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Eine auflösende Klausel in einem Ausbildungsvertrag wird aufgrund des geschlossenen Kündigungssystems vom Gericht restriktiv ausgelegt. Eine Auszubildende, die ihre Ausbildung im Gesundheitswesen wegen eines Herzinfarkts vorübergehend unterbrach, blieb daher weiterhin angestellt: Laut Gericht bezog sich die Klausel „Ausschluss von der Ausbildung“ nur auf eine dauerhafte, nicht aber auf eine vorübergehende Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen.
Im Gesundheitswesen sind Ausbildungsverträge weit verbreitet: Studierende werden während ihrer Ausbildung eingesetzt. Üblicherweise bestehen zwei Verträge – ein Ausbildungsvertrag zwischen der Gesundheitseinrichtung und dem Studierenden sowie ein Praktikumsvertrag (Einrichtung, Studierender und Ausbildungszentrum). Der Ausbildungsvertrag enthält fast immer eine Auflösungsklausel: Er endet automatisch, wenn der Studierende die Ausbildung abbricht oder zum Abbruch verpflichtet wird.
Der Fall: Training nach Herzinfarkt vorübergehend ausgesetzt
In diesem Fall (ECLI:NL:RBOBR:2021:3259) schlossen eine Gesundheitseinrichtung und eine Praktikantin einen befristeten Ausbildungsvertrag mit einer auflösenden Klausel für den Fall, dass sie von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen würde. Im Februar 2020 erlitt sie einen Herzinfarkt und war fortan arbeitsunfähig. Da ihr Rehabilitationstag mit dem wöchentlichen Ausbildungstag zusammenfiel, wurde in Absprache mit dem Ausbildungskoordinator beschlossen, die Ausbildung vorübergehend auszusetzen. Ende September schied sie auf dessen Empfehlung aus dem Programm aus.
Als sie später ihre Arbeitszeit wieder aufnahm, die Ausbildung aber noch nicht wieder begonnen hatte, argumentierte die Einrichtung, die Auflösungsbedingung sei erfüllt und das Arbeitsverhältnis beendet – daher bestehe kein Anspruch auf weitere Lohnzahlungen. Die Angestellte widersprach und forderte Lohnzahlung sowie die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz.
Begrenzte Interpretation der Auflösungsbedingung
Das Amtsgericht entschied, dass das geschlossene Kündigungssystem eine angemessene und daher restriktive Auslegung der Kündigungsbedingungen erfordert. Dies bedeutet, dass nur eine endgültige Beendigung der Ausbildung zählt, nicht aber eine vorübergehende aus gesundheitlichen Gründen – insbesondere da allen Beteiligten klar war, dass sie die Ausbildung später wieder aufnehmen würde und der Ausbildungskoordinator sie hätte warnen können.
Der Richter ordnete die Weiterzahlung des Lohns an. Er entschied jedoch, dass die Angestellte nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren müsse, solange sie die Ausbildung nicht wieder aufgenommen habe.
Häufig gestellte Fragen
Tritt eine auflösende Klausel in einem Arbeitsvertrag immer in Kraft?
Nein. Aufgrund des geschlossenen Entlassungsverfahrens legt der Richter solche Bedingungen restriktiv aus und akzeptiert sie nur in Ausnahmefällen. Eine vorübergehende Unterbrechung reicht in der Regel nicht aus.
Endet mein Ausbildungsvertrag, wenn ich die Ausbildung vorübergehend unterbreche?
Prinzipiell nicht, wenn die Unterbrechung vorübergehend ist (beispielsweise krankheitsbedingt) und Sie das Training später wieder aufnehmen. Nur eine dauerhafte Unterbrechung kann die Auflösung des Status auslösen.
Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn die Ausbildung ausgesetzt wird?
Im Falle einer vorübergehenden Unterbrechung bleibt der Arbeitsvertrag grundsätzlich bestehen, der Lohnanspruch bleibt bestehen. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz kann jedoch von der Wiederaufnahme der Ausbildung abhängen.
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