MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs im Fall Victoria kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine teilweise Kündigung – und damit auf eine anteilige Abfindung – haben, wenn seine Arbeitszeit erheblich und dauerhaft reduziert wird. Eine gute Arbeitgeberpflicht kann es erfordern, dass Sie einer solchen Arbeitszeitreduzierung zustimmen.
Gibt es die Möglichkeit einer teilweisen Entlassung?
Unser Kündigungsrecht basiert grundsätzlich auf der fristlosen Kündigung. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass in Ausnahmefällen eine Teilbeendigung möglich ist, beispielsweise bei einer wesentlichen und strukturellen Reduzierung des Arbeitsumfangs. In solchen Fällen kann dem Arbeitnehmer eine anteilige Abfindung zustehen.
Wann findet das statt?
Dies tritt vor allem bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder langfristiger Arbeitsunfähigkeit ein, die zu einer dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit führen – beispielsweise aufgrund der Schließung eines Standorts oder einer teilweisen Versetzung. Die Reduzierung muss erheblich (in der Regel signifikant) und strukturell bedingt sein.
Die Rolle guter Arbeitgeber
Aus Gründen einer guten Arbeitgeberrolle sind Sie möglicherweise verpflichtet, einem angemessenen Vorschlag des Arbeitnehmers zur Anpassung des Arbeitsumfangs zuzustimmen, insbesondere wenn die Umstände dies rechtfertigen. Eine unbegründete Ablehnung könnte sich negativ auf Ihr Unternehmen auswirken.
Beachten Sie die teilweise Übergangszahlung
Bei einer teilweisen Kündigung oder einer erheblichen Arbeitszeitreduzierung kann eine anteilige Übergangszahlung fällig werden. Berechnen Sie dies sorgfältig: Fehlerhafte Berechnungen können zu Nachzahlungen oder rechtlichen Schritten führen. Lassen Sie sich daher im Vorfeld beraten.
Häufig gestellte Fragen
Bin ich verpflichtet, einer Bitte um Arbeitszeitreduzierung nachzukommen?
Ein guter Arbeitgeber kann dies bei einem angemessenen Vorschlag und entsprechenden Umständen verlangen. Eine Ablehnung ohne triftigen Grund ist riskant.
Ist in diesem Fall eine Übergangszahlung fällig?
Im Falle einer erheblichen und strukturellen Arbeitszeitreduzierung kann eine anteilige Übergangszahlung gewährt werden. Diese ist genau zu berechnen.
Gilt dies für jede Arbeitszeitreduzierung?
Nein, nur im Falle einer erheblichen und dauerhaften Reduzierung. Geringfügige oder vorübergehende Anpassungen sind in der Regel ausgeschlossen.
Fragen zur Kündigung oder Arbeitszeitverkürzung?
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