Rechtsangelegenheiten

Weisen Sie nach, dass die Gegenpartei mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist

Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn Sie diese vor Vertragsschluss ordnungsgemäß zur Verfügung stellen – es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn die Gegenpartei bereits hinreichend mit den Bedingungen vertraut ist, dann ist dies nicht erforderlich...

Veröffentlicht am 9. Februar 2023 von MKBjuristen.nl
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Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn Sie diese vor Vertragsschluss ordnungsgemäß zur Verfügung stellen – es gibt jedoch eine Ausnahme: Ist die Gegenpartei bereits hinreichend mit den Bedingungen vertraut, müssen diese nicht jedes Mal erneut übermittelt werden. Diese „Vertrautheitsausnahme“ wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt. Dennoch bleibt die ordnungsgemäße Bereitstellung die sicherste Option, da Vertrautheit nicht immer nachweisbar ist. Im Folgenden erfahren Sie, wie dies funktioniert und wie Sie Streitigkeiten vermeiden können.

Wann gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, müssen sie ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass die Vertragspartei die Möglichkeit haben muss, sie vor Vertragsschluss einzusehen. Sie müssen nicht überprüfen, ob die Vertragspartei sie tatsächlich gelesen hat, aber Sie müssen nachweisen können, dass Sie ihr diese Möglichkeit eingeräumt haben.

Das kann auf verschiedene Weise geschehen:

  • durch physische Übergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • indem ich sie per E-Mail versende;
  • unter strengen Auflagen, indem sie auf der Website des Unternehmens.

Was ist die Ausnahme aufgrund von Bekanntheit?

Es gibt eine sogenannte Vertrautheitsausnahme von der allgemeinen Regel: Wenn die Gegenpartei bereits hinreichend mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Inhalt vertraut ist, müssen Sie diese nicht jedes Mal erneut übermitteln. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben weiterhin gültig.

Der Oberste Gerichtshof bestätigt die Ausnahme vom Wissen

Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs betrifft die Anwendung dieser Ausnahme (ECLI:NL:HR:2022:1599). In diesem Fall schlossen ein Lieferant von Rohstoffen für Tierfutter und ein Abnehmer zwei Kaufverträge ab, die auf die niederländischen Handelsbedingungen für Getreide und Rohstoffe für Tierfutter (CNGD) Bezug nahmen. Artikel 45 der CNGD enthält eine Schiedsklausel.

Als ein Konflikt entstand und der Kunde die Angelegenheit vor Gericht bringen wollte, berief sich der Lieferant auf die Schiedsklausel und behauptete, das Gericht sei nicht zuständig. Der Kunde argumentierte hingegen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht ordnungsgemäß dargelegt worden und die Klausel sei daher ungültig.

Der Oberste Gerichtshof betont, dass der Käufer die Anfechtbarkeit geltend machen kann, wenn er die Klausel nicht kannte oder ihm keine Kenntnis davon zugerechnet werden konnte. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Vertragsabschluss. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Käufer die CNGD tatsächlich kannte: Der Geschäftsführer hatte an einem Getreideseminar teilgenommen, in dem die CNGD und die Schiedsklausel ausführlich behandelt wurden.

Der Oberste Gerichtshof entschied daher, dass die Schiedsklausel gültig ist: Der Käufer war sich der Bedingungen hinreichend bewusst.

Warum eine korrekte Übergabe letztendlich doch ratsam ist

Das Ergebnis hing von den jeweiligen Umständen ab – nicht jeder hat einen Getreidekurs besucht. In den meisten Fällen lässt sich die Vertrautheit mit dem Thema nicht so einfach nachweisen. Geben Sie daher Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer korrekt an. Darüber hinaus müssen Sie bei der Verlinkung über eine Website Folgendes beachten:

  • verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Dokument mit einem eindeutigen Hyperlink;
  • bietet dem Kunden die Möglichkeit, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszudrucken oder zu speichern.

Erwägen Sie außerdem, Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzureichen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedes Mal erneut angeben?

Prinzipiell ja. Anders verhält es sich nur, wenn die Gegenpartei mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinreichend vertraut ist (Kenntnisausnahme). Da Kenntnis schwer nachzuweisen ist, ist die jährliche Übergabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die sicherste Option.

Was bedeutet „korrekt übergeben“?

Dass Sie der Gegenpartei eine angemessene Gelegenheit geben, die Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss zu prüfen, beispielsweise durch persönliche Übergabe, per E-Mail oder über einen eindeutigen Link, der ausgedruckt oder gespeichert werden kann.

Gilt eine Schiedsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Das ist möglich, doch kann die Gegenpartei die Anfechtbarkeit geltend machen, wenn die Bedingungen nicht ordnungsgemäß dargelegt wurden und sie die Klausel nicht kannte. War sie hingegen ausreichend informiert, kann die Klausel Anwendung finden, wie im Fall CNGD.

Ist ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf meiner Website ausreichend?

Nur unter strengen Bedingungen: Es muss ein eindeutiger Hyperlink vorhanden sein und der Empfänger muss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen speichern oder ausdrucken können. Dies kann je nach Situation variieren.

Möchten Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ordnungsgemäß gestalten?

Ob Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestand haben, hängt sowohl von ihrem Inhalt als auch von ihrer Anwendung ab. Lassen Sie Ihre Geschäftsbedingungen und Ihre Arbeitsmethoden daher von einem Experten prüfen oder erstellen.

Experten für Vertragsrecht entwerfen aussagekräftige Allgemeine Geschäftsbedingungen und beraten Sie hinsichtlich deren korrekter Formulierung. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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