MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Als Arbeitgeber können Sie von der UWV eine Lohnstrafe erhalten, wenn Sie nicht ausreichend für die Wiedereingliederung eines erkrankten Mitarbeiters gesorgt haben. Sollten besondere Umstände die Wiedereingliederung erschweren, entbindet Sie dies nicht von Ihren Pflichten: Sie müssen nachweislich alles Zumutbare tun.
Die Wiedereingliederung ist eine gemeinsame Aufgabe
Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen gemeinsam die Verantwortung für die Wiedereingliederung gemäß dem Gatekeeper Improvement Act. Dies umfasst: eine Problemanalyse durch den Betriebsarzt, einen Maßnahmenplan, dessen Umsetzung, eine Wiedereingliederungsakte und schließlich einen Wiedereingliederungsbericht. Jeder Schritt muss zeitnah und sorgfältig erfolgen.
Wann ist mit einer Lohnkürzung zu rechnen?
Nach zwei Jahren Krankheit prüft das UWV, ob Sie ausreichende Wiedereingliederungsbemühungen unternommen haben. Stellt das UWV fest, dass Sie diese nicht erfüllt haben, kann es die Lohnfortzahlungspflicht um bis zu ein Jahr verlängern: die Lohnsanktion. Dies kann sehr kostspielig sein.
Außergewöhnliche Umstände führen nicht zur Entlassung
Wenn außergewöhnliche Umstände die Wiedereingliederung erschweren – beispielsweise weil vorübergehend keine geeignete Arbeit verfügbar ist –, bleiben Sie dennoch verpflichtet, sich zu bemühen. Sie müssen nachweisen, dass Sie trotz der Umstände alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, wie etwa angepasste oder alternative Arbeit und den zweiten Karriereweg. Untätigkeit und der Verweis auf die Umstände sind keine Entschuldigung.
Vermeiden Sie eine Lohnstrafe
Halten Sie Ihre Personalakte vollständig und aktuell, befolgen Sie die Anweisungen des Betriebsarztes, prüfen Sie Versetzungsmöglichkeiten und den zweiten Karriereweg zeitnah und dokumentieren Sie alle Ihre Bemühungen. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Maßnahmen ausreichend sind, holen Sie eine Expertenmeinung vom UWV ein.
Häufig gestellte Fragen
Was ist eine Lohnsanktion?
Eine Verlängerung Ihrer Verpflichtung zur Weiterzahlung des Lohns um maximal ein Jahr, auferlegt vom UWV, falls Sie keine ausreichenden Wiedereingliederungsbemühungen unternommen haben.
Erlöschen meine Verpflichtungen in Ausnahmefällen?
Nein. Sie müssen nachweisen, dass Sie trotz der Umstände alle zumutbaren Möglichkeiten zur Wiedereingliederung genutzt haben.
Wie kann ich eine Lohnkürzung vermeiden?
Mit einer vollständigen Akte, Nachbetreuung durch den Betriebsarzt, rechtzeitiger Versetzung oder Wiedereingliederung in den zweiten Karriereweg und, falls erforderlich, einer Expertenmeinung.
Wie lassen sich Wiedereingliederung und Fehlzeiten effektiv angehen?
Unsere Rechtsexperten beraten Sie zum Gatekeeper Improvement Act und Ihrem Fall und erstellen eine Vergleichsvereinbarung . Lernen Sie unser Arbeitsrechtsteamoder vereinbaren Sie ein kostenloses Beratungsgespräch.