MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitsvertrag wegen einer gestörten Arbeitsbeziehung (Kündigungsgrund) kündigen, sofern die Störung schwerwiegend und dauerhaft ist und eine Versöhnung nicht mehr möglich ist. Handelt der Arbeitgeber jedoch zusätzlich fahrlässig – beispielsweise durch eine zu schnelle Suspendierung ohne vorherige Absprache –, kann das Gericht eine erhebliche Entschädigung zusprechen. Eine Lehrerin, die ein kritisches Buch verfasst hatte, erhielt auf diese Weise 40.000 Euro.
In diesem Entlassungsfall hatte eine Lehrerin eines regionalen Berufsbildungszentrums ein Buch verfasst, in dem sie die neue Lehrmethode des Zentrums kritisierte. Ihr wurde gestattet, das Buch auf eigene Verantwortung zu schreiben, sie wurde jedoch darauf hingewiesen, die Datenschutzbestimmungen, den internen Verhaltenskodex und die Grundsätze guter Arbeitsmoral zu beachten.
Der Fall: Ein Buch, das Kollegen verletzte
Die Lehrerin hatte die Namen von Kollegen geändert, doch deren Identität blieb oft leicht nachvollziehbar. Aufgrund der daraus resultierenden Unruhen suspendierte das ROC Nijmegen sie; ein Mediationsverfahren scheiterte, woraufhin das ROC die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus Kündigungsgrund g beantragte. Weitere Informationen zu den verschiedenen Kündigungsgründen: Kündigungsgrund g greift bei einer schwerwiegenden, dauerhaften und nicht mehr zu behebenden Störung des Arbeitsverhältnisses. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Arnhem-Leeuwarden bestätigten die Kündigung (ECLI:NL:GHARL:2021:3667).
Warum das Arbeitsverhältnis gestört wurde
Das Gericht befand die Störung als schwerwiegend und der Dozentin zuzuschreiben. Mit ihrem Buch hatte sie zahlreiche Kollegen verletzt; einige Berichte ließen sich auf bestimmte Kollegen zurückführen, obwohl sie verwarnt worden war. Das Gericht verurteilte die Weitergabe sensibler Firmeninformationen und ihre Social-Media-Beiträge, in denen sie vor allem Aufmerksamkeit für die Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit suchte, ohne Rücksicht auf ihre Kollegen zu nehmen. Eine Rückkehr war nicht mehr möglich: Kollegen drohten mit Kündigung bei ihrer Rückkehr, und eine Versetzung in eine andere Abteilung scheiterte aufgrund der starken öffentlichen Aufmerksamkeit.
Kein Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat
Als Mitglied des Betriebsrats genoss die Lehrerin Kündigungsschutz, doch das Gericht urteilte, dass die Auflösung des Betriebsrats nichts mit dieser Mitgliedschaft zu tun habe: Sie habe ihre Kritik durch das Buch und nicht als Mitglied des Betriebsrats geäußert.
Am Ende doch eine gerechte Entschädigung: Auch der Arbeitgeber hat Fehler gemacht
Das Gericht urteilte, dass die ROC durch die übereilte Suspendierung der Lehrerin ebenfalls ein schweres Verschulden begangen habe. Sie hätte zunächst ein Gespräch führen, offener kommunizieren und ein Treffen zwischen der Lehrerin und ihren Kollegen organisieren müssen, um die Situation zu klären. Durch die voreilige Suspendierung habe die ROC ihr diese Möglichkeit genommen. Das Gericht befand die geforderten 250.000 Euro als zu hoch und setzte die angemessene Entschädigung auf 40.000 Euro brutto fest.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Kündigungsgrund?
Der Kündigungsgrund ist die „gestörte Arbeitsbeziehung“. Die Störung muss schwerwiegend und dauerhaft sein, und eine Wiederherstellung darf nicht mehr möglich sein; andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Kann eine Kündigung Bestand haben und dennoch zu einer Entschädigung führen?
Ja. Wenn der Arbeitgeber sich in einer schwerwiegend verwerflichen Weise verhält, beispielsweise durch fahrlässige Suspendierung, kann das Gericht zusätzlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine angemessene Entschädigung zusprechen.
Genießt ein Betriebsratsmitglied einen zusätzlichen Kündigungsschutz?
Ja. Ein Betriebsratsmitglied kann nur in bestimmten Fällen entlassen werden, und die Entlassung darf nicht mit der Betriebsratsmitgliedschaft in Zusammenhang stehen.
Rechtsberatung in einem Kündigungsverfahren
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