Arbeitsfragen

Sie können die Übergangszahlung mit der Entschädigung verrechnen

Wird ein Arbeitnehmer Opfer eines Arbeitsunfalls, haftet fast immer der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber (oder dessen Versicherung) muss dann den entstandenen Schaden ersetzen. Solche Entschädigungen für Personenschäden können erhebliche Summen betragen. Dennoch können die Schäden...

Veröffentlicht am 23. Mai 2019 von MKBjuristen.nl
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Wird ein Arbeitnehmer Opfer eines Arbeitsunfalls, haftet in der Regel der Arbeitgeber. Dieser (oder dessen Versicherung) muss dann den entstandenen Schaden ersetzen. Die Entschädigung für Personenschäden kann beträchtliche Summen betragen. Der Schaden für den Arbeitgeber kann jedoch noch höher ausfallen. Denn wenn der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig wird, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis . Genau dies hatte ein Arbeitgeber getan, dessen Fall vor dem Bezirksgericht Den Haag verhandelt wurde. Er hatte mit dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer eine Abfindungsvereinbarung getroffen und ihm anschließend eine Entschädigung gezahlt.

Streitigkeit über die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Körperverletzung: die Fakten

In diesem Fall wurde ein Arbeitnehmer Opfer eines Arbeitsunfalls. Es entstand eine dauerhafte Verletzung, und der Arbeitgeber erkannte die Haftung an. Nachdem der Arbeitnehmer bereits zwei Jahre lang arbeitsunfähig war, beschlossen die Parteien, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Arbeitgeber zahlte eine Abfindung. Diese Abfindung entsprach der Übergangszahlung. Die Parteien konnten sich jedoch nicht über die Höhe des Schmerzensgeldes einigen: Sollte die gezahlte Abfindung von der zu zahlenden Entschädigung abgezogen werden? Dieser Teilstreit wurde dem Gericht vorgelegt.

Kausaler Zusammenhang zwischen Abfindung und Schmerzensgeld

Zunächst stellte der Richter im Teilstreitverfahren fest, dass ein Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall (der Schmerzensgeldzahlung) und der Beendigung des Arbeitsvertrags (der Abfindungerlangt hatdie Abfindung. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, diesen Vorteil mit der zu zahlenden Schmerzensgeldzahlung zu verrechnen.

Die Aufrechnung muss in angemessener Weise erfolgen

Der Richter wies jedoch darauf hin, dass diese Aufrechnung dem Grundsatz der Angemessenheit folgen müsse. Zu diesem Zweck müsse der Arbeitgeber die tatsächlichen Umstände berücksichtigen. Unter anderem wurden die Art des Schadens, die Art der Haftung, die Art des Vorteils und die Vorhersehbarkeit des Schadens in das Urteil einbezogen.

Dem Richter zufolge spielte die Art der Leistung eine besonders wichtige Rolle. Schließlich muss eine Abfindung die negativen Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgleichen. Sie deckt somit den durch den Einkommensverlust entstandenen Schaden ab. Hinsichtlich dieses Schadenspostens kann die gezahlte Abfindung also mit der noch zu zahlenden Entschädigung verrechnet werden.

Auch im Rahmen des Übergangszahlungs-Entschädigungsprogramms möglich

Am 1. April 2020 trat die Entschädigungsregelung für Übergangsbeihilfen in Kraft. Dank dieser Regelung kann der Arbeitgeber die gezahlte Übergangsbeihilfe von der UWV vorgesehenen Entschädigungsoptionen Entschädigungsregelung nicht bedeuten, dass die Übergangsbeihilfe grundsätzlich von der Schadensregulierung ausgeschlossen werden muss.

Die Bedeutung einer guten Vergleichsvereinbarung

Der oben beschriebene Fall zeigt, dass eine Abfindungsvereinbarung niemals isoliert betrachtet werden sollte. Sie muss auch die dem Kündigungsgrund vorausgegangenen Umstände berücksichtigen. In diesem Fall musste der Zusammenhang zwischen der Abfindung und der zu zahlenden Entschädigung erläutert werden. Es gibt jedoch natürlich weitere Gründe, die bei der Erstellung einer Abfindungsvereinbarung Vorsicht gebieten. Wir haben beispielsweise bereits das Risiko der endgültigen Entlassungsklausel. Wäre es nicht ratsam, Ihre Abfindungsvereinbarung von einem unserer Rechtsexperten erstellen zu lassen? Dies ist ein wichtiger Hinweis.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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