltliche Überweisung eine unzulässige Verwaltungspraxis?

Nicht unbedingt. Wenn ein Vorstand aufgrund einer abhängigen Position die Vergütung nicht durchsetzen konnte und angemessen handelte, muss keine Haftung bestehen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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