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Wie hoch ist die Ablösesumme für den Leasingwagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Sie dürfen die Ablösesumme für den Leasingwagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur insoweit weitergeben, als sie die tatsächlich entstandenen Kosten deckt. Wenn Sie die vom Leasingunternehmen aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rechnung gestellten Schadensersatzansprüche an den ausscheidenden Mitarbeiter weitergeben,...

Veröffentlicht am 18. April 2019 von MKBjuristen.nl
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Sie dürfen die Ablösesumme für einen Leasingwagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur insoweit weitergeben, als sie die tatsächlich entstandenen Kosten deckt. Wenn Sie dem ausscheidenden Mitarbeiter die vom Leasingunternehmen aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Rechnung gestellten Schadensersatzzahlungen in Rechnung stellen, muss dieser Betrag auf tatsächlich entstandenen Schäden beruhen. Posten wie Mehrwertsteuer (die Sie als Unternehmer zurückfordern können) oder entgangener Gewinn sind nicht inbegriffen. Darüber hinaus gebietet es die gute Arbeitgeberpflicht, dass Sie den Betrag zunächst neu berechnen und gegebenenfalls mit dem Leasingunternehmen verhandeln, bevor Sie ihn an den Mitarbeiter weitergeben. Eine im Voraus festgelegte, klare Firmenwagenrichtlinie schafft diese Unterscheidung zwischen erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Kosten.

Wie hoch ist der Auslösebetrag für ein Leasingfahrzeug?

Ein Leasingvertrag hat eine feste Laufzeit, üblicherweise 36 bis 60 Monate. Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis aus, muss das Leasingfahrzeug in der Regel vorzeitig zurückgegeben werden. Die Leasinggesellschaft erhebt dann eine Ablösesumme: eine Entschädigung für die vorzeitige Vertragsbeendigung. Diese Ablösesumme deckt im Wesentlichen die Differenz zwischen den ausstehenden Raten und dem Wert, den das Fahrzeug beim Verkauf oder der Weiterverwendung erzielen würde.

Für den Arbeitgeber stellt dies eine erhebliche Kostenbelastung dar. Die Versuchung ist groß, diese Kosten vollständig auf den ausscheidenden Mitarbeiter abzuwälzen. Rechtlich ist die Sache jedoch nicht so einfach.

Dürfen Sie die Abfindung an den Mitarbeiter weitergeben?

Die Weitergabe von Kosten ist zulässig, jedoch in gewissem Umfang. Zwei Bedingungen sind entscheidend: Es muss eine Grundlage für die Kostenerstattung geben, und die Höhe der Kosten muss angemessen .

Eine Grundlage in der Firmenwagenversicherung oder im Arbeitsvertrag

Die eindeutigste rechtliche Grundlage ist eine schriftliche Vereinbarung. In der Praxis wird dies in einer Firmenwagenversicherung oder im Arbeitsvertrag festgehalten: Der Arbeitnehmer akzeptiert, dass er im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens (einen Teil) der Abfindungskosten trägt. Ohne eine solche Vereinbarung befinden Sie sich als Arbeitgeber in einer schwächeren Position, aber nicht zwangsläufig im Regen.

Die Rechtsprechung zeigt, dass auch ohne ausdrückliche Klausel eine Kostenbeteiligung aufgrund vorbildlichen Mitarbeiterverhaltens. In einem Urteil aus dem Jahr 2024 entschied das Amtsgericht, dass ein erfahrener Mitarbeiter, der kurz nach Eintritt in das Unternehmen kündigte, hätte wissen müssen, dass die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kosten für den Arbeitgeber verursachen würde und daher einen Teil der Abfindung tragen musste. Gleichzeitig verblieb ein Großteil der Kosten beim Arbeitgeber. Das Ergebnis hängt stark von den Umständen ab; man kann sich nicht blind darauf verlassen.

Der Betrag muss angemessen und nachvollziehbar sein

Selbst bei einer rechtlichen Grundlage dürfen Sie nicht einfach den vollen Rechnungsbetrag der Leasinggesellschaft weitergeben. Aus Gründen der Angemessenheit und Fairness kann es geboten sein, dass ein Teil der Kosten vom Arbeitgeber getragen wird. Schließlich hat er sich für das Leasingverhältnis entschieden.

Nur die tatsächlichen Kosten: Was die Rechtsprechung zeigt

Kern vieler Streitigkeiten ist, dass eine Abfindung den tatsächlichen Schaden nicht übersteigen darf. Das Oberlandesgericht Arnheim-Leeuwarden hat dies bereits 2016 klargestellt. In diesem Fall hatte der Arbeitgeber unter anderem die Mehrwertsteuer auf die Abfindung weitergegeben, obwohl ein mehrwertsteuerpflichtiges Unternehmen diese zurückfordern kann. Die Mehrwertsteuer stellt somit keine tatsächlichen Kosten dar und darf dem Arbeitnehmer nicht in Rechnung gestellt werden, selbst wenn die Vorschriften etwas anderes nahelegen. Der tatsächliche Schaden war in diesem Fall deutlich geringer als die ursprünglich geltend gemachte Summe.

Der gemeinsame Nenner: Maßgeblich ist der konkrete, tatsächlich entstandene Schaden, nicht eine theoretische oder überhöhte Berechnung. Posten, die Sie als Unternehmer ausgleichen oder zurückfordern können, gehören nicht in die von Ihnen weiterzugebende Entschädigungssumme.

Prüfen Sie die Ablösesumme immer genau, bevor Sie sie weitergeben. Verlangen Sie von der Leasinggesellschaft eine detaillierte Berechnung und vergewissern Sie sich, dass diese mit dem Leasingvertrag übereinstimmt.

Gute Arbeitgeberrolle: Aktive Wahrung der Interessen des ausscheidenden Mitarbeiters

Das Unternehmen hat den Leasingvertrag abgeschlossen. Der ausscheidende Mitarbeiter hat gegenüber der Leasinggesellschaft keine Verhandlungsposition und müsste die weitergegebenen Kosten andernfalls einfach hinnehmen. Daher eine gute Arbeitgeberpflicht , die Interessen des (ehemaligen) Mitarbeiters aktiv zu wahren. Konkret bedeutet dies:

  • Bitten Sie die Leasinggesellschaft um eine Angabe des Ablösebetrags;
  • prüfen, ob der Abfindungsbetrag gemäß dem Leasingvertrag korrekt berechnet wurde;
  • prüfen, ob nicht erstattungsfähige Posten (wie z. B. Mehrwertsteuer) einbezogen wurden;
  • Verhandeln Sie mit der Leasinggesellschaft, um die Kosten zu begrenzen;
  • Prüfen, ob das Fahrzeug übernommen oder einem neuen Mitarbeiter zugewiesen werden kann.

Wenn Sie den Leasingwagen für einen neuen Mitarbeiter übernehmen, sind oft überhaupt keine Schäden vorhanden, und es fällt daher auch keine Auslösegebühr an.

Verrechnung mit dem letzten Gehalt: Beachten Sie die Grenzen

Ein häufiger Fehler ist der einfache Abzug der Abfindung vom Endgehalt. Die Verrechnung mit dem Lohn unterliegt bestimmten Regeln; so darf beispielsweise der Lohn eines Mitarbeiters dadurch nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen, und es bedarf weiterhin einer gültigen Begründung. Wird dies nicht beachtet, besteht die Gefahr, dass der Abzug (teilweise) rückgängig gemacht wird. Dokumentieren Sie die Verrechnung daher stets sorgfältig und schriftlich.

Wie lassen sich Streitigkeiten vermeiden? Mit einer soliden Kfz-Versicherung

Die meisten Streitigkeiten um Abfindungszahlungen entstehen, weil im Vorfeld nichts oder nur unzureichend geregelt ist. Eine gute Firmenwagenrichtlinie vermeidet zeitaufwändige Diskussionen: Sie bündelt alle Vereinbarungen bezüglich Zuteilung, Nutzung und Rückgabe des Leasingfahrzeugs und legt klar fest, was mit den Abfindungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschieht. So schützen Sie Ihr Unternehmen und geben Ihren Mitarbeitern Sicherheit.

Wichtig: Eine Kfz-Versicherung, die mehr als den tatsächlichen Schaden berechnet, bietet keine Garantie. Das Gericht prüft die Angemessenheit, selbst wenn die Versicherung etwas anderes vorsieht. Lassen Sie Ihre Versicherung daher sorgfältig und rechtlich aufsetzen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kündigung mit Firmenwagen

  1. Prüfen Sie die Firmenwagenrichtlinie oder den Arbeitsvertrag auf Vereinbarungen bezüglich der Abfindung.
  2. Bitten Sie die Leasinggesellschaft um eine detaillierte Ablöseberechnung.
  3. Prüfen Sie die Berechnungen: Sind nicht erstattungsfähige Posten enthalten (Mehrwertsteuer, entgangener Gewinn)?
  4. Verhandeln Sie nach Möglichkeit eine Reduzierung oder Übernahme des Vertrags.
  5. Ermitteln Sie den angemessenen, tatsächlichen Schadensbetrag, den Sie weitergeben.
  6. Die Verrechnung mit dem Gehalt ist sorgfältig und schriftlich zu dokumentieren.

Häufig gestellte Fragen zum Ablösebetrag eines Leasingfahrzeugs

Muss ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ablösebetrag für den Leasingwagen zahlen?

Nicht automatisch. Es muss eine Grundlage geben (eine Vereinbarung in der Firmenwagenrichtlinie oder im Arbeitsvertrag, oder einwandfreies Verhalten des Mitarbeiters), und die Entschädigungssumme muss angemessen und auf einen tatsächlichen Schaden zurückzuführen sein. Oft trägt der Arbeitnehmer einen Teil der Kosten, während der Rest vom Arbeitgeber getragen wird.

Kann die Mehrwertsteuer auf den Abfindungsbetrag weitergegeben werden?

Nein, nicht wenn Sie als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig sind und die Umsatzsteuer zurückfordern können. In diesem Fall stellt die Umsatzsteuer keine tatsächlichen Kosten dar und gehört nicht zum weiterzuleitenden Abrechnungsbetrag.

Kann die Abfindung vom letzten Gehalt abgezogen werden?

Die Aufrechnung ist zulässig, jedoch in begrenztem Umfang. Es muss eine gültige Grundlage vorliegen; beispielsweise darf der Lohn des Arbeitnehmers nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn gesenkt werden. Die Aufrechnung muss schriftlich dokumentiert werden.

Was passiert, wenn keine Einigung über die Höhe der Abfindung erzielt wurde?

In dieser Situation befinden Sie sich als Arbeitgeber in einer schwächeren Position, aber je nach den Umständen kann unter Umständen dennoch ein Beitrag aufgrund vorbildlichen Mitarbeiterverhaltens geltend gemacht werden. Nur ein im Voraus festgelegtes Firmenwagenprogramm bietet Sicherheit.

Kann die weitergegebene Entschädigungssumme höher sein als der tatsächliche Schaden?

Nein. Die Rechtsprechung orientiert sich an den tatsächlichen, konkreten Schäden. Die Weitergabe einer höheren Entschädigungssumme ist nicht zulässig, selbst wenn ein Vergleich dies scheinbar vorsieht.

Fahrzeugangelegenheiten oder Streitigkeiten über die Abfindungssumme? Wir können helfen

Sind Sie unsicher, ob Sie eine Abfindung weitergeben dürfen, oder befinden Sie sich bereits in einem Streit mit einem ausscheidenden Mitarbeiter? Wir erstellen eine umfassende Kfz-Versicherung , die zu Ihrem Unternehmen passt, und beraten Sie bei Streitigkeiten im Arbeitsrecht.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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