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Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen in den Niederlanden eine Stiftung gründen. Laut Gesetz (Artikel 1:234 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) ist ein 16- oder 17-Jähriger geschäftsfähig und kann Handlungen vornehmen, die „im gesellschaftlichen Umgang üblich“ sind, sofern er die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters hat. Die Gründung einer Stiftung fällt grundsätzlich darunter, vorausgesetzt, die Eltern oder der Vormund stimmen zu. Unter 16 Jahren ist eine eigenständige Gründung nicht möglich; in diesem Fall muss der gesetzliche Vertreter die Stiftung im Namen oder für den Minderjährigen gründen.
Die kurze Antwort
- 16- oder 17-Jährige: können sich mit Erlaubnis ihres gesetzlichen Vertreters selbstständig machen.
- Unter 16 Jahren: nicht selbstständig – Eltern oder Erziehungsberechtigte regeln die Angelegenheiten.
- Direktor werden: schon unter 16 Jahren schwierig, denn die Position des Direktors ist eine ernstzunehmende rechtliche Verantwortung.
- Notar: bittet ausdrücklich um Erlaubnis der Eltern/Erziehungsberechtigten.
Was sagt das Gesetz?
Die rechtliche Grundlage:
- Artikel 1:234 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches: Minderjährige ab 16 Jahren sind rechtlich befugt, solche Rechtshandlungen vorzunehmen, die „im sozialen Umgang üblich“ sind, sofern sie die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters haben.
- Bei minderjährigen Jugendlichen: Der gesetzliche Vertreter handelt in ihrem Namen.
- Geschäftsführung: Ein Minderjähriger kann formell Geschäftsführer sein, die praktische Umsetzung erfordert jedoch die Aufsicht durch Erwachsene – und im Falle eines Interessenkonflikts oft einen separaten Vertreter.
Im Falle minderjähriger Gründer wird der Notar ausdrücklich die schriftliche Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigten einholen und diese als Anhang zur Gründungsurkunde beifügen.
Praktische Beispiele
Wann tritt dies auf?
- Junge Unternehmer: Ein 17-Jähriger gründet eine Wohltätigkeitsstiftung für einen bestimmten Zweck.
- Familienstrukturen: Minderjährige Kinder, die an einem Familienfonds teilnehmen – oft mit einem Elternteil/Erziehungsberechtigten als Verwalter.
- Schul- oder Studentenstiftungen: Jugendfonds, Studentenprojekte, bei denen die Gründer minderjährig sind.
- Erbschaft/Vermächtnis: Ein Minderjähriger erbt Vermögenswerte, die in eine Stiftung eingebracht werden – in der Regel mit einem Vormund als Verwalter.
Was müssen Sie organisieren?
- Schriftliche Einwilligung beider Elternteile oder des Erziehungsberechtigten, datiert und unterschrieben.
- Erklärung des gesetzlichen Vertreters , dass er selbst nicht Geschäftsführer werden wird (oder dies mit Begründung doch tun wird).
- Satzung, die die Handlungsunfähigkeit in Bezug auf bestimmte Rechtsakte berücksichtigt.
- Optionalerweise ein gemeinsamer Vorstand mit erwachsenen Direktoren, die die praktische Verantwortung tragen.
- Bankkonto: Banken verlangen häufig zusätzliche Unterlagen von minderjährigen Gründern.
Leitung als Minderjähriger
Ein Minderjähriger kann zwar formell Vorstandsmitglied einer Stiftung sein, in der Praxis steht dies jedoch im Widerspruch zur Geschäftsfähigkeit:
- Für Rechtsakte, die „im sozialen Umgang üblich“ sind (16-17 Jahre mit Zustimmung): oft durchführbar.
- Bei bedeutenderen Rechtsgeschäften (Aufnahme eines Kredits, Kauf von Immobilien) ist häufig die Mitwirkung der Eltern erforderlich.
- Im Falle eines Interessenkonflikts zwischen einem Minderjährigen und einem Elternteil ist ein separater Vertreter erforderlich.
- Die WBTR-Anforderungen (Sorgfaltspflicht, Interessenkonflikt) gelten uneingeschränkt.
In der Praxis: Eine Stiftung mit einem minderjährigen Gründer hat oft auch erwachsene Vorstandsmitglieder, die die operative Leitung übernehmen.
Ehrliche Empfehlung
Die Gründung einer Stiftung durch Minderjährige ist grundsätzlich möglich, sofern die Einwilligung vorliegt. In der Praxis verläuft die Gründung jedoch reibungsloser mit volljährigen Mitbegründern, die die größere Verantwortung tragen. Besprechen Sie im Vorfeld mit einem Notar und einem Rechtsexperten, welche Struktur am besten geeignet ist – eine sorgfältige Planung beugt späteren Problemen hinsichtlich Geschäftsfähigkeit und Haftung vor.
Im weiteren Kontext: die Schaffung einer Grundlage.
Häufig gestellte Fragen
Ab 16 Jahren: Ja, mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Vormund). Artikel 1:234 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches erlaubt Rechtsgeschäfte, die „im sozialen Umgang üblich“ sind. Unter 16 Jahren: Nicht selbstständig; der gesetzliche Vertreter legt die Geschäftsfähigkeit fest.
Ja, eine schriftliche Einwilligung beider Elternteile (oder des Vormunds) – datiert und unterschrieben – ist erforderlich. Der Notar fügt diese der Gründungsurkunde bei. Ohne Einwilligung kann die Gründung nicht rechtsgültig erfolgen.
Formal ja, praktisch jedoch eingeschränkt. Es funktioniert bei Rechtsgeschäften, die „im Geschäftsverkehr üblich“ sind; bei bedeutenden Verpflichtungen (Kredite, Immobilien) ist häufig die Mitwirkung eines Erwachsenen erforderlich. Viele Stiftungen entscheiden sich daher für einen gemischten Vorstand.
Der Notar holt die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein, prüft dessen Geschäftsfähigkeit und fügt die Zustimmung dem Gründungsvertrag bei. Im Zweifelsfall kann er die Aufnahme in den Vorstand verweigern oder einen gemischten Vorstand vorschlagen.
Unter strengen Auflagen. Banken verlangen zusätzliche Unterlagen und häufig einen volljährigen Mitgeschäftsführer oder Bevollmächtigten. Bei manchen Banken gestaltet sich dies schwierig – erkundigen Sie sich daher im Voraus, welche Banken mit minderjährigen Gründern zusammenarbeiten.
Ab 18 Jahren sind Sie volljährig und geschäftsfähig. Die Unternehmensgründung verläuft dann ohne besondere Voraussetzungen. Bei schrittweiser Vorbereitung: Vereinbaren Sie die notarielle Beurkundung möglichst nach Ihrem 18. Geburtstag.
Im Falle eines Konflikts zwischen einem Minderjährigen und seinem gesetzlichen Vertreter bestellt das Gericht einen Vormund. Dies kommt bei der Gründung einer Stiftung praktisch selten vor, ist aber bei familiären Vermögensstrukturen relevant. Ein Anwalt oder Notar kann helfen, dies zu verhindern.