Arbeitsfragen

Schwierige Wiedereingliederung in Zeiten von Corona: Muss ich jetzt mit Lohneinbußen rechnen?

Als Arbeitgeber können Sie von der UWV eine Lohnstrafe erhalten, wenn Sie nicht ausreichend für die Wiedereingliederung eines erkrankten Mitarbeiters gesorgt haben. Sollten besondere Umstände die Wiedereingliederung erschweren, entbindet Sie dies nicht von Ihren Pflichten:...

Veröffentlicht am 10. November 2020 von MKBjuristen.nl
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Als Arbeitgeber können Sie von der UWV eine Lohnstrafe erhalten, wenn Sie nicht ausreichend für die Wiedereingliederung eines erkrankten Mitarbeiters gesorgt haben. Sollten besondere Umstände die Wiedereingliederung erschweren, entbindet Sie dies nicht von Ihren Pflichten: Sie müssen nachweislich alles Zumutbare tun.

Die Wiedereingliederung ist eine gemeinsame Aufgabe

Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen gemeinsam die Verantwortung für die Wiedereingliederung gemäß dem Gatekeeper Improvement Act. Dies umfasst: eine Problemanalyse durch den Betriebsarzt, einen Maßnahmenplan, dessen Umsetzung, eine Wiedereingliederungsakte und schließlich einen Wiedereingliederungsbericht. Jeder Schritt muss zeitnah und sorgfältig erfolgen.

Wann ist mit einer Lohnkürzung zu rechnen?

Nach zwei Jahren Krankheit prüft das UWV, ob Sie ausreichende Wiedereingliederungsbemühungen unternommen haben. Stellt das UWV fest, dass Sie diese nicht erfüllt haben, kann es die Lohnfortzahlungspflicht um bis zu ein Jahr verlängern: die Lohnsanktion. Dies kann sehr kostspielig sein.

Außergewöhnliche Umstände führen nicht zur Entlassung

Wenn außergewöhnliche Umstände die Wiedereingliederung erschweren – beispielsweise weil vorübergehend keine geeignete Arbeit verfügbar ist –, bleiben Sie dennoch verpflichtet, sich zu bemühen. Sie müssen nachweisen, dass Sie trotz der Umstände alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, wie etwa angepasste oder alternative Arbeit und den zweiten Karriereweg. Untätigkeit und der Verweis auf die Umstände sind keine Entschuldigung.

Vermeiden Sie eine Lohnstrafe

Halten Sie Ihre Personalakte vollständig und aktuell, befolgen Sie die Anweisungen des Betriebsarztes, prüfen Sie Versetzungsmöglichkeiten und den zweiten Karriereweg zeitnah und dokumentieren Sie alle Ihre Bemühungen. Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihre Maßnahmen ausreichend sind, holen Sie eine Expertenmeinung vom UWV ein.

Häufig gestellte Fragen

Was ist eine Lohnsanktion?

Eine Verlängerung Ihrer Verpflichtung zur Weiterzahlung des Lohns um maximal ein Jahr, auferlegt vom UWV, falls Sie keine ausreichenden Wiedereingliederungsbemühungen unternommen haben.

Erlöschen meine Verpflichtungen in Ausnahmefällen?

Nein. Sie müssen nachweisen, dass Sie trotz der Umstände alle zumutbaren Möglichkeiten zur Wiedereingliederung genutzt haben.

Wie kann ich eine Lohnkürzung vermeiden?

Mit einer vollständigen Akte, Nachbetreuung durch den Betriebsarzt, rechtzeitiger Versetzung oder Wiedereingliederung in den zweiten Karriereweg und, falls erforderlich, einer Expertenmeinung.

Wie lassen sich Wiedereingliederung und Fehlzeiten effektiv angehen?

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Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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