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Laut dem Obersten Gerichtshof ist Booking.com ein Reisebüro

Der Oberste Gerichtshof urteilte, dass Booking.com trotz seiner Bezeichnung als IT-Plattform als Reisebüro anzusehen ist. Ausschlaggebend ist der Begriff der „Vermittlung“ (Artikel 7:425 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches): Wer Tätigkeiten ausübt, die dem Abschluss eines Vertrags dienen, ….

Veröffentlicht am 27. April 2021 von MKBjuristen.nl
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Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Booking.com trotz seiner Bezeichnung als IT-Plattform als Reisebüro einzustufen ist. Ausschlaggebend ist der Begriff der „Mediation“ (Artikel 7:425 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches): Wer Tätigkeiten ausübt, die dem Abschluss eines Vertrags dienen, handelt als Mediator – selbst ohne persönlich am Vertragsabschluss beteiligt zu sein. Für Online-Plattformen bedeutet dies, dass ihre selbstgewählte Bezeichnung nicht darüber entscheidet, welche Regeln für sie gelten.

Sie buchen Ihre Ferienunterkünfte über Booking.com. Das Unternehmen bezeichnet sich selbst primär als IT-Firma, doch der Branchenpensionsfonds Reisebranche (Bpf Reisbranche) argumentierte, es handele sich um ein Reisebüro. In diesem Fall wäre Booking.com zur Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung der Reisebranche verpflichtet. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Angelegenheit entschieden.

Unterbezirksgericht und Berufungsgericht: kein Reisebüro

Das Amtsgericht (ECLI:NL:RBAMS:2016:9040) hatte zuvor entschieden, dass Booking.com kein Reisebüro sei, und das Oberlandesgericht Amsterdam (ECLI:NL:GHAMS:2019:1849) bestätigte diese Entscheidung. Die Gerichte prüften den Begriff der „Vermittlung“ – ein Kernmerkmal eines Reisebüros – und inwieweit Booking.com an der Vertragsgestaltung beteiligt ist. Ihrer Ansicht nach handelte es sich lediglich um eine digitale Plattform, auf der der Vertrag abgeschlossen werden konnte, sodass Booking.com nicht unter die Verordnung zur obligatorischen Mitwirkung fiel. Bpf Reisbranche legte Berufung beim Obersten Gerichtshof ein.

Der Oberste Gerichtshof: in der Tat ein Reisebüro

Der Oberste Gerichtshof urteilt anders (ECLI:NL:HR:2021:527) und folgt damit der Auffassung des Generalanwalts. Er verweist auf die Definition von Mediation in Artikel 7:425 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Kurz gesagt: Mediation liegt vor, wenn ein Vermittler Tätigkeiten ausführt, die dem Abschluss der Vereinbarung dienen. Der Vermittler muss daher nicht persönlich an diesem Abschluss beteiligt sein. Mehrere Elemente sprechen in diesem Zusammenhang für eine Mediation:

  • Booking.com erhält die Vergütung erst nach Vertragsabschluss, nicht allein für das Anbieten von Werbeflächen.
  • Ziel der Plattform ist es, den Abschluss von Verträgen zu fördern, nicht Anbieter zu vergleichen und diese dann außerhalb der Plattform zu kontaktieren (obwohl dies theoretisch möglich ist).
  • Der gesamte administrative Prozess wird über Booking.com abgewickelt.

Booking.com agiert dabei als Vermittler und Reisebüro. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das Unternehmen sofort zur Teilnahme am Pensionsfonds verpflichtet ist: Der Oberste Gerichtshof hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und, falls ja, ab welchem ​​Datum die verpflichtende Teilnahme gilt.

Mehr Aufmerksamkeit für die Mitarbeiter von Online-Plattformen

Online-Plattformen unterliegen immer mehr Regulierungen, und es stellen sich auch Fragen zum Umgang mit ihren Mitarbeitern. Das bekannteste Beispiel sind die Lieferfahrer von Deliveroo, denen nach Intervention des FNV ein Arbeitsvertrag zugesprochen wurde. Wer mit einer Online-Plattform den Markt erobern will, muss daher die rechtlichen Konsequenzen sorgfältig abwägen.

Häufig gestellte Fragen

Warum ist Booking.com laut Oberstem Gerichtshof ein Reisebüro?

Weil sie als Vermittler im Sinne von Artikel 7:425 des niederländischen Zivilgesetzbuches fungiert: Sie führt Tätigkeiten aus, die mit dem Abschluss der Buchung zusammenhängen, erhält dafür eine Vergütung und wickelt alles über die Plattform ab.

Bestimmt ein Unternehmen selbst, welche Regeln für es gelten?

Nein. Nicht die Bezeichnung („IT-Unternehmen“), sondern die tatsächliche Tätigkeit ist entscheidend. Jeder, der in der Praxis als Vermittler auftritt, kann als Reisebüro eingestuft werden, unabhängig von der Selbstbezeichnung.

Muss Booking.com jetzt an der Pensionskasse teilnehmen?

Das ist noch nicht entschieden. Der Oberste Gerichtshof hat den Fall zurückverwiesen; das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob und ab wann die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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