Arbeitsfragen

Wann ist eine Wettbewerbsverbotsklausel in einem befristeten Arbeitsvertrag gültig?

Eine Wettbewerbsverbotsklausel in einem befristeten Arbeitsvertrag ist grundsätzlich unzulässig und daher nichtig. Das Gesetz (Artikel 7:653 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) sieht lediglich eine Ausnahme vor: Die Klausel ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber in...

Veröffentlicht am 7. November 2019 von MKBjuristen.nl
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Eine Wettbewerbsverbotsklausel in einem befristeten Arbeitsvertrag ist grundsätzlich unzulässig und daher nichtig. Das Gesetz (Artikel 7:653 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) sieht lediglich eine Ausnahme vor: Die Klausel ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber schriftlich und begründet , dass sie aufgrund zwingender betrieblicher oder dienstlicher Interessen. Fehlen solche Gründe oder sind sie zu allgemein gehalten, hat die Klausel vor Gericht keinen Bestand. In der Praxis erfüllt nur ein geringer Teil dieser Klauseln diese Anforderungen.

Der zugrundeliegende Gedanke ist, dass ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag andernfalls doppelt benachteiligt wäre: Er ist an einen zeitlich begrenzten Vertrag gebunden und kann gleichzeitig nicht frei zu einer neuen Stelle wechseln. Daher stellt der Gesetzgeber strengere Anforderungen an befristete als an unbefristete Arbeitsverträge. Die Rechtsprechung prüft dieses gewichtige Interesse anschließend eingehend in verschiedenen Bereichen. Wir von MKB Juristen erläutern im Folgenden, wie diese Prüfung abläuft, wo häufig Fehler auftreten und was dies für Sie als Unternehmer bedeutet. Es sollte klar sein, dass die Formulierung einer Wettbewerbsverbotsklausel am besten einem Rechtsanwalt überlassen wird.

Was ist eine Wettbewerbsverbotsklausel in einem befristeten Vertrag?

Eine Wettbewerbsverbotsklausel ist eine Vereinbarung, die es einem Arbeitnehmer untersagt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Konkurrenten zu arbeiten oder ein Konkurrenzunternehmen zu gründen. Sie schützt geschäftlich sensibles Wissen, Kundenkontakte und Know-how.

Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag ist eine solche Klausel unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig. Bei einem Arbeitsvertrag gilt das Gegenteil: Sie ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich und schriftlich ein zwingendes betriebliches oder dienstliches Interesse begründet. Diese Begründung muss in der Klausel selbst enthalten sein und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen.

Beachten Sie den Unterschied zwischen einer Abwerbeklausel und einer Vertraulichkeitsklausel. Eine Abwerbeklausel verbietet ausdrücklich die Kontaktaufnahme mit Kunden oder Geschäftspartnern des Arbeitgebers und wird in der Rechtsprechung in der Regel als eine Form der Wettbewerbsklausel behandelt; daher gilt die Begründungspflicht auch bei befristeten Verträgen. Eine Vertraulichkeitsklausel betrifft ausschließlich die Nichtweitergabe vertraulicher Informationen und unterliegt nicht der Begründungspflicht der Wettbewerbsklausel. Wer einen Zeitarbeiter binden möchte, kann oft mit einer gut formulierten Vertraulichkeitsklausel viele Aspekte abdecken, ohne die strengen Anforderungen einer Wettbewerbsklausel erfüllen zu müssen.

Formale Überprüfung der Wettbewerbsverbotsklausel

Der Richter prüft zunächst, ob die Wettbewerbsverbotsklausel die formalen Anforderungen an ihre Gültigkeit erfüllt. So muss der Arbeitnehmer beispielsweise volljährig sein und die Klausel muss schriftlich vereinbart worden sein. Da es sich um einen befristeten Vertrag handelt, prüft der Richter außerdem, ob die Klausel schriftlich begründet ist und ob diese Begründung die geltend gemachten zwingenden Geschäfts- oder Dienstleistungsinteressen darlegt.

Die Begründung muss Substanz haben

Im Rahmen der förmlichen Überprüfung prüft der Richter nicht nur, ob eine Begründung vorliegt, sondern auch, ob diese inhaltlich stichhaltig . Eine standardmäßige Wettbewerbsverbotsklausel mit einer vagen Begründung wie „aufgrund der besonderen Art der Tätigkeiten“ ist nicht ausreichend substanziell, um wirksam zu sein. Eine allgemeine Aufzählung ohne ausreichende Tiefe führt zwar nicht zwangsläufig sofort zur Nichtigkeit, wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit im weiteren Verlauf der inhaltlichen Prüfung scheitern.

Unwirksamkeit der Wettbewerbsverbotsklausel

Sind nicht alle formalen Voraussetzungen erfüllt , ist das Gericht nicht zu einer weiteren Prüfung verpflichtet, und die Wettbewerbsverbotsklausel ist unwirksam . Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn die Begründung erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags hinzugefügt wird. Eine unwirksame Klausel ist nie in Kraft getreten und kann daher nicht mehr aufgehoben werden; die Klage des Arbeitgebers wird somit abgewiesen.

Inhaltliche Überprüfung der Wettbewerbsverbotsklausel

Besteht die Klausel die formale Prüfung, beurteilt der Richter sie inhaltlich. Dabei prüft er, ob die Begründung tatsächlich mit einem wesentlichen Geschäfts- oder Dienstleistungsinteresse übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall, kann der Richter die Wettbewerbsverbotsklausel vollständig aufheben. Der Gesetzestext und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bieten hierzu wenig Anhaltspunkte, sodass die Auslegung maßgeblich von der Rechtsprechung abhängt.

Unzureichendes gewichtiges Interesse

Wenn sich herausstellt, dass der Arbeitgeber die Klausel nicht ausreichend begründet hat und kein zwingendes öffentliches Interesse vorliegt, ist die Wettbewerbsverbotsklausel anfechtbar. In diesem Fall darf der Richter keine Interessenabwägung vornehmen: Ohne zwingendes öffentliches Interesse ist die Klausel unwirksam.

Ein bedeutendes Interesse

Es ist offensichtlich, dass die Gerichte strenge Urteile fällen. Klauseln, die der inhaltlichen Prüfung standhalten, sind eher die Ausnahme als die Regel. In solchen Fällen zeichnet sich die Wettbewerbsverbotsklausel dadurch aus, dass sie speziell auf die jeweilige Position und den einzelnen Mitarbeiter , eine klare und konkrete Begründung und nicht zu weit gefasst , beispielsweise indem sie sich nur auf Bereiche oder Branchen beschränkt, in denen der Arbeitgeber tatsächlich mit Wettbewerb konfrontiert sein könnte.

Abwägung der Interessen hinsichtlich der Wettbewerbsverbotsklausel

Hat die Klausel die formale und materielle Prüfung bestanden, ist sie grundsätzlich gültig. Der Richter berücksichtigt dann die Interessen beider Parteien : zum einen das Interesse des Arbeitgebers, zu verhindern, dass sensibles Wissen in die Hände eines Konkurrenten gelangt; zum anderen die Stellung und die finanzielle Situation des Arbeitnehmers. Der Richter greift nur ein, wenn dem Arbeitnehmer dadurch ein unbilliger Nachteil entsteht. Er kann die Klausel dann ganz oder teilweise für ungültig erklären , beispielsweise indem er bestimmte Formen des Wettbewerbs zulässt oder die Laufzeit begrenzt.

Praktisches Beispiel: Wann ist die Klausel gültig?

Angenommen, Sie betreiben ein Softwareunternehmen und stellen einen Entwickler für ein Jahr ein, der an einem einzigartigen, noch unveröffentlichten Produkt arbeiten soll. Dieser Mitarbeiter erhält Zugriff auf den Quellcode, die Produkt-Roadmap und Ihre wichtigsten Kundenkontakte. In der entsprechenden Klausel definieren Sie genau, welches Wissen er erlangt, warum dieses Wissen einem direkten Wettbewerber schaden könnte und beschränken das Verbot auf Wettbewerber im selben Produktsegment für die Dauer eines Jahres.

Eine derart auf die jeweilige Position zugeschnittene Begründung lässt ein zwingendes öffentliches Interesse plausibel erscheinen. Im Gegensatz dazu steht eine Standardformulierung wie „Dem Mitarbeiter ist es für zwei Jahre untersagt, in den Niederlanden im IT-Bereich zu arbeiten“: zu vage, unbegründet und vor Gericht praktisch chancenlos. Der Unterschied liegt nicht im juristischen Wortlaut, sondern in der konkreten Begründung und Verhältnismäßigkeit.

Anstehende Gesetzesänderung: Modernisierung der Wettbewerbsverbotsklausel

Es liegt ein Gesetzesvorschlag zur Modernisierungvor. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieser Vorschlag noch nicht in Kraft getreten; der endgültige Inhalt und das Datum des Inkrafttretens können sich im Laufe des Beratungsverfahrens noch ändern. Unternehmer sollten sich jedoch bewusst sein, dass die Regeln möglicherweise verschärft werden.

In der bisher vorgeschlagenen Form betrifft es unter anderem folgende Punkte:

  • Eine gesetzliche Höchstdauer für die Klausel nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Die Verpflichtung, geografische Gebiet ausdrücklich anzugeben
  • Ausweitung der Pflicht zum Nachweis eines wesentlichen wirtschaftlichen Interesses auf alle Verträge, einschließlich solcher mit unbestimmter Laufzeit.
  • Es besteht die Möglichkeit, verpflichtet ist ; die im Konsultationsverfahren verwendete Fassung bezog sich auf eine Entschädigung, die an das zuletzt verdiente Monatsgehalt gekoppelt war. Die genaue Höhe und die Bedingungen stehen noch nicht fest.
  • Die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Klausel rechtzeitig und schriftlich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht.

Für befristete Verträge ändert sich im Kern wenig: Die begründete Ausnahme bleibt der Ausgangspunkt. Der Vorschlag unterstreicht jedoch, dass eine konkrete und verhältnismäßige Klausel künftig Standard sein wird. Lassen Sie daher Ihre bestehenden Klauseln überprüfen, um nach Inkrafttreten der neuen Regelungen keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?

Für Unternehmer läuft es im Wesentlichen darauf hinaus: Eine Wettbewerbsverbotsklausel in einem befristeten Vertrag steht und fällt mit ihrer Begründung. Diese Begründung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung vorliegen, konkret sein und der jeweiligen Situation entsprechen. Ein Standardtext, der aus einer Vorlage kopiert wurde, ist praktisch zum Scheitern verurteilt.

  • Machen Sie es konkret: Beschreiben Sie die Arbeit, den Zugang zu vertraulichen Informationen und das konkrete Interesse, das Sie schützen.
  • Gestalten Sie es persönlich: Passen Sie die Motivation an diese Position und diesen Mitarbeiter an, nicht an die Organisation im Allgemeinen.
  • Achten Sie auf ein angemessenes Verhältnis: Beschränken Sie Dauer, geografische Reichweite und Umfang auf das wirklich Notwendige.
  • Halten Sie es rechtzeitig schriftlich fest: Eine später hinzugefügte Begründung macht die Klausel ungültig.
  • Ziehen Sie eine Alternative in Betracht: Manchmal genügt eine Vertraulichkeits- oder Abwerbeverbotsklausel, um Ihre Interessen zu schützen, und zwar mit einem geringeren rechtlichen Risiko.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Wettbewerbsverbotsklausel in einem befristeten Vertrag zulässig?

Grundsätzlich nein. Die Klausel ist nur dann gültig, wenn der Arbeitgeber in der Klausel schriftlich begründet, dass sie aufgrund zwingender betrieblicher oder dienstlicher Interessen erforderlich ist. Ohne diese begründete Ausnahme ist die Klausel unwirksam.

Was ist ein wesentliches Geschäfts- oder Dienstleistungsinteresse?

Es geht hier um ein konkretes und schwerwiegendes Interesse des Arbeitgebers, wie beispielsweise den Schutz spezifischen Know-hows, sensibler Geschäftsinformationen oder Kundenbeziehungen. Ein allgemeiner Verweis auf „spezialisierte Tätigkeiten“ oder ein „etabliertes Netzwerk“ ist in der Regel nicht ausreichend; der Richter verlangt eine auf die Position und den Arbeitnehmer zugeschnittene Begründung.

Was passiert, wenn die Begründung fehlt oder zu vage ist?

Fehlt die Begründung, ist die Klausel nichtig und trat nie in Kraft. Ist die Begründung zwar vorhanden, aber inhaltlich zu schwach, kann das Gericht die Klausel für nichtig erklären. In beiden Fällen kann der Arbeitgeber daraus keine Rechte ableiten.

Kann ein Richter eine Wettbewerbsverbotsklausel teilweise aufrechterhalten?

Ja. Wenn die Klausel die ersten Prüfungen besteht, den Arbeitnehmer aber unbillig benachteiligt, kann der Richter die Klausel teilweise für nichtig erklären, beispielsweise indem er die Dauer oder den Umfang der Arbeit einschränkt, anstatt die gesamte Klausel zu streichen.

Kann eine Wettbewerbsverbotsklausel rückwirkend berichtigt werden?

Nein. Da alles auf der bei Vertragsabschluss angegebenen Begründung beruht, lassen sich fehlende oder unzureichende Belege später nicht mehr korrigieren. Daher ist es entscheidend, die Klausel von Anfang an korrekt zu formulieren.

Gilt die Klausel auch für die Verlängerung eines befristeten Vertrags?

Bei jedem neuen oder verlängerten befristeten Arbeitsvertrag muss erneut geprüft werden, ob die Wettbewerbsverbotsklausel korrekt aufgenommen und begründet wurde. Um Streitigkeiten über die Gültigkeit der Vereinbarung zu vermeiden, sollte die Klausel und ihre aktuelle Begründung ausdrücklich wieder aufgenommen werden.

Wird sich durch die angekündigte Gesetzesänderung etwas ändern?

Es liegt ein Gesetzesvorschlag zur Modernisierung von Wettbewerbsverbotsklauseln vor. Dieser sieht unter anderem eine maximale Laufzeit, einen obligatorischen geografischen Geltungsbereich und eine mögliche Entschädigung bei Inanspruchnahme der Klausel vor. Der Vorschlag ist noch nicht in Kraft getreten und kann sich während des Beratungsverfahrens noch ändern. Lassen Sie Ihre Klauseln daher rechtzeitig überprüfen, damit sie auch nach den neuen Regelungen gültig bleiben.

Lassen Sie Ihre Wettbewerbsverbotsklausel von einem Spezialisten formulieren

Nur sehr wenige Wettbewerbsverbotsklauseln in befristeten Arbeitsverträgen halten einer gerichtlichen Überprüfung stand. Da alles von der Begründung abhängt, kann selbst der beste Anwalt eine fehlerhafte Klausel im Nachhinein nicht mehr retten. Verfassen Sie daher niemals selbst eine Wettbewerbsverbotsklausel für einen befristeten Arbeitsvertrag.

Die Arbeitsrechtsspezialisten von MKB Juristen analysieren Ihre Situation und entwerfen eine auf die Position und den Arbeitnehmer zugeschnittene Klausel mit einer stichhaltigen Begründung. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Arbeitsrecht oder vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch. In diesem Gespräch erörtern wir, ob eine Wettbewerbsverbotsklausel in Ihrem Fall sinnvoll und umsetzbar ist.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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