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Was ist eine Übertragungsurkunde für Markenrechte? Es handelt sich um eine schriftliche Vereinbarung, mit der der Inhaber einer Marke (Benelux- oder EU-Marke) diese Marke an einen Dritten überträgt. Die Urkunde hält fest, welche Marke, welche Waren- und Dienstleistungsklassen und welche Rechte zu welchem Preis und ab welchem Datum übertragen werden. Ohne diese Eintragung ist die Übertragung rechtlich nicht wirksam: Erst nach der Registrierung beim Markenamt (BOIP für Benelux, EUIPO für EU-Marken) kann der neue Inhaber die Marke gegenüber Dritten geltend machen.
Die kurze Antwort
- Was: Schriftliche Urkunde zur Regelung der Übertragung einer eingetragenen Marke.
- Wer: Übertragender (bisheriger Markeninhaber) und Erwerber (neuer Markeninhaber).
- Form: Schriftform erforderlich – mündliche Übermittlung ist ungültig.
- Registrierung: Eintragung in das Register des BOIP oder EUIPO.
- Geltungsbereich: kann vollständig oder teilweise sein (bestimmte Klassen oder Bereiche).
- Unterschied zur Lizenz: Bei einer Übertragung ändert sich der Eigentümer; bei einer Lizenz bleibt der Markeninhaber Eigentümer.
Was genau ist eine Übertragungsurkunde für Markenrechte?
Eine Marke ist ein Vermögensrecht: Sie kann verkauft, verschenkt oder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht werden, genau wie eine Maschine oder eine Immobilie. Die Übertragungsurkunde ist das Dokument, das diesen Eigentumswechsel rechtlich dokumentiert. Für Benelux-Marken ist die Übertragung im Benelux-Vertrag über geistiges Eigentum (BVIE) geregelt, für EU-Marken in der EU-Markenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001).
Das Markenrecht sieht eine strikte Formvoraussetzung vor: Die Übertragung muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet sein. Eine mündliche Vereinbarung oder eine Rechnung genügen nicht. Fehlt eine gültige Urkunde, ist die Übertragung unwirksam, und die Marke bleibt formell Eigentum des ursprünglichen Inhabers.
Was gehört in die Urkunde?
Eine verwendbare Übertragungsurkunde für Markenrechte enthält mindestens Folgendes:
- Parteien: Veräußerer und Erwerber, mit Handelsregisternummer oder Adressdaten.
- Die Marke: Name, Registrierungsnummer und Amt (BOIPO oder EUIPO).
- Geltungsbereich: alle Klassen oder eine Auswahl (Teilübertragung).
- Preis und Firmenwert: Die Vergütung und/oder der Firmenwert sind inbegriffen.
- Übertragungsdatum: das Datum, an dem die Marke übertragen wird.
- Garantien: dass die Marke existiert, gültig ist und frei von Beschlagnahmungen oder Lizenzen ist.
- Mitwirkung bei der Registrierung: Verpflichtung zur Organisation des Eintrags beim BOIP/EUIPO.
Registrierung beim BOIP oder EUIPO
Die Urkunde macht die Übertragung zwischen den Parteien rechtskräftig, gegenüber Dritten ist jedoch die Eintragung im Handelsregister entscheidend. Solange die Übertragung nicht eingetragen ist, kann der neue Inhaber beispielsweise die Marke nicht gegen einen Verletzer geltend machen und riskiert, dass ein späterer Erwerber, der die Marke rechtzeitig eintragen lässt, Vorrang erhält.
Für eine Benelux-Marke reichen Sie die Änderung beim BOIP ein; für eine Unionsmarke beim EUIPO. Beide Ämter benötigen eine Kopie der Urkunde oder ein unterzeichnetes Übertragungsformular. Die Registrierungskosten sind gering (in der Regel einige Dutzend Euro pro Marke), doch Verzögerungen bergen das eigentliche Risiko.
Vollständige und teilweise Übertragung
Eine Marke wird für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen (die Nizza-Klassifikation) eingetragen. Sie können die Marke vollständig, aber auch teilweise übertragen:
- Nach Klassen: zum Beispiel die Marke für Bekleidung (Klasse 25) übertragen und die Marke für Gastgewerbe (Klasse 43) selbst behalten.
- Territorial: Im Falle einer Unionsmarke wird die Marke grundsätzlich in der gesamten EU übertragen; eine Aufteilung nach Ländern ist nicht möglich, ohne die Marke in nationale Rechte umzuwandeln.
Bei einer Teilübertragung ist die Verwechslungsgefahr zu beachten: Verwenden zwei Parteien eine sehr ähnliche Marke in verwandten Warenklassen, kann dies zu Konflikten führen. Treffen Sie in solchen Fällen klare Nutzungsvereinbarungen.
Wert und Goodwill
Der Preis einer Marke hängt von ihrer Bekanntheit, den damit verbundenen Umsätzen, dem Umfang des Markenschutzes und der verbleibenden Laufzeit ab (eine Marke ist zehn Jahre gültig und kann jeweils verlängert werden). Oft wird neben den eigentlichen Markenrechten auch der Firmenwert übertragen: der aufgebaute Ruf und der Kundenwert. Im Kaufvertrag sollte ausdrücklich festgehalten werden, ob der Firmenwert inbegriffen ist – dies hat steuerliche Auswirkungen und beugt späteren Streitigkeiten vor.
Übertragung versus Lizenz
Transfer und Lizenzierung werden oft verwechselt, sind aber grundverschieden:
- Übertragung: Das Eigentum an der Marke wird dauerhaft auf den Erwerber übertragen. Der ursprüngliche Inhaber hat danach kein Mitspracherecht mehr in dieser Angelegenheit.
- Lizenz: Der Markeninhaber bleibt Eigentümer und erteilt einem Dritten gegen Gebühr und unter bestimmten Bedingungen die Erlaubnis, die Marke zu nutzen. Die Lizenz kann erlöschen oder widerrufen werden.
Wenn Sie die Marke loswerden und nichts mehr damit zu tun haben möchten, ist eine Übertragung der richtige Weg. Wenn Sie Eigentümer bleiben, aber jemand anderem die Nutzung ermöglichen möchten (z. B. einem Franchisenehmer), ist eine Lizenz besser geeignet.
Ehrliche Empfehlung
Ein Markenübertragungsvertrag ist kein Dokument, das man intuitiv verfassen sollte: Die formalen Anforderungen an die Schriftform, die Registrierung beim BOIP oder EUIPO sowie Garantien entscheiden darüber, ob die Übertragung tatsächlich rechtssicher ist. Bei der einfachen Übertragung einer einzelnen Marke zwischen zwei einvernehmlichen Parteien reichen ein guter Mustervertrag und eine sorgfältige Registrierung oft schon aus, ohne dass ein Anwalt hinzugezogen werden muss. Rechtliche Unterstützung ist insbesondere bei einer Teilübertragung, bestehenden Lizenzen oder Verpfändungen der Marke, einer Übertragung im Rahmen einer Unternehmensübernahme oder bei möglichen Streitigkeiten über Firmenwert und Kaufpreis ratsam.
Möchten Sie mehr erfahren? Lesen Sie, wie Sie eine Urkunde zur Übertragung von Markenrechten aufsetzen und wann es sinnvoll ist, eine solche Urkunde erstellen. Eine fertige Vorlage finden Sie auf der zur Urkunde zur Übertragung von Markenrechten.
Häufig gestellte Fragen
Es handelt sich um eine schriftliche Vereinbarung, mit der ein Markeninhaber seine Benelux- oder EU-Marke an einen Dritten überträgt. Die Urkunde legt fest, welche Marke, Klassen, Preise und Gewährleistungen gelten. Nach der Eintragung beim BOIP bzw. EUIPO ist der neue Inhaber auch gegenüber Dritten Markeninhaber.
Ja. Sowohl der Benelux-Vertrag (BVIE) als auch die EU-Markenverordnung verlangen eine schriftliche, unterzeichnete Urkunde. Eine mündliche Vereinbarung oder eine Rechnung reichen nicht aus – ohne gültige Urkunde ist die Übertragung nichtig und die Marke verbleibt beim ursprünglichen Inhaber.
Für eine Benelux-Marke ist die Registrierung beim BOIP erforderlich; für eine Unionsmarke beim EUIPO. Sie reichen eine Kopie der Urkunde oder ein unterzeichnetes Übertragungsformular ein. Erst nach dieser Registrierung kann der neue Inhaber die Marke gegenüber Dritten geltend machen, beispielsweise im Falle einer Markenverletzung.
Ja, pro Waren- und Dienstleistungsklasse. Beispielsweise können Sie die Marke für Bekleidung übertragen und die für das Gastgewerbe behalten. Bei einer EU-Marke gilt die Übertragung in der Regel für die gesamte EU; eine Aufteilung nach Ländern erfordert die Umwandlung in nationale Rechte. Beachten Sie das Verwechslungsrisiko und dokumentieren Sie Nutzungsvereinbarungen.
Das legen Sie im Kaufvertrag fest. Oft wird neben den reinen Markenrechten auch der Firmenwert (etablierter Ruf und Kundenwert) übertragen. Geben Sie ausdrücklich an, ob der Firmenwert inbegriffen ist: Dies hat steuerliche Auswirkungen und beugt späteren Preisstreitigkeiten vor.
Bei einer Übertragung ändert sich das Eigentum dauerhaft; der ursprüngliche Inhaber hat danach kein Mitspracherecht mehr. Bei einer Lizenz bleibt der Markeninhaber Eigentümer und räumt einem Dritten lediglich gegen Zahlung und in der Regel für einen bestimmten Zeitraum das Recht ein, die Marke zu nutzen.
Ein Notar ist nicht erforderlich. Für die einfache Übertragung einer einzelnen Marke zwischen einvernehmlichen Parteien genügt eine ordnungsgemäße Standardurkunde mit Eintragung im Grundbuch. Rechtliche Beratung ist ratsam bei Teilübertragungen, bestehenden Lizenzen oder Verpfändungen, Unternehmenskäufen oder Streitigkeiten über Firmenwert und Preis.