MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
Es empfiehlt sich, wichtige Verträge, Geschäftsbedingungen und andere juristische Dokumente nicht selbst zusammenzustellen oder zu kopieren. Wir unterstützen Unternehmer mit begrenztem Budget mit maßgeschneiderten Rechtslösungen, transparenten Kosten im Voraus und verständlichen Erklärungen.
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Die Haftung von Geschäftsführern kann sich aus unsachgemäßer Geschäftsführung (Art. 2:9 BW), besonders unsachgemäßer Geschäftsführung im Falle einer Insolvenz (Art. 2:248 BW), unterlassener Insolvenzmeldung (Art. 36 IW) oder unerlaubten Handlungen gegenüber Dritten ergeben. Folge: Das Privatvermögen des Geschäftsführers kann beeinträchtigt werden. Vorbeugen ist oft einfacher als Heilen. Im Folgenden: die wichtigsten Risiken, Präventivmaßnahmen und was Lars unternimmt, um seine Geschäftsführung abzusichern.
Die kurze Antwort
- Risiken: unsachgemäße Geschäftsführung, Insolvenz mit Defizit, unterlassene Meldung, DSGVO, Geldwäschebekämpfung/Terrorismusfinanzierung.
- Prävention: saubere Aktenführung, rechtzeitige Benachrichtigung bei Zahlungsunfähigkeit, professionelle Entscheidungen.
- Schutz: D&O-Versicherung (siehe D&O).
- Dokumentation: Sitzungsprotokolle, schriftliche Beschlüsse.
- Lassen Sie sich beraten: Im Zweifelsfall sollten Sie immer einen Steuerberater oder Rechtsanwalt konsultieren.
Wichtigste Haftungsrisiken
1. Unsachgemäße Verabreichung (Art. 2:9 BW)
Schaden für die BV aufgrund schuldhafter Fahrlässigkeit: schlecht durchdachte Investitionen, unzureichende Kontrolle, unterlassenes Eingreifen bei Missmanagement.
2. Offensichtlich unzulässige Geschäftsführung im Falle des Konkurses (Art. 2:248 BW)
Im Falle einer Insolvenz mit Defizit: Haftung bei „offensichtlich unrechtmäßigem“ Handeln innerhalb der letzten drei Jahre. Beispiele hierfür sind die Fortführung einer Tätigkeit ohne finanzielle Grundlage oder betrügerische Transaktionen.
3. Steuerschulden (Art. 36 Einkommensteuergesetz)
Die Zahlungsunfähigkeit muss der Steuer- und Zollverwaltung innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden. Vergessen: die gesamtschuldnerische Haftung für Schulden.
4. DSGVO-Bußgelder
Im Falle schwerwiegender Verstöße kann die AP den Direktor persönlich strafrechtlich verfolgen – insbesondere im Falle vorsätzlicher Verletzungen der Privatsphäre.
5. Rechtswidrige Handlung gegen Dritte (Art. 6:162 BW)
Ein Geschäftsführer kann für eine Handlung, die als seine Handlung gilt, direkt haftbar gemacht werden – z. B. wenn er finanzielle Probleme einem Lieferanten nicht meldet.
Präventionsmaßnahmen
Saubere Akte
- Monatliche Buchhaltung auf dem neuesten Stand.
- Reichen Sie die Jahresabschlüsse fristgerecht bei der Handelskammer ein.
- Umsatzsteuer-/Körperschaftsteuererklärungen fristgerecht einreichen.
- Forderungen/Verbindlichkeiten, Lagerbestand.
Rechtzeitige Benachrichtigung über die Zahlungsunfähigkeit
Bei absehbarer Zahlungsunfähigkeit der Steuern: Meldung an die Steuer- und Zollbehörde innerhalb von 14 Tagen. Entbindet den Geschäftsführer von der persönlichen Haftung, sofern ordnungsgemäße Geschäftsführung erfolgt ist.
Professionelle Entscheidungsfindung
- Wichtige Sitzungsbeschlüsse, mit Protokoll.
- Externe Expertise für größere Investitionen oder Strategieänderungen.
- Dokumentieren und besprechen Sie Interessenkonflikte.
- Die Fähigkeit, die eigenen Handlungen im Nachhinein zu rechtfertigen.
Dokumentation
- Protokolle der Vorstands- und Aktionärssitzungen.
- Schriftliche Entscheidungen mit Begründung.
- Gutachten von Wirtschaftsprüfer und Anwalt.
- Korrespondenz mit wichtigen Entscheidungen.
Einhaltung
- Umsetzung der DSGVO (Datenschutzerklärung, Register, Verfahren bei Datenschutzverletzungen).
- AML-Verfahren im Finanzsektor.
- Branchenspezifische Vorschriften.
- UBO-Registrierung auf dem neuesten Stand.
Schutz durch D&O
Die D&O-Versicherung deckt Verteidigungskosten und potenzielle Entschädigungszahlungen bei Haftungsansprüchen ab. Sie ist für Geschäftsführer von BVs praktisch unverzichtbar – eine Investition von 500 bis 5.000 Euro pro Jahr steht in keinem Verhältnis zum privaten finanziellen Risiko.
Lars' Präventionsstrategie
Lars (Geschäftsführer einer BV, 12 Mitarbeiter) setzt Folgendes um:
- Monatliche Finanzbesprechung mit dem Buchhalter.
- Vierteljährliche Vorstandssitzung mit Protokoll.
- D&O-Versicherung 2.500 €/Jahr.
- Rolle des Compliance-Beauftragten für DSGVO, Geldwäschebekämpfung/Terrorismusfinanzierung, wirtschaftlich Berechtigte.
- Rechtliche Beratung aus der Ferne für wichtige Entscheidungen.
Gesamtinvestition: ca. 10.000–15.000 €/Jahr. Amortisiert sich durch die Vermeidung eines Haftungsanspruchs.
Ehrliche Empfehlung
Für Geschäftsführer von BV-Gesellschaften: Kombinieren Sie Prävention (saubere Buchführung, fristgerechte Berichterstattung, fundierte Entscheidungsfindung) mit Absicherung (D&O-Versicherung). Im Zweifelsfall: Ziehen Sie einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzu – einige hundert Euro Beratung ersparen Ihnen oft Tausende Euro Haftungsansprüche. Dokumentieren Sie Entscheidungen – Sie müssen diese im Schadensfall nachträglich begründen können.
Weitere Themen: D&O-Versicherung, UBO-Erklärung und Auflösung einer BV.
Häufig gestellte Fragen
Unsachgemäße Verwaltung (Art. 2:9 BW), offensichtlich unsachgemäße Verwaltung im Falle eines Konkurses (Art. 2:248 BW), Unterlassung der Meldung der Zahlungsunfähigkeit (Art. 36 IW), Verstöße gegen die DSGVO und rechtswidrige Handlungen gegenüber Dritten.
Saubere Verwaltung, rechtzeitige Benachrichtigung über Zahlungsunfähigkeit (innerhalb von 14 Tagen), professionelle Entscheidungsfindung mit Protokollierung, externe Expertise bei wichtigen Entscheidungen und Dokumentation der Maßnahmen.
Bei absehbarer Zahlungsunfähigkeit der Steuern ist die Steuer- und Zollverwaltung innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen. Nach ordnungsgemäßer Meldung besteht keine persönliche Haftungsbefreiung (sofern ordnungsgemäße Maßnahmen ergriffen wurden).
Ja, die D&O-Versicherung deckt Verteidigungskosten und Entschädigungen bei Haftungsansprüchen ab. Nicht jedoch bei Vorsatz, Betrug oder strafrechtlichen Geldstrafen. Für Geschäftsführer von BV-Unternehmen ist sie praktisch unverzichtbar – die Prämie steht in keinem Verhältnis zum persönlichen Risiko.
Protokolle von Vorstands- und Hauptversammlungssitzungen, schriftliche Beschlüsse mit entsprechenden Belegen, Gutachten von Wirtschaftsprüfern/Rechtsanwälten und wichtige Korrespondenz. Im Falle einer Reklamation müssen Sie Ihr Vorgehen begründen können.
Der Insolvenzverwalter prüft, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein „offensichtlich unzulässiges“ Verhalten vorlag. Ist dies der Fall, haftet der Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die entstandenen Verluste. Sorgfältige Buchführung und die rechtzeitige Meldung einer Zahlungsunfähigkeit sind die wichtigsten Verteidigungsmittel.
Bei Unsicherheiten bezüglich Entscheidungen mit finanziellen Auswirkungen, strategischen Änderungen, Aktionärskonflikten und Compliance-Fragen: Beratung im Wert von wenigen hundert Euro kann oft Tausende von Euro an Haftungsansprüchen verhindern.