Wir können den alljährlichen Tag der Liebe nun endgültig hinter uns lassen. Nach dem 14. Februar ist es Zeit, die Romantik durch die harte Realität zu ersetzen. Denn wo Beziehungen ihren Anfang nehmen, treten manchmal auch Probleme zutage. Doch dürfen Sie als Arbeitgeber das „Recht auf Liebe“ einschränken? Können Sie Mitarbeitern vertraglich verbieten, Liebesbeziehungen untereinander einzugehen? Oder dürfen Sie Ihrem IT-Spezialisten untersagen, eine Beziehung mit dem Geschäftsführer eines Konkurrenzunternehmens zu beginnen? Die Antwort ist nicht einfach. Deshalb möchten wir von MKB Juristen Ihnen einige Punkte erläutern.
Das Recht zu lieben als eine grundlegende Freiheit
Nein, das Recht auf Liebe ist keine Einbildung. Es ist vielmehr eine direkte Folge von Artikel 8 der EMRK, der die Achtung des Privat-, Familien- und Heimlebens garantiert. Dieses Grundrecht gilt nicht nur in den eigenen vier Wänden, sondern auch im Park, im Büro und sogar am Verhandlungstisch. Der Grundsatz lautet: Romantische Beziehungen gehören in die Privatsphäre des Arbeitnehmers. Und als Arbeitgeber kann man dem kaum etwas entgegensetzen, nicht einmal vertraglich.
Ein vertragliches Verbot der Liebe ist logisch unmöglich. Doch in der Praxis erweist sich das nicht immer als die alleinige Wahrheit…
Möglich: Schutz sensibler Informationen
Selbstverständlich sind Sie als Arbeitgeber berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz Ihrer sensiblen Daten zu ergreifen. Aus diesem Grund ist eine Vertraulichkeitsklausel häufig Bestandteil des Arbeitsvertrags. Diese gewährleistet die Vertraulichkeit sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Was hat eine solche Klausel mit Liebe am Arbeitsplatz zu tun? Wenig. Dennoch kann sie ein interessantes Instrument sein, wenn beispielsweise Ihr Vertriebsmitarbeiter eine Beziehung mit der Vertriebsleiterin eines direkten Konkurrenten eingeht. Darüber hinaus lässt sie sich nicht nur für disziplinarische Maßnahmen einsetzen. Ein Fall zwischen Ajax und Feyenoord aus dem Jahr 1998 belegt dies unter anderem. Damals wurde die Sensibilität der Information genutzt, um die Entlassung der beiden Direktoren von Ajax und Feyenoord zu rechtfertigen, die ein Liebesverhältnis hatten. Ähnliches geschah 2010 mit zwei Anwälten konkurrierender Kanzleien. In diesem Fall wurde nachgewiesen, dass das Interesse des Arbeitgebers eine solche Entlassung rechtfertigte, trotz des in Artikel 8 EMRK verankerten Rechts.
Auch ohne Vertraulichkeitsklausel kann eine Kündigung selbstverständlich gerechtfertigt sein, doch sie unterstreicht natürlich die Bedeutung der Vertraulichkeit im Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus kann sie ein wirksames Mittel sein, um einzugreifen, wenn nachgewiesen wird, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Aufgeben ist nicht immer die beste Option
Ist eine Kündigung immer die angemessene Reaktion auf romantische Beziehungen? Nein. Schon gar nicht bei Liebesbeziehungen am Arbeitsplatz. Eine Kündigung sollte schließlich nur das letzte Mittel sein. Manchmal genügt es beispielsweise, Mitarbeiter zu versetzen oder ihre Aufgaben anzupassen. So wahrt man das Gleichgewicht zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer und den eigenen Interessen als Arbeitgeber.
Abschluss
Als Arbeitgeber ist es schwierig, das Recht auf Liebe einzuschränken. Privatleben ist schließlich Privatsache. Ein Eingreifen ist nur dann möglich, wenn die Interessen des Unternehmens (ernsthaft) gefährdet sind – beispielsweise, weil die romantische Beziehung die Leistung des/der Mitarbeiter(s) eindeutig beeinträchtigt oder der Schutz sensibler Informationen gefährdet ist.
Selbstverständlich muss man die Interessen der verschiedenen Parteien stets mit dem nötigen Taktgefühl gegeneinander abwägen, aber es sollte klar sein, dass das Arbeitsrecht auch das Recht auf Liebe einschränken kann.
Eine Vertraulichkeitsklausel ist hier sicherlich keine Garantie. Dennoch kann sie in einer umfassenderen Argumentation zur Rechtfertigung der Kündigung hilfreich sein. Wird die Klausel nicht anerkannt, kann sie zudem in einen erheblichen Schadensersatz umgewandelt werden. Möchten Sie wissen, wofür eine solche Vertraulichkeitsklausel sonst noch nützlich sein kann? Dann sprechen Sie mit einem unserer Rechtsexperten. Er erläutert Ihnen die Details gerne in einem kostenlosen Beratungsgespräch.