MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
Es empfiehlt sich, wichtige Verträge, Geschäftsbedingungen und andere juristische Dokumente nicht selbst zusammenzustellen oder zu kopieren. Wir unterstützen Unternehmer mit begrenztem Budget mit maßgeschneiderten Rechtslösungen, transparenten Kosten im Voraus und verständlichen Erklärungen.
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Die Erstellung einer Software-Benutzervereinbarung erfordert die präzise Definition des Nutzungsrechts: für wen die Lizenz gilt, für wie viele Benutzer oder Installationen, welche Nutzungen erlaubt und welche nicht, und was im Falle von Fehlfunktionen, Updates oder Kündigung geschieht. Da Sie sich als Anbieter auf den Umfang des Nutzungsrechts festlegen und gleichzeitig Ihre Haftung begrenzen möchten, ist Präzision wichtig. Im Folgenden finden Sie die notwendigen Bestandteile und Hinweise, worauf Sie achten sollten.
Die kurze Antwort
- Vertragsparteien und Vertragsgegenstand: Wer ist der Lieferant, wer ist der Nutzer und welche Software fällt unter die Vereinbarung?
- Nutzungsrecht: Beschreiben Sie die Lizenz als Nutzungsrecht und nicht als Übertragung des Eigentums unter Bezugnahme auf Artikel 45j des Urheberrechtsgesetzes.
- Geltungsbereich: Anzahl der Benutzer, Installationen oder Lizenzplätze festlegen und angeben, ob eine Unterlizenzierung zulässig ist.
- Einschränkungen: Das Kopieren, Verändern und Reverse Engineering ist untersagt, wobei die gesetzliche Ausnahme der Dekompilierung gemäß Abschnitt 45m des Urheberrechtsgesetzes anerkannt wird.
- Wartung und Haftung: Regelaktualisierungen, Gewährleistungsausschlüsse und Haftungsbeschränkung.
- Annahme und Daten: Sicherstellung der gültigen Bereitstellung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und, falls erforderlich, einer Datenverarbeitungsvereinbarung gemäß Artikel 28 der DSGVO.
Erstellung einer Software-Benutzervereinbarung: Wichtige Komponenten
Wer eine Software-Benutzervereinbarung erstellen möchte, beginnt mit den Grundlagen: Wer ist der Anbieter, wer ist der Nutzer und welche Software bzw. Version fällt unter die Vereinbarung? Das erscheint selbstverständlich, doch bei Software, die in verschiedenen Editionen oder Modulen angeboten wird, entstehen oft Streitigkeiten darüber, was genau lizenziert ist. Beschreiben Sie daher genau, welche Software, welche Version und alle Module oder Erweiterungen unter die Lizenz fallen und wie sich dies bei einem Upgrade auf eine neue Version ändert.
Stellen Sie als Nächstes klar, dass es sich hier um ein Nutzungsrecht und nicht um einen Verkauf der Software handelt. Zwar räumt Artikel 45j des Urheberrechtsgesetzes dem rechtmäßigen Erwerber eines Programms eine Rechtsgrundlage für die bestimmungsgemäße Nutzung ein, doch handelt es sich bei dieser Bestimmung um ergänzendes Recht: Sie können im Vertrag davon abweichen und die Nutzung weiter einschränken oder erweitern. Seien Sie diesbezüglich eindeutig, um Missverständnisse hinsichtlich der Nutzungsrechte des Nutzers zu vermeiden.
Nutzungsrecht, Lizenzumfang und Urheberrecht
Der Umfang des Nutzungsrechts ist Kernpunkt der Vereinbarung. Spezifizieren Sie:
- Die Anzahl der Benutzer, Arbeitsplätze oder Installationen, für die die Lizenz gilt.
- Ob die Nutzung innerhalb einer Gruppe oder durch Konzernunternehmen zulässig ist.
- Ob die Lizenz beim Verkauf des Unternehmens des Nutzers übertragbar ist.
- Ob der Benutzer die Software modifizieren, sie zu Sicherungszwecken kopieren oder sie an Dritte unterlizenzieren darf.
Zusätzlich sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass alle Urheberrechte und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an der Software beim Anbieter verbleiben. Dies beugt Streitigkeiten über die Kontrolle von Änderungen, Weiterentwicklungen oder die Verwendung von Quellcode-Elementen außerhalb der Lizenz vor.
Einschränkungen, Wartung und Haftung
Nehmen Sie ein Verbot von Reverse Engineering, Dekompilierung und Disassemblierung auf. Formulieren Sie dieses Verbot jedoch so, dass die gesetzliche Ausnahme des § 45m des Urheberrechtsgesetzes beachtet wird: Die Dekompilierung darf nicht vertraglich ausgeschlossen werden, soweit dies zur Erzielung der Interoperabilität mit anderer Software erforderlich ist. Ein Verbot, das diese Ausnahme missachtet, ist insoweit unwirksam.
Legen Sie außerdem fest, wie Updates und Patches bereitgestellt werden, ob eine separate Wartungsgebühr anfällt und bis wann ältere Versionen unterstützt werden. Fügen Sie eine Gewährleistungsklausel hinzu, die Ihre Garantieleistungen hinsichtlich der Softwarefunktionalität klar definiert und ausdrücklich Ihre Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ausschließt. Verknüpfen Sie dies mit einer Haftungsbeschränkung, beispielsweise auf die Höhe der Lizenzgebühr für einen bestimmten Zeitraum, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Personenbezogene Daten, Einwilligung und ein praktisches Beispiel
Verarbeitet die Software personenbezogene Daten im Auftrag des Nutzers, beispielsweise Kunden- oder Mitarbeiterdaten in einer Buchhaltungs- oder Personalverwaltungssoftware, reicht die Nutzungsvereinbarung allein nicht aus. Gemäß Artikel 28 DSGVO müssen Vereinbarungen zur Verarbeitung, Sicherheit, zum Einsatz von Unterauftragnehmern und zur Löschung der Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses festgehalten werden, häufig in einer separaten Auftragsverarbeitungsvereinbarung, die als Anhang beigefügt wird.
Berücksichtigen Sie auch die Art und Weise, wie der Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmt. Im digitalen Vertrieb erfolgt dies häufig per Clickwrap: Der Nutzer klickt auf „Zustimmen“, bevor die Installation oder Nutzung beginnt. Für die Gültigkeit der Nutzungsbedingungen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 6:233 und 6:234 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Stellen Sie die Nutzungsbedingungen daher rechtzeitig zur Verfügung, beispielsweise vor dem Download, und geben Sie dem Nutzer ausreichend Zeit, diese vor der Zustimmung zu prüfen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Softwareunternehmen lieferte eine Terminplanungsanwendung an KMU im Gesundheitswesen, in der Dienstpläne und Mitarbeiterdaten verarbeitet wurden. Die erste Version der Nutzungsvereinbarung enthielt keinerlei Hinweise zur Datenverarbeitung. Als ein größerer Kunde die Vereinbarung von seiner Einkaufsabteilung prüfen ließ, wurde der Vertrag ausgesetzt, bis eine Datenverarbeitungsvereinbarung gemäß Artikel 28 DSGVO hinzugefügt worden war. Diese mehrwöchige Verzögerung hätte durch die Aufnahme der entsprechenden Bestimmung von Anfang an vermieden werden können.
Ehrliche Empfehlung
Für ein einfaches internes Tool mit einer begrenzten Anzahl von Nutzern und ohne Verarbeitung sensibler Daten benötigen Sie nicht unbedingt einen Anwalt. Solange Sie den Umfang der Lizenz, die Einschränkungen und die Haftung klar definieren und die rechtliche Ausnahme für die Dekompilation beachten, können Sie oft selbst eine Basisversion mit den oben genannten Komponenten erstellen.
Lassen Sie unbedingt eine Vereinbarung aufsetzen oder prüfen, wenn Sie Software strukturell an Kunden liefern, personenbezogene Daten verarbeitet werden oder die Haftungsrisiken hoch sind. Eine unklare Haftungsbeschränkung oder eine fehlende Datenverarbeitungsvereinbarung können schwerwiegende Folgen haben, sobald ein Streitfall oder eine Datenschutzverletzung auftritt – dann ist es zu spät, den Text zu ändern.
Sie möchten mehr erfahren oder benötigen Hilfe? Besuchen Sie unsere Seite zum Thema Software-Benutzervereinbarungen. Lesen Sie zunächst, was eine Software-Benutzervereinbarung ist und wann Sie eine solche erstellen.
Häufig gestellte Fragen
In jedem Fall müssen die Parteien und der Gegenstand der Lizenz, der Umfang des Nutzungsrechts, Einschränkungen wie ein Verbot des Reverse Engineering, Bestimmungen hinsichtlich Wartung und Haftung sowie gegebenenfalls Vereinbarungen zur Datenverarbeitung geregelt werden.
Ja. Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass der Nutzer eine Lizenz erhält und nicht Eigentümer der Software oder der Urheberrechte wird. Artikel 45j des Urheberrechtsgesetzes bildet die Rechtsgrundlage hierfür; die Vereinbarung kann dies jedoch weiter ausführen.
Nicht vollständig. Paragraph 45m des Urheberrechtsgesetzes erlaubt die Dekompilierung, soweit dies für die Interoperabilität mit anderer Software erforderlich ist. Diese Ausnahme kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden, selbst wenn Reverse Engineering für andere Zwecke eingeschränkt wird.
Legen Sie fest, wie und wie oft Updates bereitgestellt werden, ob dafür separate Gebühren anfallen und bis zu welchem Zeitpunkt ältere Versionen unterstützt werden. Dies beugt Streitigkeiten vor, falls der Nutzer erwartet, dass die Wartung kostenlos und unbegrenzt fortgesetzt wird.
Nicht automatisch. Die Beschränkung muss angemessen sein und darf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen. Darüber hinaus müssen die Bedingungen gemäß Artikel 6:233 und 6:234 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches wirksam getroffen worden sein; andernfalls ist die Bestimmung möglicherweise anfechtbar.
Sobald die Software personenbezogene Daten im Auftrag des Nutzers verarbeitet, wie z. B. Kunden- oder Mitarbeiterdaten, schreibt Artikel 28 der DSGVO vor, dass Vereinbarungen über die Verarbeitung aufgezeichnet werden müssen, oft als separate Anlage zur Benutzervereinbarung.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise vor dem Herunterladen oder der Installation, und dem Benutzer muss eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, diese vor der Zustimmung zu prüfen, wie es die Artikel 6:233 und 6:234 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorschreiben.