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Für jede private Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV) ist ein Gesellschafterregister Pflicht (Artikel 2:194 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Das Register enthält die Namen aller Gesellschafter, die Anzahl der Aktien, die Aktiengattung und das eingezahlte Kapital. Verloren gegangen? Kein Weltuntergang, aber es erfordert etwas Aufwand: Eine notarielle Rekonstruktion anhand früherer Gründungs- und Übertragungsurkunden ist in der Regel ausreichend. Im Folgenden erklären wir, wie das Register korrekt angelegt wird, was es enthalten muss und was zu tun ist, wenn es nicht mehr auffindbar ist.
Die kurze Antwort
- Was: obligatorisches Register aller Aktionäre und ihrer Aktienbeteiligungen.
- Verpflichtend gemäß Artikel 2:194 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches – jede BV muss eine haben.
- Verantwortlich für die Instandhaltung: den Vorstand.
- Verloren: Rekonstruktion anhand der Gründungsurkunde, der Aktienvereinbarungen, der Auszüge aus den Handelskammerunterlagen und früherer Beschlüsse. Oft mit Hilfe eines Notars.
Was ist im Aktienregister enthalten?
Nach Aktionär und nach Aktienklasse:
- Name und Anschrift des Aktionärs.
- Datum des Aktienerwerbs.
- Die Anzahl der Aktien und die Art (Stammaktien, Buchstabenaktien A/B/C, kumulative Vorzugsaktien).
- Die Zahlung je Aktie (bar oder in Sachleistungen, Datum).
- Jegliche Einschränkungen (Nutzen, Verpfändung, Blockade).
- Bei Eigentumsübertragung: Datum der Eigentumsübertragung, Verkäufer, Käufer, Preis.
Der Vorstand ist für die Führung des Registers verantwortlich. Aktionäre können ihre eigenen Anteile im Register einsehen.
Wie erstellt man das Register korrekt?
Bei der Gründung der BV erstellt der Notar häufig einen ersten Entwurf oder stellt eine Vorlage zur Verfügung. So behalten Sie selbst den Überblick:
- Bei der Eintragung ins Handelsregister händigt der Notar ein erstes Registerblatt oder eine Vorlage aus – bewahren Sie dieses sorgfältig auf.
- Jede Änderung – Ausgabe, Übertragung, Schenkung oder Rückkauf von Aktien – wird sofort im Aktienregister erfasst.
- Physische und digitale Speicherung: ein Original im Büro, ein Scan in der Cloud. So vermeiden Sie Datenverlust im Brandfall oder bei einem Firmenumzug.
- Aktualisierung bezüglich Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten: Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten (> 25% Beteiligung) müssen auch der Handelskammer gemeldet werden.
Was tun Sie, wenn das Register verloren geht?
Drei Rekonstruktionswege:
- Über notarielle Quellen. Die Gründungsurkunde, alle späteren Änderungen der Satzung und alle Anteilsübertragungsurkunden werden von Notaren verwahrt. Fordern Sie eine Kopie an. Damit können Sie die gesamte Eigentumsgeschichte nachvollziehen.
- Auszügen der Handelskammer. Obwohl das Handelsregister nicht alle Aktiendetails enthält, liefert es Informationen zur Gründung, zu Änderungen in der Geschäftsführung und zum wirtschaftlich Berechtigten – ausreichend für eine erste Rekonstruktion.
- Durch die bestehenden Aktionäre und den Vorstand. Die eigenen Aufzeichnungen der Aktionäre, frühere Aktionärsbeschlüsse, Geschäftsberichte und Korrespondenz tragen dazu bei, ein vollständiges Bild zu erhalten.
Der Vorstand beauftragt häufig einen Anwalt oder Notar mit der Beglaubigung des wiederhergestellten Registers. Im Falle eines Verkaufs, einer Fusion oder einer Übertragung ist ein vollständiges Register nahezu unerlässlich.
Warum ist das so wichtig?
Drei Gründe, das Register auf dem neuesten Stand zu halten:
- Eigentumsnachweis. Im Falle eines Verkaufs, einer Schenkung oder des Todes muss geklärt werden, wem was gehört.
- Stimmrecht. In der Generalversammlung legt das Wählerverzeichnis fest, wer abstimmen darf und welches Stimmgewicht dabei ist.
- Compliance. UBO-Pflicht, Dividendenausschüttung, Steuerveranlagung – alles abhängig von einem korrekten Register.
Praktische Tipps
- Halten Sie es sowohl digital als auch in Papierform bereit. Eine Excel-Datei neben einem physischen Exemplar verhindert einen Single Point of Failure.
- Aktualisieren Sie die Daten nach jeder Transaktion. Nicht erst am Jahresende – sonst schleichen sich Fehler ein.
- Lassen Sie den Auszug nach dem Verkauf von einem Notar aktualisieren und überprüfen Sie ihn unmittelbar nach der Transaktion.
- Alte Versionen sollten aufbewahrt werden. Ein Logbuch mit Datumsangaben und Änderungen erleichtert spätere Rekonstruktionen.
Ehrliche Empfehlung
Das Aktienregister gehört zu jenen Dokumenten, die man im ersten Moment nicht braucht – bis eine Transaktion, ein Konflikt oder ein Todesfall es dringend erforderlich macht. Bewahren Sie es sicher auf, aktualisieren Sie es umgehend bei jeder Änderung und sichern Sie es sowohl physisch als auch digital. Ein kurzer Verwaltungsaufwand erspart Ihnen später mehrere hundert Euro an Notarkosten für die Wiederherstellung des Registers.
Zur Erklärung von Aktien: So funktionieren Aktien in einer BV.
Häufig gestellte Fragen
Ein obligatorisches Register, das von einer privaten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV) geführt werden muss, enthält die Namen aller Gesellschafter, ihre Anteile (Anzahl und Art), das eingezahlte Kapital, das Erwerbsdatum sowie etwaige Beschränkungen wie Verpfändung oder Nießbrauch. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in Artikel 2:194 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ja. Jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist gesetzlich verpflichtet, ein Gesellschafterregister zu führen. Der Vorstand ist für dessen Aktualisierung verantwortlich. Ohne ein solches Register kann es bei Transaktionen oder Streitigkeiten zu Problemen kommen.
Für jeden Aktionär: Name und Anschrift, Anzahl und Art der Aktien, Erwerbsdatum, eingezahltes Kapital, etwaige Verpfändungen oder Nießbrauchsrechte. Im Falle einer Übertragung zusätzlich Datum, Verkäufer, Käufer und Preis.
Die Rekonstruktion erfolgt anhand notarieller Quellen (Gründungsurkunde, Übertragungsurkunden), Auszügen aus dem Handelsregister und den Unterlagen der Gesellschafter. Oftmals mit Unterstützung eines Notars oder Rechtsexperten. Im Falle eines Verkaufs oder einer Fusion ist ein vollständiges Register nahezu unerlässlich.
Der Vorstand. Aktionäre können ihn zu ihrer eigenen Information einsehen. Manche Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) lagern die Führung des Gesellschaftsvertrags an einen Notar oder Steuerberater aus; das ist möglich, die letztendliche Verantwortung verbleibt jedoch beim Vorstand.
Nein. Das Aktienregister ist vertraulich und nur dem Vorstand und den Aktionären (soweit sie ihre jeweiligen Positionen betreffen) zugänglich. Bei der Handelskammer sind lediglich bestimmte Daten (Gründer, wirtschaftlich Berechtigte) öffentlich einsehbar.
Notieren Sie die Änderungen sofort nach jeder Aktienausgabe, -übertragung, -schenkung oder jedem Aktienrückkauf. Warten Sie nicht bis zum Jahresende. Bewahren Sie ältere Versionen in einem Logbuch auf, um die Rekonstruktion zu vereinfachen.