Rechtsangelegenheiten

Die Wasserbehörde kann im Falle von Überschwemmungen haftbar gemacht werden

Ein Wasserversorgungsunternehmen kann für Hochwasserschäden haftbar gemacht werden, jedoch nur, wenn es seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Laut Register hat ein Wasserversorgungsunternehmen eine Sorgfaltspflicht für die Wasserbewirtschaftung und die Instandhaltung der ihm unterstellten Wasserläufe.

Veröffentlicht am 30. Mai 2019 von MKBjuristen.nl
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Ein Wasserversorgungsunternehmen kann für Hochwasserschäden haftbar gemacht werden, jedoch nur, wenn es seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Es hat eine Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Wasserbewirtschaftung und der Instandhaltung der ihm gemäß Register unterstellten Gewässer. Wird diese Sorgfaltspflicht verletzt – beispielsweise, weil das Wasserversorgungsunternehmen einen bekannten Mangel nicht (zeitnah) behebt –, kann es für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. In der Praxis ist dies jedoch nicht einfach: Es muss nachgewiesen werden, dass das Wasserversorgungsunternehmen den Mangel kannte oder hätte kennen müssen und nicht angemessen darauf reagiert hat.

Wann haftet ein Wasserversorgungsunternehmen für Überschwemmungen?

Wassermanagement und Wasserbewirtschaftung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Wasserbehörden. Hierbei gibt es Überschneidungen mit Raumplanung, Umweltmanagement und Naturschutz – Bereiche, in denen auch Kommunen und Provinzen eigene Zuständigkeiten haben. Daher ist im Falle von Überschwemmungen keineswegs immer sofort klar, wer die Schuld trägt.

Im Kern sind drei Elemente für die Haftung des Wasserverbandes von Bedeutung:

  • Sorgfaltspflicht. Die Wasserbehörde hat eine Sorgfaltspflicht für die Wasserbewirtschaftung und, sofern sie laut Register für die Instandhaltung verantwortlich ist, auch für die Instandhaltung von Wasserläufen und Bauwerken wie Durchlässen.
  • Kenntnis des Mangels. Die Wasserbehörde muss den Mangel oder die Gefahrenlage gekannt haben oder hätte ihn vernünftigerweise kennen müssen.
  • Die Reaktion war verspätet oder unzureichend. Die Wasserbehörde hat nicht oder nicht rechtzeitig eingegriffen, obwohl dies von einer vernünftig handelnden Wasserbehörde zu erwarten gewesen wäre.

Darüber hinaus verfügt ein Wasserversorgungsunternehmen über einen gewissen Handlungsspielraum und Ermessensspielraum. Das Gericht prüft daher, ob das Unternehmen angemessen gehandelt hat, nicht ob es die optimale Entscheidung getroffen hat. Dies erklärt, warum Wasserversorgungsunternehmen in der Praxis nicht leicht haftbar gemacht werden können – es bedeutet jedoch nicht, dass sie immer ungestraft davonkommen. Im Schadensfall kommt es letztendlich auf eine gut begründete Haftungsklage und entsprechende Beweise an.

Was ist ein „erkennbarer Defekt“?

Ein erkennbarer Mangel ist ein Mangel oder ein Risiko, von dem der Verantwortliche wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen. Sobald ein Mangel erkennbar ist, entsteht grundsätzlich die Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu handeln. Unterlässt der Verantwortliche dies, kann er eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht darstellen – selbst wenn das Auftreten des Mangels nicht ihm selbst zuzuschreiben ist.

Beispiel aus der Rechtsprechung: verstopfter Durchlass in einer Baumschule

Ein Urteil des Landgerichts Ostbrabant (Zwischenurteil vom 17. April 2019, ECLI:NL:RBOBR:2019:2167) verdeutlicht die praktische Umsetzung. Ein sogenannter A-Wasserlauf verlief entlang des Grundstücks einer Baumschule. Laut Grundbuch war der Wasserverband sowohl für die regelmäßige als auch für die umfassende Instandhaltung zuständig.

Ein Durchlass ließ kaum Wasser durch, unter anderem, weil er bei der Verbreiterung einer Zufahrt in der Vergangenheit nicht verlängert worden war. Im März 2016 kam es zu Überschwemmungen, teilweise im Zusammenhang mit Bauarbeiten in der Nähe, wodurch etwa ein Hektar Land überflutet wurde. Die Wasserbehörde war darüber informiert. Der Baumschulbesitzer richtete seine Beschwerden jedoch zunächst an eine andere Stelle, weshalb die Wasserbehörde zunächst nicht involviert war.

Im Juni 2016 kam es nach starken Regenfällen erneut zu Überschwemmungen. Die Baumschule machte daraufhin den Wasserverband verantwortlich. Die Verstopfung im Durchlass wurde erst im Juli 2016 beseitigt.

Warum die Wasserbehörde dennoch für haftbar befunden wurde

Das Gericht urteilte, dass der Wasserverband eine Sorgfaltspflicht hatte und auch für die Instandhaltung des Durchlasses haftete. Hinsichtlich regelmäßiger und umfassender Instandhaltung folgte das Gericht teilweise der Argumentation des Wasserverbandes: Bis März 2016, als der erste Schadensfall eintrat, lag keine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor.

Laut Richter hätte der erste Schadensfall im März 2016 jedoch Alarmglocken schrillen lassen müssen. Ab diesem Zeitpunkt hätte dem Wasserwerk klar sein müssen, dass der Durchlass nicht ordnungsgemäß funktionierte und die Gefahr wiederholter Überschwemmungen bestand. Das Wasserwerk hätte den Durchlass daher so schnell wie möglich reparieren müssen. Der Richter hielt es für zu spät, dass dies erst im Juli 2016 geschah.

Fazit: Der Wasserverband hatte seine Sorgfaltspflicht verletzt und haftete – allerdings ausschließlich für den Schaden, der durch den zweiten Vorfall im Juni 2016 entstanden war. Da es sich hierbei um ein Zwischenurteil handelte, musste das genaue Ausmaß des Schadens in den nachfolgenden Verfahren noch ermittelt werden.

Der Kernpunkt: Selbst wenn ein Mangel zunächst nicht Ihnen zugeschrieben werden kann, kann langsames oder ineffektives Handeln, nachdem er bekannt geworden ist, dennoch zu einer Haftung führen.

Was bedeutet das für Sie als Unternehmer?

Der Fall dreht sich zwar um einen Wasserversorger, das zugrunde liegende Prinzip ist jedoch viel allgemeiner anwendbar und für Unternehmer unmittelbar relevant. Reagiert man nicht oder zu spät auf einen bekannten Mangel, riskiert man eine Haftung – auch gegenüber den eigenen Kunden und Vertragspartnern.

Zwei praktische Lektionen:

  1. Reagieren Sie umgehend auf bekannte Mängel. Sie können eine Untersuchung durchführen, diese sollte jedoch keine unnötige Verzögerung rechtfertigen. Dokumentieren Sie, wann Sie eine Meldung erhalten haben und welche Schritte Sie unternommen haben.
  2. Haben Sie selbst einen Schaden erlitten? Gehen Sie nicht vorschnell davon aus, dass „nichts mehr zu machen ist“. Wenn eine Regierungsbehörde oder ein Vertragspartner einen erkennbaren Mangel übersehen hat, kann es sich lohnen, ihn haftbar zu machen.

Hochwasserschäden: So bestimmen Sie Ihre Maßnahmen

  • Dokumentieren Sie den Schaden unverzüglich mit Fotos, Datum und Uhrzeit.
  • Finden Sie heraus, wer für die Verwaltung und Instandhaltung zuständig ist (Wasserbehörde, Gemeinde, Auftragnehmer, Vermieter).
  • Sammeln Sie Beweise dafür, dass die verantwortliche Partei den Mangel kannte oder hätte kennen müssen.
  • Die verantwortliche Partei rechtzeitig und schriftlich haftbar machen – dabei Verjährungsfristen und Fristen für Beschwerden beachten.
  • Ziehen Sie gegebenenfalls Experten hinzu, um das Ausmaß des Schadens zu ermitteln.

Haftungsrisiken im eigenen Unternehmen begrenzen

Das Umgekehrte gilt auch für Ihr eigenes Unternehmen: Sie möchten verhindern, dass eine Kundenbeschwerde zu einer Haftungsklage führt. Zwei Instrumente helfen Ihnen dabei:

  • Klare Vereinbarungen zum Umgang mit Beschwerden. Indem Sie im Voraus festlegen, wie und innerhalb welchen Zeitraums Sie Meldungen bearbeiten, vermeiden Sie Diskussionen über eine „zu späte Reaktion“.
  • Haftungsausschlüsse. Eine gut formulierte Haftungsausschlussklausel in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Ihrem Vertrag kann Ihre Haftung begrenzen. Bitte beachten Sie: Solche Klauseln dürfen nicht unangemessen belastend sein und gelten nicht immer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Häufig gestellte Fragen zur Haftung des Wasserverbands

Haftet ein Wasserversorgungsunternehmen immer für Überschwemmungen?

Nein. Ein Wasserversorgungsunternehmen haftet nur, wenn es seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. In der Praxis ist dies nicht leicht nachzuweisen, da dem Wasserversorgungsunternehmen ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Sie müssen belegen können, dass es von einem Mangel wusste oder hätte wissen müssen und nicht rechtzeitig darauf reagiert hat.

Welche Sorgfaltspflicht hat ein Wasserversorgungsunternehmen?

Die Sorgfaltspflicht des Wasserversorgungsunternehmens umfasst die Gewährleistung einer angemessenen Wasserbewirtschaftung und, sofern es laut Register für die Instandhaltung verantwortlich ist, die Instandhaltung von Wasserläufen und Bauwerken wie Durchlässen. Das Gericht beurteilt die Erfüllung dieser Pflicht anhand dessen, was von einem vernünftig handelnden Wasserversorgungsunternehmen erwartet werden kann.

Was ist ein Regal?

Das Wasserregister ist ein Verzeichnis, in dem die Wasserbehörde festhält, welche Gewässer und Anlagen existieren und wer für deren Instandhaltung zuständig ist. Das Register ist oft ausschlaggebend dafür, ob die Wasserbehörde eine Instandhaltungspflicht hat.

Wer haftet: der Wasserverband oder die Gemeinde?

Das hängt davon ab, wer für das betreffende Gewässer oder Bauwerk zuständig ist. Der Wasserverband ist in der Regel für die regionale Wasserwirtschaft und die im Register eingetragenen Wasserläufe verantwortlich; die Gemeinden sind häufig unter anderem für die Abwasserentsorgung und die Entwässerung von öffentlichem Grund zuständig. Im Schadensfall ist es daher wichtig, zunächst eindeutig festzustellen, wer die Ursache verursacht hat.

Wie kann ich die Wasserbehörde für Schäden haftbar machen?

Sie machen den Wasserversorger schriftlich haftbar und belegen den Schaden, die Ursache und den Vorwurf (Verletzung der Sorgfaltspflicht). Sammeln Sie Beweise dafür, dass der Wasserversorger den Mangel kannte. Da Fristen und die Beweislast schwierig sein können, ist eine vorherige Rechtsberatung ratsam.

Innerhalb welcher Frist muss ich die Haftung übernehmen?

Für Schadensersatzansprüche gelten Verjährungsfristen. Warten Sie daher nicht zu lange und fordern Sie die haftende Partei so schnell wie möglich schriftlich auf. Die in Ihrem Fall geltende Frist hängt von den Umständen ab; lassen Sie dies prüfen, bevor die Frist abläuft.

Benötigen Sie Hilfe bei einer Haftungsforderung oder einem Rechtsstreit?

Ob Sie selbst durch Überschwemmungen Schäden erlitten haben oder mit einer Haftungsklage konfrontiert sind – unsere Rechtsexperten beraten Sie pragmatisch. Wir unterstützen Sie unter anderem bei der Ausarbeitung einer Haftungsklage, der Beurteilung Ihrer Position und der Erstellung rechtssicherer Vereinbarungen zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Haftungsfreistellung.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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