Rechtsangelegenheiten

Streit zwischen Aktionären: Warum nicht den gesetzlichen Streitbeilegungsmechanismus nutzen?

Sollte die Situation zwischen den Gesellschaftern in eine unlösbare Sackgasse geraten, bietet der gesetzliche Streitbeilegungsmechanismus eine Lösung: Ein Gesellschafter kann gerichtlich ausgeschlossen werden (Art. 2:336 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) oder freiwillig ausscheiden (Art. 2:343 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Im Falle von Missmanagement besteht darüber hinaus die Möglichkeit einer Untersuchung.

Veröffentlicht am 21. September 2020 von MKBjuristen.nl
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Sollte die Situation zwischen den Gesellschaftern untragbar werden, bietet der gesetzliche Streitbeilegungsmechanismus eine Lösung: Ein Gesellschafter kann gerichtlich ausgeschlossen werden (Artikel 2:336 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) oder freiwillig ausscheiden (Artikel 2:343 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Im Falle von Missmanagement ist zudem eine Untersuchung durch die Unternehmenskammer möglich.

Wann findet das statt?

Aktionäre können hinsichtlich der Unternehmensausrichtung, der Dividendenpolitik oder der Kontrolle in Konflikt geraten. Kleinaktionäre fühlen sich mitunter übergangen, Großaktionäre hingegen benachteiligt. Sollte die Situation unlösbar werden, bietet der gesetzliche Streitbeilegungsmechanismus einen Ausweg, falls die Parteien keine Einigung erzielen können.

Ausschluss: einen Aktionär zum Ausscheiden zwingen

Schadet ein Aktionär durch sein Verhalten den Interessen des Unternehmens so sehr, dass sein fortgesetzter Aktienbesitz nicht mehr hinnehmbar ist, kann das Gericht ihn zur Übertragung seiner Aktien zwingen (Ausschluss, Art. 2:336 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Es handelt sich um eine strenge Maßnahme mit weitreichenden Auflagen.

Rücktritt: die Fähigkeit, unter Zwang freiwillig zu gehen

Werden die Interessen eines Aktionärs durch das Verhalten anderer Aktionäre so stark beeinträchtigt, dass ihm ein Verbleib im Unternehmen nicht zugemutet werden kann, kann er die Rücknahme seiner Aktien verlangen (Rücktritt, Art. 2:343 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Auf diese Weise kann ein in die Enge getriebener Aktionär dennoch aussteigen.

Das Umfrageverfahren

Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit einer Unternehmenspolitik kann ein Aktionär unter bestimmten Voraussetzungen eine Untersuchung durch die Unternehmenskammer beantragen (Artikel 2:345 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Unternehmenskammer kann eine Untersuchung anordnen und weitreichende Maßnahmen ergreifen. Oftmals wirkt allein die Androhung einer solchen Untersuchung als Druckmittel.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen Mitgesellschafter zum Ausscheiden zwingen?

Unter strengen Auflagen erfolgt der Ausschluss (Artikel 2:336 des niederländischen Zivilgesetzbuches), wenn sein Verhalten die Interessen des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigt.

Kann ich selbst zum Verlassen des Unternehmens gezwungen werden?

Ja, durch Rücktritt (Artikel 2:343 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), wenn Sie von Mitgesellschaftern in einem solchen Maße geschädigt werden, dass von Ihnen nicht erwartet werden kann, dass Sie im Unternehmen bleiben.

Was ist eine Umfrage?

Eine Untersuchung durch die Unternehmenskammer im Zweifelsfall hinsichtlich einer soliden Unternehmenspolitik (Artikel 2:345 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), die auch Abhilfemaßnahmen anordnen kann.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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