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Ein Geschäftsführer, der sich heimlich Hunderttausende Euro abgezweigt hatte, hatte aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens keinen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch musste der Arbeitgeber 100.000 Euro Schadensersatz zahlen – weil er nach der Entlassung Gehaltsdaten an die Presse weitergegeben, den Konflikt öffentlich gemacht und unverhältnismäßig häufig das Postfach des Geschäftsführers durchsucht hatte. Die Lehre daraus: Auch bei einem schuldigen Mitarbeiter ist Vorsicht geboten.
In diesem aufsehenerregenden Fall (ECLI:NL:GHARL:2021:1884) ging es um einen Geschäftsführer, der mehrere hunderttausend Euro veruntreut hatte, und einen Arbeitgeber, der anschließend Fehler im Umgang mit der Presse und privaten Daten begangen hatte – zudem waren beide Parteien ehemalige Partner.
Was ging dem voraus?
Die Geschäftsführerin und der Arbeitgeber hatten zunächst ein privates Verhältnis, das zwar beendet wurde, aber auf beruflicher Basis fortgeführt wurde. Dieses Verhältnis verschlechterte sich, unter anderem aufgrund des Verdachts auf Fehlverhalten. Nach einer Finanzprüfung wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Die Geschäftsführerin focht die Kündigung nicht selbst an, forderte jedoch eine Abfindung und eine angemessene Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.336.640 Euro. Als der Arbeitgeber sich weigerte, wandte sie sich an das Amtsgericht und anschließend an das Oberlandesgericht.
Keine Übergangszahlung im Falle schwerwiegenden Fehlverhaltens
Der Richter des Unterbezirksgerichts urteilte, dass die Direktorin sich schwerwiegend schuldig gemacht habe: Sie habe sich heimlich einen Bonus von 72.348 Euro selbst gewährt, sich heimlich ein zusätzliches Jahresgehalt von 70.000 Euro auszahlen lassen und einem entlassenen Kollegen, der sich in dem Konflikt auf ihre Seite gestellt hatte, eine Entschädigung von 500.000 Euro zugesprochen.
Es lagen insgesamt 25 Vorwürfe vor, doch das Amtsgericht befasste sich bewusst nur mit dreien: Sollten diese sich als begründet erweisen, genüge dies für ein Urteil ohne langwierige Diskussionen. Aus diesem Grund hatte die Geschäftsführerin keinen Anspruch auf eine Abfindung. Das Berufungsgericht bestätigte dies: Grundsätzlich stünde ihr nach mehr als zweijähriger Betriebszugehörigkeit eine Abfindung zu, doch griff hier die Ausnahme wegen grob fahrlässigen Verhaltens, weshalb die Zahlung verweigert wurde.
Dennoch 100.000 Euro angemessene Entschädigung – aufgrund von Fehlern des Arbeitgebers
Auch der Arbeitgeber beging Fehler, weshalb dem Geschäftsführer eine angemessene Entschädigung zustand. Das Amtsgericht sprach ihm zunächst 44.064 € zu, da die Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung erfolgt war. Das Berufungsgericht erhöhte diesen Betrag erheblich, da der Arbeitgeber nach der Kündigung:
- gab persönliche Gehaltsdetails an die Tageszeitung Tubantia weiter;
- Der Konflikt wurde auf der Website des Unternehmens öffentlich hervorgehoben;
- durchsuchte den geschäftlichen Briefkasten des Direktors, was in keinem Verhältnis zu den Verdachtsmomenten stand.
Das Gericht setzte die angemessene Entschädigung auf 100.000 Euro fest.
Was lernen Arbeitgeber daraus?
Obwohl der Geschäftsführer sich höchst verwerflich verhalten hatte, musste der Arbeitgeber dennoch 100.000 Euro zahlen. Die Lehre daraus: Gehen Sie mit Kündigungen und den damit verbundenen personenbezogenen Daten sorgsam um, selbst bei einem schuldigen Mitarbeiter. Informationen an die Presse weiterzugeben, einen Konflikt öffentlich auszutragen oder unverhältnismäßig in privaten E-Mails zu wühlen, kann teuer werden. Lesen Sie auch, wie Sie sich ordnungsgemäß von Mitarbeitern trennen.
Häufig gestellte Fragen
Erhält ein Mitarbeiter, der Betrug begeht, trotzdem eine Übergangszahlung?
Nicht bei grob fahrlässigem Verhalten oder Fahrlässigkeit. In diesem Fall erlischt der Anspruch auf die Übergangszahlung, selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit.
Was ist eine angemessene Entschädigung?
Zusätzliche Entschädigung, die der Richter zusprechen kann, wenn der Arbeitgeber grob fahrlässig gehandelt hat, beispielsweise durch fahrlässige Entlassung oder Verletzung der Privatsphäre des Arbeitnehmers.
Darf ich die Daten eines Mitarbeiters nach dessen Entlassung einsehen oder weitergeben?
Seien Sie äußerst vorsichtig. Das Durchsickern von Gehaltsdaten oder das unverhältnismäßige Durchsuchen eines Postfachs kann rechtswidrig sein und zu hohen Entschädigungszahlungen führen.
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