Rechtsangelegenheiten

Reicht es aus, auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Ihrer Website zu verweisen?

Es genügt oft nicht, lediglich auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Ihrer Website oder bei der Handelskammer zu verweisen. Das Gesetz verpflichtet Sie, der anderen Vertragspartei eine angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Geschäftsbedingungen einzuräumen (Vorschrift); sollten Sie dies nicht tun...

Veröffentlicht am 19. März 2020 von MKBjuristen.nl
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Es genügt oft nicht, lediglich auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Ihrer Website oder bei der Handelskammer zu verweisen. Das Gesetz verpflichtet Sie, der anderen Vertragspartei eine angemessene Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Bedingungen einzuräumen (Vorschrift); andernfalls kann diese die Bedingungen für ungültig erklären.

Die Pflicht zur Informationsbereitstellung: Bereitstellung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen einer Informationspflicht (Artikel 6:233 und 6:234 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches): Die Vertragspartei muss eine angemessene Gelegenheit gehabt haben, sich mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut zu machen, vorzugsweise vor oder bei Vertragsschluss. Ein bloßer Verweis genügt oft nicht.

Ist ein Link zu Ihrer Website ausreichend?

Ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Ihrer Website oder in einer bei der Handelskammer hinterlegten Datei genügt in der Regel nicht, um der Bereitstellungspflicht nachzukommen. Er ist nur dann zulässig, wenn die Bereitstellung aus praktischen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall müssen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Anfrage unverzüglich übermitteln.

Wie übergibt man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ordnungsgemäß?

Am sichersten ist es, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beizufügen: entweder als Anhang zum Angebot oder zum Vertrag oder – bei elektronisch abgeschlossenen Verträgen – als Datei, die der Vertragspartner speichern und später einsehen kann (Artikel 6:234 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Dadurch kann er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit aufbewahren und wiederfinden.

Warum das wichtig ist

Wenn Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereitstellen, kann die andere Partei diese für ungültig erklären. Die Bestimmungen, auf die Sie sich verlassen – Haftung, Zahlung, Gewährleistung – verlieren dann ihre Gültigkeit. Die ordnungsgemäße Bereitstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schützt Ihr gesamtes Vertragspaket.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich ausschließlich auf meine Webseite verweisen?

In der Regel nicht: Das entspricht oft nicht der Pflicht, sie bereitzustellen. Senden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher am besten mit oder bieten Sie sie in einem speicherbaren Format an.

Hilft eine Einreichung bei der Handelskammer?

Die Anzahlung dient als Nachweis für den Inhalt, ersetzt aber nicht die Lieferung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen weiterhin zur Verfügung gestellt werden.

Wie sieht es mit Online-Verträgen aus?

Bei elektronischen Verträgen müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so dargestellt werden, dass die andere Vertragspartei sie speichern und später einsehen kann (Artikel 6:234 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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