Datenschutz

Detaillierte Erläuterung der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) oder des GEB

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), auch bekannt als GEB (Gesundheitsrisikoanalyse), ist eine obligatorische Risikobewertung, die Sie im Vorfeld durchführen, wenn die Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Datenschutzrisiko birgt. Mit einer DSFA identifizieren Sie die Datenschutzrisiken und...

Veröffentlicht am 31. Januar 2023 von MKBjuristen.nl
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Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), auch bekannt als GEB (Gesundheits- und Datenschutz-Folgenabschätzung), ist eine obligatorische Risikobewertung, die Sie im Vorfeld durchführen, wenn die Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Datenschutzrisiko birgt. Mit einer DSFA identifizieren Sie die Datenschutzrisiken und ergreifen Maßnahmen zu deren Minderung. Erst dann dürfen Sie die Daten verarbeiten. Im Folgenden erfahren Sie, wann eine DSFA obligatorisch ist und wie Sie diese durchführen.

Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) (GEB)?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzungim Niederländischen Gegevensbeschermingseffectbeoordeling (GEB) genannt – ist ein Instrument zur systematischen Ermittlung der Datenschutzrisiken der Datenverarbeitung. Darauf aufbauend werden Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen. Die DSFA ist eine der Pflichten, die die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) zum besseren Schutz der Privatsphäre betroffener Personen vorschreibt.

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) obligatorisch?

Die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist in der DSGVO und, für bestimmte Bereiche, im Polizeidatengesetz (Wpg) und im Justiz- und Strafprozessdatengesetz (Wjsg) festgelegt. Die Bestimmungen der DSGVO sind für Unternehmen relevant.

Grundsätzlich gilt: Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist obligatorisch, sobald die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Datenschutzrisiko . Das Gesetz legt nicht genau fest, wann dies der Fall ist; als Verantwortlicher müssen Sie dies selbst beurteilen. Die europäischen Datenschutzbehörden haben zu diesem Zweck neun Kriterien aufgestellt, die Sie für diese Beurteilung heranziehen können. Sollten Sie zu dem Schluss kommen, dass ein voraussichtlich hohes Risiko besteht, müssen Sie zunächst eine DSFA durchführen und dürfen die Daten erst anschließend verarbeiten.

Gemäß der DSGVO ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung in jedem Fall obligatorisch, wenn Sie:

  • verarbeitet besondere personenbezogene Daten in großem Umfang;
  • verfolgt Menschen in großem Umfang und systematisch in einem öffentlich zugänglichen Bereich;
  • Bewertet systematisch und umfassend persönliche Aspekte mittels automatisierter Verarbeitung (wie z. B. Profiling) und trifft darauf basierend Entscheidungen mit Konsequenzen für die betroffenen Personen.

Darüber hinaus hat die niederländische Datenschutzbehörde (AP) eine Liste von Verarbeitungstätigkeiten erstellt, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) obligatorisch ist, wie beispielsweise die Verarbeitung genetischer personenbezogener Daten in großem Umfang in Biodatenbanken. Diese Liste ist nicht abschließend: Die Pflicht kann auch in anderen Fällen gelten. HINWEIS: Die Liste und die Kriterien der AP können aktualisiert werden – bitte prüfen Sie die aktuelle Version bei der niederländischen Datenschutzbehörde.

Wie führt man eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch?

Es gibt verschiedene Methoden zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA). Grundsätzlich steht Ihnen die Wahl der Methode frei, solange Sie die grundlegenden Anforderungen der DSGVO erfüllen. Eine gute DSFA bietet in jedem Fall Folgendes:

  1. ausreichender Einblick in die Datenschutzrisiken der Verarbeitung;
  2. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken;
  3. die tatsächliche Umsetzung dieser Maßnahmen.

Wenn die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass Sie die Risiken nicht ausreichend mindern können, müssen Sie vor der Verarbeitung die niederländische Datenschutzbehörde konsultieren. Dies wird als vorherige Konsultation.

Häufig gestellte Fragen zur Datenschutz-Folgenabschätzung

Worin besteht der Unterschied zwischen einer DPIA und einer GEB?

Es gibt keinen wesentlichen Unterschied: DPIA ist die englische Bezeichnung (Datenschutz-Folgenabschätzung), GEB die niederländische (Datenschutz-Folgenabschätzung). Es handelt sich um dasselbe Instrument.

Muss ich immer eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen?

Nein, nur dann, wenn die Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Datenschutzrisiko birgt oder unter die in der DSGVO oder der Liste der Datenschutzbehörde (DPA) festgelegten Fälle fällt. Im Zweifelsfall ist eine Vorab-DSFA ratsam.

Wann muss ich die niederländische Datenschutzbehörde konsultieren?

Falls die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass Sie die hohen Risiken nicht ausreichend mindern können, müssen Sie vor der Verarbeitung eine vorherige Konsultation mit der Datenschutzbehörde durchführen.

Was passiert, wenn ich keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführe, obwohl ich dazu verpflichtet bin?

Die unberechtigte Unterlassung der Durchführung einer obligatorischen Datenschutz-Folgenabschätzung stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar und kann zu Maßnahmen seitens der niederländischen Datenschutzbehörde führen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung?

Die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist komplex, doch als Unternehmer können Sie Datenschutzbestimmungen nicht ignorieren. Wir beraten Sie hinsichtlich der Pflicht zur Durchführung einer DSFA, ihrer Umsetzung und der Maßnahmen zur Risikominderung.

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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