Verträge

Urteil: Der Sponsorenvertrag konnte nach Aussetzung des Wettbewerbs nicht gekündigt werden

Ein Vertragsbruch berechtigt den Vertragsinhaber nicht immer zur Auflösung: Bei einem geringfügigen Vertragsbruch wird auf die Auflösung verzichtet (die sogenannte „Ausnahmeklausel“). Ein Sponsor, der seinen Sponsoringvertrag aufgrund der Aussetzung einer Fußballliga auflöste, hatte keinen Erfolg – ​​der Richter befand, dass….

Veröffentlicht am 31. März 2021 von MKBjuristen.nl
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Ein Vertragsbruch berechtigt den Vertragsinhaber nicht immer zur Auflösung: Bei einem geringfügigen Verstoß wird auf die Auflösung verzichtet (die sogenannte „Ausnahmeklausel“). Ein Sponsor, der seinen Sponsoringvertrag aufgrund der Aussetzung einer Fußballliga auflöste, hatte keinen Erfolg – ​​das Gericht befand, dass ihm kaum Werbeeinbußen entstanden seien und er den Verein ausreichend entschädigt habe. Ein gut durchdachter Sponsoringvertrag, der die Folgen einer Vertragsbeendigung regelt, beugt solchen Konflikten vor.

Auch in Ausnahmezeiten kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. In diesem Fall (ECLI:NL:RBNNE:2021:386) kündigte ein Sponsor seinen Vertrag, nachdem ein Fußballwettbewerb aufgrund des Coronavirus ausgesetzt worden war, und forderte die Rückzahlung eines Teils der Sponsorengelder.

Worum ging es in dem Fall?

Ein Installationsunternehmen war Sponsor des SC Heerenveen Frauen (Eredivisie, KNVB) und zahlte jährlich 55.000 € (ohne MwSt.). Im Gegenzug sollte das Unternehmen prominent in den sozialen Medien, auf der Website und auf der Sponsorentafel des Vereins erwähnt werden. Der Sponsor durfte an Vereinsaktivitäten teilnehmen und erhielt vier Business-Tickets für alle Heimspiele. Als das Stadion am 12. März 2020 geschlossen und die restlichen Spiele abgesagt wurden, forderte der Sponsor eine teilweise Rückerstattung. Da diese ausblieb, kündigte er den Vertrag und verlangte die Rückzahlung von 22.183,33 €.

Das Urteil: Auflösung nicht gerechtfertigt

Der Verein argumentierte, die Mängel rechtfertigten keine Auflösung. Ein Vertrag kann zwar aufgelöst werden, wenn eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, jedoch gilt eine Ausnahme: Eine Auflösung ist nicht möglich, wenn der Mangel von geringfügiger Bedeutung ist. Darauf berief sich der Verein: Die Business-Sitze machten nur einen kleinen Teil des Sponsoringbetrags aus, der primär der zusätzlichen Präsenz des Sponsors diente.

Das Amtsgericht gab dem Verein Recht. Der Sponsor hatte praktisch kein Interesse an den Spielen (er kam oft gar nicht), und der Verein hatte ausreichende Ausgleichsmaßnahmen ergriffen, wie beispielsweise eine verstärkte Präsenz in den sozialen Medien. Folglich hatte der Sponsor kaum Werbeeinbußen erlitten, die Auflösung war rechtlich nichtig, und der Erstattungsanspruch wurde abgewiesen. Der Sponsor musste die Anwaltskosten tragen.

Die Bedeutung eines guten Sponsoringvertrags

Unter diesen konkreten Umständen war die Auflösung nicht gerechtfertigt, doch das ist nicht immer so – es kommt auf die Situation an. Viele Probleme hätten vermieden werden können, wenn die Vereinbarung beispielsweise festgelegt hätte, was bei einem vorzeitigen Abbruch des Wettbewerbs geschieht, welche Ausgleichsmaßnahmen dann greifen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen Vertrag bei Vertragsbruch kündigen?

Nicht immer. Bei einem geringfügigen Mangel wird die Auflösung gemäß der „es sei denn“-Klausel nicht vorgenommen. Ob ein Mangel geringfügig ist, hängt von den Umständen ab.

Kann ich eine Rückerstattung der Sponsorengelder beantragen, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird?

Das hängt von der Vereinbarung und dem Umfang des verbleibenden Nutzens (z. B. durch die Erlangung eines gewissen Maßes an Sichtbarkeit) ab. Bietet die Gegenpartei eine ausreichende Entschädigung an, ist eine Rückforderung oft nicht möglich.

Was muss ich in einem Sponsoringvertrag bezüglich höherer Gewalt aufnehmen?

Legen Sie fest, was passiert, wenn vereinbarte Leistungen (wie Wettbewerbe oder Veranstaltungen) abgesagt werden: Welche Entschädigung gilt, oder ist eine (teilweise) Rückerstattung möglich?

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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