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Eine Eigentumsvorbehaltsklausel? Clever. Aber vergessen Sie nicht die Beweisklausel

Viele Lieferanten nehmen eine sogenannte Eigentumsvorbehaltsklausel in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf. Dank dieses Eigentumsvorbehalts können sie sich vor den Folgen eines Zahlungsausfalls schützen. Denn das Eigentum geht erst dann über, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt.

Veröffentlicht am 17. Juni 2019 von MKBjuristen.nl
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Viele Lieferanten nehmen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen sogenannten Eigentumsvorbehalt . Dank dieses Eigentumsvorbehalts können sie sich vor den Folgen eines Zahlungsausfalls schützen. Schließlich geht das Eigentum erst mit der Bezahlung der Rechnung durch den Kunden über. Die praktischen Konsequenzen eines Zahlungsausfalls werden jedoch selten bedacht. Ein Eigentumsvorbehalt ist das eine, die Ware tatsächlich wieder in den Besitz zu bringen, etwas ganz anderes. Insbesondere Insolvenzverwalter reagieren im Falle einer Insolvenz oft kritisch, vor allem bei unzulässiger Vermischung von Vermögenswerten. Daher empfiehlt es sich, zusätzlich eine Nachweisklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen.

Das Problem der unsachgemäßen Vermischung

Wenn das Produkt eindeutig identifiziert werden kann , treten selten Probleme auf. Daher ist es wichtig, so viele Spezifikationen wie möglich auf der Rechnung anzugeben. Denken Sie beispielsweise an die Farbe des Produkts oder seine Seriennummer.

Doch auch das bietet nicht immer eine Lösung. Insbesondere dann, wenn Kunden dieselben Produkte von verschiedenen Lieferanten beziehen. In diesem Fall handelt es sich um eine unzulässige Vermischung: Es lässt sich nicht mehr nachweisen, welches Produkt von Ihnen und welches von einem anderen Lieferanten stammt. Und genau das müssen Sie weiterhin beweisen, denn die Beweislast liegt beim Lieferanten. Die Folge: Sie können den Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen. Und Sie stehen mit leeren Händen da…

Die Beweislast wird durch eine Beweisklausel verlagert

Grundsätzlich müssen Sie als Lieferant nachweisen, welche Produkte Ihnen gehören. Bei unzulässiger Vermischung ist dies jedoch unmöglich. Durch die Aufnahme einer Nachweisklausel in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlagern Sie diese Beweislast auf den Kunden. Denn eine solche Klausel begründet die Vermutung, dass Produkte, die sich in den Räumlichkeiten des Kunden befinden, weiterhin Ihr Eigentum sind.

Mit anderen Worten: Bestreitet der Kunde dies, muss er den Beweis selbst erbringen. In diesem Fall ist es also der Kunde, der mit den Beweisproblemen der unzulässigen Vermischung . So wird der Eigentumsvorbehalt bestmöglich durchsetzbar.

Die Beweisklausel bleibt im Insolvenzverfahren gültig

Im Falle einer Insolvenz wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Liquidation durchführt und die Gläubiger befriedigt. Dabei kann der Insolvenzverwalter die Beweisklausel nicht einfach ignorieren. Er ist schließlich an bestehende Vereinbarungen gebunden , und die Beweisklausel kann daher auch ihm gegenüber geltend gemacht werden. Somit können Sie Ihr Eigentumsvorbehaltsrecht auch im Falle einer Insolvenz wahren.

Die Beweisklausel ist kein eigenständiges Instrument

Wir möchten jedoch betonen, dass die bloße Aufnahme einer Beweislastklausel Ihnen nicht automatisch umfassenden Schutz bietet. Sie ist daher stets in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen.

Auch hier gibt es Maßnahmen, die Sie ergreifen können, um Ihre Rechtsposition zu stärken. Beispielsweise können Sie festlegen, dass der Kunde die von Ihnen angebrachten Etiketten erst nach erfolgter Zahlung entfernen darf. Dies vereinfacht die Beweisführung erheblich.

Aber auch dann müssen Ihre Angebote und Rechnungen weiterhin Klarheit über das gelieferte Produkt schaffen. Schließlich muss klar sein, dass der Eigentumsvorbehalt für dieses spezielle Produkt gilt. Andernfalls stehen Sie wieder einmal vor einem ungelösten Problem.

Lassen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstellen oder überprüfen

Wollen Sie sich bestmöglich gegen Zahlungsausfall absichern? Dann ist ein Eigentumsvorbehalt ein sinnvolles Instrument. Sie können jedoch noch viel mehr tun, um die Folgen von Zahlungsausfall oder gar Insolvenz zu begrenzen. Gute Allgemeine Geschäftsbedingungen sind daher unerlässlich.

Verzichten Sie daher auf Copy-and-Paste und überlassen Sie die Erstellung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Rechtsexperten. Bei MKB Juristen erstellen wir Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu transparenten Preisen. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Beratungsgespräch – wir erklären Ihnen gerne, wie wir vorgehen.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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