MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Die Verjährungsfrist wird durch eine schriftliche Aufforderung oder Mitteilung unterbrochen, in der Sie den Anspruch genau bezeichnen und sich Ihr Recht auf Erfüllung unmissverständlich vorbehalten (Art. 3:317 BW). Das Schreiben muss klar angeben, um welchen Anspruch es sich handelt, an wen es gerichtet ist und dass Sie weiterhin die Erfüllung verlangen, damit die Verjährungsfrist wirksam unterbrochen wird und eine neue Frist zu laufen beginnt (Art. 3:319 BW).
Die kurze Antwort
- Kern: eine schriftliche Aufforderung oder Mitteilung mit einem unmissverständlichen Vorbehalt Ihres Rechts (Art. 3:317 BW).
- Inhalt: Parteien, die Forderung, die Höhe, die Grundlage und das Datum.
- Vorbehalt: Geben Sie ausdrücklich an, dass Sie weiterhin die Aufführung fordern.
- Versandart: Einschreiben mit Rückschein und Empfangsbestätigung.
- Zeitpunkt: vor Ablauf der Verjährungsfrist (oft fünf Jahre, Art. 3:307 BW).
Abfassung einer Verjährungsfristunterbrechung: die Standardkomponenten
Ein Schreiben zur Unterbrechung der Verjährungsfrist ist keine formelle Mahnung. Es dient der Unterbrechung der Verjährungsfrist, wofür das Gesetz bestimmte Anforderungen stellt. Gemäß Artikel 3:317 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches muss das Schreiben bezüglich eines Rechtsanspruchs auf Erfüllung einer Verpflichtung eine schriftliche, förmliche Mahnung oder Mitteilung sein, in der Sie sich das Recht auf Erfüllung unmissverständlich vorbehalten. Fehlt dieser Vorbehalt oder ist der Anspruch nicht ausreichend definiert, kann die Unterbrechung unwirksam sein.
Das Schreiben enthält daher mindestens folgende Angaben: die Daten beider Parteien, eine konkrete Beschreibung der Forderung, den Betrag oder die Leistung, die Grundlage (z. B. eine Rechnung oder ein Vertrag), das Datum und den ausdrücklichen Vorbehalt. Dadurch weiß der Schuldner genau, auf welche Forderung Sie sich beziehen und dass Sie diese weiterverfolgen.
Die eindeutige Reservierung
Kern des Unterbrechungsschreibens ist die Erklärung, dass Sie sich das Recht auf Erfüllung vorbehalten. Diese Erklärung muss unmissverständlich sein. Ein Satz wie: „Ich behalte mir ausdrücklich und unmissverständlich alle Rechte auf Erfüllung dieser Forderung vor“ lässt keinen Raum für Zweifel. Eine zu unverbindliche Formulierung, wie etwa die bloße Frage nach der bereits erfolgten Zahlung, ist möglicherweise unzureichend. Der Schuldner muss aus dem Schreiben schließen können, dass er damit rechnen muss, dass Sie die Forderung weiterhin geltend machen werden.
Welche Informationen geben Sie an?
- Absender und Empfänger: vollständige Namen und Adressdaten beider Parteien.
- Die Forderung: welche Leistung oder welchen Betrag Sie verlangen.
- Die Grundlage: die Vereinbarung, Rechnung oder das Ereignis, auf dem die Forderung beruht.
- Der Betrag: die Kapitalsumme zuzüglich Zinsen und Kosten.
- Die Reservierung: die unmissverständliche Aussage, dass Sie weiterhin Leistung fordern.
- Datum und Unterschrift: damit der Zeitpunkt der Unterbrechung festgestellt wird.
Je genauer die Beschreibung, desto geringer die Wahrscheinlichkeit von Streitigkeiten darüber, ob die korrekte Forderung geltend gemacht wurde. Geben Sie nach Möglichkeit Rechnungsnummern, Daten und Beträge an.
Versand und Nachweis
Der Inhalt ist die halbe Miete, der Beweis die andere. Versenden Sie das Schreiben, das die Verjährungsfrist unterbricht, am besten per Einschreiben, um den Versand und das Versanddatum nachweisen zu können. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens und des Versandbelegs auf. Im Streitfall müssen Sie belegen können, dass die Mitteilung den Schuldner innerhalb der Verjährungsfrist erreicht hat. Eine E-Mail kann zwar ausreichen, ist aber oft weniger aussagekräftig als ein Einschreiben.
Timing und Wiederholung
Senden Sie das Schreiben rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist ab. Viele Geldansprüche verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit (Art. 3:307 BW); für Schadensersatz beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Kenntnis des Schadens und des Haftenden, mit einer Höchstfrist von zwanzig Jahren (Art. 3:310 BW). Nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt eine neue Frist (Art. 3:319 BW), die grundsätzlich gleich lang, jedoch höchstens fünf Jahre beträgt. Erfolgt die Zahlung nicht und droht auch diese neue Frist abzulaufen, müssen Sie die Verjährungsfrist erneut unterbrechen oder ein Gerichtsverfahren einleiten.
Praxisbeispiel: Ein Beratungsunternehmen hatte eine offene Forderung aus einem vor vier Jahren abgeschlossenen Auftrag. Der Unternehmer unterbrach die Verjährungsfrist mit einem kurzen Schreiben, das eine genaue Beschreibung des Auftrags, die Rechnungsnummer, den Betrag und einen ausdrücklichen Vorbehalt enthielt. Das Schreiben wurde per Einschreiben versandt. Dadurch verschaffte er sich fünf zusätzliche Jahre Zeit, die Forderung einzutreiben, ohne sofort gerichtlich vorgehen zu müssen.
Ehrliche Empfehlung
Sie benötigen nicht immer einen Anwalt. Bei einem eindeutigen, unstrittigen Anspruch und ausreichend Zeit können Sie das Schreiben zur Unterbrechung der Verjährungsfrist selbst verfassen. Achten Sie in diesem Fall darauf, Ihren Anspruch präzise darzulegen, Ihr Recht unmissverständlich zu wahren und das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Ein korrektes und fristgerechtes Schreiben genügt in solchen Fällen.
Lassen Sie das Schreiben prüfen oder neu verfassen, wenn die Frist abläuft, die Forderung bestritten wird, der Zeitpunkt der Schadensmeldung unklar ist oder mehrere Schuldner vorhanden sind. Gerade dann kommt es auf jedes Wort an: Ein unzureichend formulierter Vorbehalt kann zum Verjähren der Forderung führen. Eine kurze rechtliche Prüfung ist daher eine geringe Investition im Vergleich zum Verlust der gesamten Forderung.
Lesen Sie mehr: Unterbrechung der Verschreibung, was eine Unterbrechung der Verschreibung ist und wie man eine Unterbrechung der Verschreibung aufsetzen lässt.
Häufig gestellte Fragen
Die Angaben beider Parteien, eine konkrete Beschreibung des Anspruchs, dessen Grundlage, den Betrag, das Datum und ein eindeutiger Vorbehalt Ihres Leistungsrechts (Art. 3:317 BW). Je genauer der Anspruch beschrieben ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit einer Streitigkeit darüber, ob der richtige Anspruch geltend gemacht wurde.
So eindeutig, dass kein Zweifel bestehen kann, zum Beispiel: „Ich behalte mir ausdrücklich und unmissverständlich alle Rechte an der Erfüllung dieser Forderung vor.“ Der Schuldner muss aus dem Schreiben erkennen können, dass Sie weiterhin an der Forderung festhalten. Ein unverbindlicher oder fragender Tonfall ist oft unzureichend.
Es ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Im Streitfall müssen Sie nachweisen, dass die Benachrichtigung den Schuldner innerhalb der Verjährungsfrist erreicht hat. Ein Einschreiben dient als Versand- und Empfangsnachweis. Eine E-Mail kann zwar ausreichen, ist aber in der Regel weniger aussagekräftig.
Schon weit vor Ablauf der Verjährungsfrist. Viele Leistungsansprüche verjähren fünf Jahre nach ihrer Fälligkeit (Art. 3:307 BW). Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, da Sie auch nachweisen müssen, dass das Schreiben den Schuldner rechtzeitig erreicht hat. Rechnen Sie die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zurück.
Ja. Nach einer wirksamen Unterbrechung beginnt eine neue Frist (Art. 3:319 BW), grundsätzlich von gleicher Länge, jedoch maximal fünf Jahre. Erfolgt die Zahlung nicht und droht auch diese Frist abzulaufen, können Sie die Verjährungsfrist erneut unterbrechen oder ein Gerichtsverfahren einleiten, sofern Sie dies jeweils fristgerecht tun.
Nicht immer. Eine förmliche Zahlungsaufforderung unterbricht die Verjährungsfrist nur dann, wenn sie unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass Sie sich das Recht auf die Leistung vorbehalten (Art. 3:317 BW). Eine kurze Zahlungserinnerung ohne klaren Vorbehalt kann unzureichend sein. Fügen Sie den Vorbehalt daher ausdrücklich hinzu und spezifizieren Sie den Anspruch konkret.
Für eine wirksame Unterbrechung ist keine Antwort oder Zustimmung des Schuldners erforderlich; die Benachrichtigung muss ihn lediglich erreichen. Reagiert er nicht und bleibt die Zahlung ausstehend, können Sie die Verjährungsfrist vor Ablauf der neuen Frist erneut unterbrechen oder rechtliche Schritte einleiten, beispielsweise eine Klageerhebung (Art. 3:316 BW).