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Das Franchisegesetz bietet Franchisenehmern umfassenden Schutz durch neue Regelungen sowohl zu Beginn als auch am Ende des Franchiseverhältnisses. Zwei Kernpunkte: eine weitreichende vorvertragliche Informationspflicht mit einer Widerrufsfrist und strenge Beschränkungen der Wettbewerbsverbotsklausel nach Beendigung des Franchisevertrags.
Schutz von Anfang an: die Informationspflicht
Vor Abschluss eines Franchisevertrags muss der Franchisegeber den potenziellen Franchisenehmer rechtzeitig und vollständig informieren. Dies umfasst unter anderem den Vertragsentwurf, Finanzinformationen und Details zum Franchisesystem. Darüber hinaus gilt eine Bedenkzeit, in der der Franchisegeber den Franchisenehmer weder zum Vertragsabschluss noch zu Investitionen drängen darf. Dies ermöglicht dem Franchisenehmer eine wohlüberlegte Entscheidung.
Schutz am Ende: die Wettbewerbsverbotsklausel
Eine Wettbewerbsverbotsklausel, die den Franchisenehmer nach Vertragsende einschränkt, ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Sie muss schriftlich erfolgen, für den Schutz des Know-hows unerlässlich sein und zeitlich (grundsätzlich höchstens ein Jahr) sowie auf das Gebiet, in dem der Franchisenehmer tätig war, begrenzt sein. Eine weiter gefasste Klausel ist unwirksam.
Auch für bestehende Vereinbarungen
Das Gesetz gilt nicht nur für neue, sondern auch für bestehende Franchiseverträge. Bestimmte Elemente, wie beispielsweise Vereinbarungen zu Firmenwert, Zustimmung und Wettbewerbsverbot, müssen in bestehenden Verträgen angepasst werden. Überprüfen Sie Ihren Vertrag daher zeitnah, um sicherzustellen, dass er den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Was bedeutet das für Sie?
Als Franchisegeber sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Informationspflichten und Verträge den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Als Franchisenehmer sollten Sie die Ihnen gesetzlich zustehenden Schutzrechte nutzen. In beiden Fällen ist eine rechtliche Prüfung des Vertrags ratsam.
Häufig gestellte Fragen
Was genau beinhaltet die Versorgungspflicht?
Der Franchisegeber muss rechtzeitig und vollständig im Voraus Informationen bereitstellen, einschließlich einer Bedenkzeit, während der er den Franchisenehmer nicht zum Unterzeichnen des Vertrags oder zur Investition veranlassen darf.
Wie lange kann eine Wettbewerbsverbotsklausel nach ihrem Ablauf noch gelten?
Grundsätzlich höchstens ein Jahr, schriftlich, unerlässlich für das Know-how und beschränkt auf das Gebiet des Franchisenehmers.
Gilt das Gesetz auch für meinen aktuellen Vertrag?
Ja. Bestimmte Teile bestehender Verträge müssen an das Gesetz angepasst werden.
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