MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Der Verkauf gebrauchter E-Books ist in den meisten Fällen ohne die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht gestattet. Gleiches gilt für den Weiterverkauf vieler anderer digitaler Inhalte. Im Fall Tom Kabinet (19. Dezember 2019, C-263/18) urteilte der Europäische Gerichtshof, dass der Online-Weiterverkauf eines E-Books als „öffentliche Wiedergabe“ und nicht als Verbreitung gilt. Folglich findet der Grundsatz der Erschöpfung, der den Weiterverkauf gedruckter Bücher erlaubt, auf E-Books keine Anwendung. Daher hat ein echter Gebrauchtmarkt für digitale Inhalte nur eine sehr begrenzte rechtliche Zukunft: Wer gebrauchte E-Books, digitale Versionen von Lehrbüchern oder ähnliche Dateien anbietet, riskiert ohne die Zustimmung des Verlags eine Urheberrechtsverletzung.
Kurz gesagt: Was ist erlaubt und was nicht?
- Der Weiterverkauf eines gebrauchten E-Books: grundsätzlich nicht ohne die Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers.
- Das Lesen eines selbst gekauften E-Books: völlig unproblematisch; die private Nutzung ist davon nicht betroffen.
- Der Weiterverkauf eines gedruckten Buches ist dank der Erschöpfungsregel erlaubt.
- Der Weiterverkauf von Software ist unter bestimmten Bedingungen manchmal erlaubt (siehe den Fall UsedSoft), unterliegt aber einem anderen Rechtsrahmen.
Erschöpfung: Warum ein gedrucktes Buch erschöpfend wirkt und ein E-Book nicht
Im Mittelpunkt dieser Diskussion steht das Konzept der Erschöpfung. Erschöpfung bedeutet, dass der Rechteinhaber sein Vertriebsrecht „verbraucht“, sobald ein Exemplar mit seiner Erlaubnis erstmals innerhalb der Europäischen Union verkauft wird. Ab diesem Zeitpunkt darf der Käufer das Exemplar frei weiterverkaufen, ohne dass der Rechteinhaber Einspruch erheben kann. Deshalb kann man ein gebrauchtes Taschenbuch einfach zum Weiterverkauf anbieten.
Bei digitalen Dateien verhält es sich anders. Der Grundsatz der Erschöpfung wurde für physische Kopien entwickelt. Im Fall Tom Kabinet ging es um die Frage, ob diese Regel auch für digitale Dateien gilt, die technisch unbegrenzt und ohne Qualitätsverlust kopiert werden können. Das Gericht verneinte dies: Bei E-Books tritt keine Erschöpfung des Rechtsgrundsatzes ein, und der Rechteinhaber behält seine Rechte zum Weiterverkauf.
Der Fall Tom Cabinet in Kürze
Über die Plattform Tom Kabinet konnten Nutzer gekaufte E-Books zum Verkauf anbieten und weiterverkaufen, ähnlich wie gebrauchte Bücher. Dadurch verloren sie ihr eigenes Exemplar. Der niederländische Verlegerverband (NUV) und der Gesamtverband der Verleger (GAU) waren damit nicht einverstanden und leiteten ein Gerichtsverfahren ein. Kern des Streits: Darf ein legal erworbenes E-Book genauso weiterverkauft werden wie ein gedrucktes Buch?
Da der Ausgang ungewiss war, legte das niederländische Gericht dem Europäischen Gerichtshof Vorabfragen vor. E-Books sind literarische Werke und fallen nicht unter die Softwarerichtlinie, sondern unter die Urheberrechtsrichtlinie. Daher war im Vorfeld unklar, ob die für Software geltenden Regeln auch für E-Books gelten.
Warum Software, aber kein E-Book?
Der Gerichtshof hatte im Fall UsedSoft bereits entschieden, dass gekaufte Software dem Erschöpfungsgrundsatz unterliegen kann: Grundsätzlich darf eine erworbene Softwarelizenz unter bestimmten Bedingungen weiterverkauft werden. Viele Beteiligte gingen davon aus, dass diese Argumentation auch für E-Books gelten würde. Der Gerichtshof traf jedoch eine klare Unterscheidung: Die UsedSoft-Regelung ist an die spezifische Softwarerichtlinie gebunden und kann nicht ohne Weiteres auf literarische Werke wie E-Books ausgedehnt werden, die einem anderen Rechtsrahmen unterliegen.
Wie hat der Europäische Gerichtshof entschieden?
Das Gericht urteilte, dass das Anbieten eines gebrauchten E-Books im Internet als „öffentliche Wiedergabe“ und nicht als Verbreitung anzusehen sei. Daraus folgt, dass die Erschöpfungsregel keine Anwendung findet. Konkret bedeutet dies:
- ist für den Online-Weiterverkauf eines E-Books Zustimmung des Rechteinhabers.
- Der Käufer eines E-Books erwirbt nicht automatisch das Recht, diese Datei weiter zu vertreiben.
- Es spielt keine Rolle, dass die Datei jeweils nur einem Benutzer zur Verfügung steht.
Das Gericht legte dabei erhebliches Gewicht auf den Umstand, dass eine digitale Kopie – anders als ein gedrucktes Buch – nicht verschleißt. Ein gebrauchtes E-Book ist ein qualitativ perfekter Ersatz für ein neues Exemplar und wird oft günstiger angeboten. Zudem ist es für Verlage praktisch unmöglich zu überprüfen, ob ein Verkäufer sein Originalexemplar tatsächlich löscht. Dies könnte dazu führen, dass mehr Exemplare im Umlauf sind, als der Verlag jemals herausgegeben hat. Nach Ansicht des Gerichts würde die Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes daher die Interessen der Rechteinhaber unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Folgen für den Gebrauchtmarkt digitaler Inhalte
Das Urteil hat den digitalen Gebrauchtmarkt für E-Books in der Praxis weitgehend unmöglich gemacht. Tom Kabinets Geschäftsmodell erwies sich nach dem Urteil als nicht mehr tragfähig. Für Unternehmer, die eine Plattform oder einen Dienst im Bereich gebrauchter digitaler Inhalte planen, sind die Konsequenzen erheblich:
- E-Books und E-Versionen von Lehrbüchern dürfen nicht ohne die Zustimmung des Verlags gebraucht angeboten werden.
- Abonnement- und Streaming-Modelle gewinnen zunehmend an Bedeutung: Bei diesen Modellen erwirbt man keine Kopie, sondern nur einen zeitlich begrenzten Zugriff, basierend auf Vereinbarungen, die die Zustimmung des Rechteinhabers voraussetzen.
- Das Ergebnis gilt unmittelbar für E-Books. Bei anderen Arten digitaler Inhalte (wie Software, Spielen oder Musikdateien) kann das Ergebnis je nach anwendbarem Rechtsrahmen und den genauen Lizenzbedingungen von Fall zu Fall variieren.
Wichtig ist, dass sich das Urteil auf den Weiterverkauf von Dateien bezieht. Die private Nutzung eines rechtmäßig erworbenen E-Books bleibt davon unberührt: Sie können Ihr gekauftes E-Book einfach weiterlesen.
Praktisches Beispiel: ein Marktplatz für digitale Lernressourcen
Angenommen, ein Unternehmer möchte eine Plattform gründen, auf der Studierende gebrauchte E-Books ihrer Lehrbücher untereinander verkaufen. Auf den ersten Blick wirkt das wie ein gewöhnlicher Gebrauchtwarenmarkt. Rechtlich gesehen ist es das jedoch nicht. Da es sich um E-Books handelt, ist grundsätzlich für jeden Weiterverkauf die Genehmigung des Verlags erforderlich. Ohne diese Genehmigungen verstößt die Plattform gegen das Urheberrecht, und der Unternehmer riskiert eine Unterlassungsklage und Schadensersatz.
Eine praktikable Alternative ist ein Modell auf Basis von Lizenzen oder Abonnements, bei dem Verlage beteiligt sind und dafür eine Vergütung erhalten. Dadurch verschiebt sich das Angebot vom „Weiterverkauf einer Kopie“ hin zur „Gewährung des Zugangs“ mit Genehmigung des Rechteinhabers. Wer eine solche Plattform einrichtet, sollte die Vereinbarungen in klaren IT- und Lizenzverträgen.
Was bedeutet das konkret für Sie als Unternehmer?
- Bieten Sie E-Books oder ähnliche Dateien nicht ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers weiter
- Überprüfen Sie Ihr Umsatzmodell: Wenn Sie einen Service rund um digitale Inhalte aufbauen, stützen Sie ihn auf Lizenzen oder Abonnements anstatt auf den Weiterverkauf von Kopien.
- Vereinbarungen mit Verlagen oder Rechteinhabern sollten in klaren Verträgen festgehalten werden, damit eindeutig ist, was erlaubt ist und was nicht.
- Sind Sie sich bei einer bestimmten Art digitaler Inhalte unsicher? Lassen Sie die Situation rechtlich prüfen, bevor Sie investieren. Die Regeln für Software, Spiele und Musik können sich von denen für E-Books unterscheiden.
Häufig gestellte Fragen zu gebrauchten E-Books und digitalen Inhalten
Darf ich ein gekauftes E-Book gebraucht verkaufen?
Grundsätzlich ist dies nur mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers gestattet. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Online-Weiterverkauf eines E-Books eine öffentliche Wiedergabe darstellt, auf die der Erschöpfungsgrundsatz keine Anwendung findet. Sie dürfen ein gedrucktes Buch weiterverkaufen.
Warum ist der Weiterverkauf von gedruckten Büchern erlaubt, aber nicht von E-Books?
Bei einem physischen Exemplar erlischt der Schutz nach dem ersten Verkauf mit Zustimmung des Rechteinhabers. Im Falle eines E-Books betrachtet das Gericht den Weiterverkauf nicht als Verbreitung, sondern als öffentliche Wiedergabe, für die weiterhin eine Genehmigung erforderlich ist. Darüber hinaus verschleißt eine digitale Datei nicht und ist ein perfekter Ersatz für ein neues Exemplar.
Gilt dies auch für gebrauchte Software oder Spiele?
Das Urteil betrifft speziell E-Books. Für Software gelten gesonderte Regeln (siehe den Fall UsedSoft), wo der Weiterverkauf unter bestimmten Bedingungen möglich sein kann. Bei anderen digitalen Inhalten kommt es auf den jeweiligen Rechtsrahmen und die Lizenzbedingungen an. Lassen Sie dies im Einzelfall prüfen.
Darf ich mein selbst gekauftes E-Book weiterhin verwenden?
Ja. Das Urteil betrifft den Weiterverkauf von Dateien, nicht die private Nutzung. Sie dürfen ein legal erworbenes E-Book weiterhin auf Ihren eigenen Geräten lesen.
Ich möchte eine Plattform für digitale Inhalte gründen. Worauf sollte ich achten?
Erstellen Sie Ihr Geschäftsmodell auf Basis der Zustimmung der Rechteinhaber, beispielsweise durch Lizenzen oder Abonnements, anstatt durch den Weiterverkauf von Kopien. Dokumentieren Sie die Vereinbarungen ordnungsgemäß und lassen Sie Ihr Umsatzmodell im Vorfeld prüfen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Ist diese Aussage noch aktuell?
Ja. Das Urteil im Fall Tom Kabinet vom Dezember 2019 ist weiterhin maßgebend für den Weiterverkauf von E-Books innerhalb der EU. Es gibt keine nachfolgende Entscheidung, die diese Regelung aufgehoben hätte. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Beurteilung anderer digitaler Inhalte (Software, Spiele, Musik) je nach Einzelfall variieren kann.
Welche Risiken gehe ich ein, wenn ich doch gebrauchte E-Books anbiete?
Ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers verstoßen Sie gegen das Urheberrecht. Ihnen drohen dann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Lassen Sie Angebote oder Plattformen daher vorab rechtlich prüfen.
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