MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Die Erstellung von Vorschriften zur Videoüberwachung beginnt mit der Begründung der Rechtsgrundlage: Warum werden die Kameras installiert und warum ist dies nach der DSGVO zulässig? Sie legen den Zweck und das berechtigte Interesse fest (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), belegen die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit und beschreiben die Speicherdauer, den Zugriff auf die Aufnahmen und die Art und Weise der Information der betroffenen Personen. Richtet sich die Überwachung gegen Mitarbeiter, ist zudem ein Verfahren unter Einbeziehung des Betriebsrats erforderlich (Art. 27 Abs. 1 lit. l DSGVO). Gute Vorschriften sind konkret und nachvollziehbar, keine allgemeinen Formulierungen, die auf alles anwendbar wären.
Die kurze Antwort
- Beschreiben Sie den Zweck und das berechtigte Interesse der Videoüberwachung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
- Die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität sind mit konkreten Beweisen zu belegen.
- Dokumentieren Sie die Platzierung: welche Kameras, welche Zonen und was explizit nicht erfasst wird.
- Die Aufbewahrungsfrist ist festzulegen: Richtwert ist eine Frist von vier Wochen, eine längere Frist ist nur im Falle eines bestimmten Vorfalls zulässig.
- Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen mittels Hinweisschildern und einer Datenschutzerklärung wird geregelt (Art. 13 DSGVO).
- Den Betriebsrat in die Personalaufsicht einbeziehen (Art. 27 Abs. 1 Buchst. l des Betriebsratsgesetzes).
Ausarbeitung von Vorschriften zur Videoüberwachung: Beginnen Sie mit dem Ziel
Grundlage jeder Regelung ist die Frage nach dem Zweck der Kamerainstallation. Formulieren Sie den Zweck konkret: Diebstahlprävention im Lager, Gewährleistung der Sicherheit des Personals am Schalter oder Schutz von Eigentum außerhalb der Öffnungszeiten. Verknüpfen Sie diesen Zweck mit einem berechtigten Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ein vager Zweck wie allgemeine Sicherheit ist zu weit gefasst; die Regelung muss darlegen, welches konkrete Risiko abgedeckt wird.
Als Nächstes müssen die drei gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien geprüft werden. Das Erforderlichkeitsprinzip belegt, dass die Videoüberwachung tatsächlich zum Ziel beiträgt. Das Subsidiaritätsprinzip zeigt, dass es keine weniger eingreifenden Mittel gibt, wie beispielsweise bessere Schlösser, Beleuchtung oder eine Alarmanlage. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wägt Ihr Interesse gegen die Privatsphäre von Mitarbeitern und Besuchern ab. Dokumentieren Sie diese Abwägung explizit, denn genau dieses Element entscheidet darüber, ob die Vorschriften im Falle einer Beschwerde Bestand haben oder nicht.
Platzierung, Aufbewahrungsfrist und Zugang
Beschreiben Sie genau, wo die Kameras installiert sind und worauf sie gerichtet sind. Ebenso wichtig ist, was Sie ausschließen: Toiletten, Umkleideräume und Kantinen sind grundsätzlich Sperrzonen, da der Eingriff in die Privatsphäre dort zu groß ist. Richten Sie die Kameras möglichst auf den zu schützenden Bereich und nicht auf die öffentliche Straße. Diese Abgrenzung unterstützt die von Ihnen zuvor dargelegte Verhältnismäßigkeit.
Legen Sie als Nächstes die Aufbewahrungsfrist fest. Die Richtlinie der niederländischen Datenschutzbehörde sieht eine maximale Aufbewahrungsdauer von vier Wochen vor; nur im Falle eines konkreten Vorfalls darf die betreffende Aufzeichnung bis zur Klärung des Sachverhalts länger aufbewahrt werden. Regelt außerdem, wer die Aufnahmen einsehen darf, unter welchen Bedingungen dies geschieht und wie die Aufnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Beschreiben Sie darüber hinaus, wie Sie mit Auskunftsersuchen von Personen umgehen, die in den Aufnahmen zu sehen sind, da dies ebenfalls ein Recht gemäß der DSGVO ist.
Sichtbare und versteckte Kameras
Grundsätzlich darf die Videoüberwachung nicht verdeckt erfolgen. Legen Sie in den Vorschriften fest, wie Sie die betroffenen Personen informieren: durch gut sichtbare Schilder oder Aufkleber am Eingang und einen Verweis auf die Datenschutzerklärung gemäß der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO. Jeder, der die Räumlichkeiten betritt, muss wissen, dass Kameras installiert sind, zu welchem Zweck und wer der Verantwortliche ist. Geben Sie an, wo die vollständigen Informationen zu finden sind, beispielsweise auf der Website oder an der Rezeption.
Wenn Sie die Möglichkeit einer vorübergehenden verdeckten Videoüberwachung bei konkretem Verdacht offenhalten möchten, geben Sie ausdrücklich an, dass der Einsatz versteckter Kameras unter strengen Auflagen zulässig ist. Nur so lässt sich im Nachhinein rechtfertigen, dass die Überwachung bekannt war. Verdeckte Filmaufnahmen ohne diese Angabe und ohne konkrete Grundlage sind nicht erlaubt und können sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Der Betriebsrat und die Umsetzung
Wenn die Überwachung teilweise auf das Verhalten oder die Leistung des Personals abzielt, stellt sie ein Personalüberwachungssystem dar, dessen Einführung, Änderung oder Abschaffung der Betriebsrat genehmigt werden muss (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe l des Betriebsratsgesetzes). In den Betriebsordnungen ist festzuhalten, dass die Genehmigung eingeholt wurde, und der Betriebsrat ist rechtzeitig einzubeziehen, da ein Beschluss ohne Genehmigung anfechtbar ist. Auch ohne Betriebsrat ist es ratsam, die Belegschaft im Voraus zu informieren, da die Überwachung am Arbeitsplatz das Arbeitsverhältnis beeinflusst.
Ein mittelständisches Automobilunternehmen möchte nach wiederholten Diebstahlsfällen Kameras in der Werkstatt und im Teilelager installieren. In der Verordnung begründet das Unternehmen die Diebstahlsfälle als berechtigtes Interesse, richtet die Kameras ausschließlich auf den Lagerbereich und nicht auf die Kantine, legt die Speicherdauer auf vier Wochen fest und holt die Zustimmung des Betriebsrats ein. Da diese Vorgaben in der Verordnung vorab festgehalten sind, erfolgt die Umsetzung ohne Einwände und die Überwachung ist sofort rechtmäßig.
Ehrliche Empfehlung
In einem einfachen Fall benötigen Sie keinen Anwalt. Installieren Sie beispielsweise eine einzelne Kamera an Ihrem Eingang, die auf den Zugang und nicht auf Mitarbeiter gerichtet ist, und informieren Sie Besucher mit einem Hinweisschild und einer kurzen Datenschutzerklärung, genügt eine prägnante Regelung. Sobald die Überwachung jedoch auch Mitarbeiter erfasst, mehrere Kameras zum Einsatz kommen, sensible Bereiche berührt werden oder der Betriebsrat involviert ist, ist die Regelung ausschlaggebend für die Rechtmäßigkeit. Lassen Sie sie in diesem Fall von jemandem erstellen oder prüfen, der mit den Bestimmungen der DSGVO, Aufbewahrungsfristen und dem Einwilligungsrecht vertraut ist.
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Häufig gestellte Fragen
Beginnen Sie mit dem Zweck und dem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), begründen Sie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, legen Sie den Ort und die Aufbewahrungsfrist fest, regeln Sie die Informationspflicht und beziehen Sie den Betriebsrat in die Personalaufsicht ein. Gestalten Sie die Regelungen konkret und nachvollziehbar.
Zweck und Grundlage, Begründung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, Platzierung und Ausschlusszonen, Aufbewahrungsfrist, Zugang und Sicherheit der Bilder, Informationspflicht durch Hinweisschilder und Datenschutzerklärung sowie die Einbeziehung des Betriebsrats in die Personalaufsicht.
Mit einem konkreten Ziel, dem Nachweis, dass die Videoüberwachung dazu beiträgt, und der Feststellung, dass keine weniger eingreifenden Mittel wie Schlösser, Beleuchtung oder eine Alarmanlage zur Verfügung stehen, wägen Sie anschließend Ihr Interesse gegen die Privatsphäre der Betroffenen ab. Halten Sie diese Abwägung explizit in den Vorschriften fest.
Toiletten, Umkleideräume und Kantinen sind grundsätzlich verboten, da der Eingriff in die Privatsphäre dort zu groß wäre. Die Kameras sollten möglichst auf den zu schützenden Bereich und nicht auf die öffentliche Straße gerichtet sein. Diese Abgrenzung gewährleistet die Verhältnismäßigkeit.
Die Richtlinie sieht eine maximale Aufbewahrungsdauer von vier Wochen vor; im Falle eines bestimmten Vorfalls kann die betreffende Aufzeichnung länger aufbewahrt werden. Legen Sie fest, wer die Aufnahmen unter welchen Bedingungen einsehen darf und wie diese gesichert werden. Legen Sie außerdem fest, wie Sie mit Anfragen von Personen umgehen, die in den Aufnahmen zu sehen sind.
Mit gut sichtbaren Hinweisschildern oder Aufklebern am Eingang und einem Verweis auf die Datenschutzerklärung, gemäß der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO. Jeder, der die Räumlichkeiten betritt, muss wissen, dass Kameras installiert sind, zu welchem Zweck und wer der Verantwortliche ist.
Dies ist der Fall, wenn die Überwachung teilweise auf das Verhalten oder die Leistung des Personals abzielt. Der Betriebsrat hat ein Zustimmungsrecht hinsichtlich der Einführung, Änderung oder Abschaffung eines solchen Personalüberwachungssystems (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe l des Betriebsratsgesetzes). Ohne diese Zustimmung ist der Beschluss anfechtbar.