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Was ist ein Joint-Venture-Vertrag? Es handelt sich um eine schriftliche Vereinbarung, mit der zwei oder mehr Unternehmen ein gemeinsames Projekt oder Unternehmen gründen, inklusive festgelegter Beiträge, Kontrollbefugnisse, Gewinnverteilung und Ausstiegsregelungen. Im Kern geht es daher nicht nur darum, was Sie gemeinsam unternehmen wollen, sondern auch um die gewählte Rechtsform und die Vorgehensweise bei Problemen.
Die kurze Antwort
- Ziel: Zusammenarbeit zwischen unabhängigen Unternehmen für ein definiertes Projekt oder ein Joint Venture.
- Es gibt zwei Hauptformen: vertraglich (Kooperationsvertrag oder offene Handelsgesellschaft) oder über eine gemeinsame private Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Equity Joint Venture).
- Regelt: Beitrag, Kontrolle, Entscheidungsfindung, Gewinnverteilung und Haftung.
- Entscheidend: eine Pattsituationsklausel und eine Ausstiegsklausel für den Fall, dass die Parteien keine Einigung erzielen.
- Grundlage: Bei einer JV-BV gehören die Satzung (Buch 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) und eine Gesellschaftervereinbarung zusammen.
Was genau ist ein Joint-Venture-Vertrag?
Ein Joint Venture ist eine Zusammenarbeit, bei der zwei oder mehr Parteien ihre Ressourcen für ein gemeinsames Ziel bündeln, ohne zu fusionieren. Beide Unternehmen bleiben weiterhin unabhängig. Die Vereinbarung legt fest, was jede Partei einbringt (Kapital, Know-how, Kunden, Maschinen), wie die Kontrolle aufgeteilt wird und wie Einnahmen und Risiken verteilt werden. Ohne solche Vereinbarungen entstehen schnell Streitigkeiten darüber, wer was entscheidet und wem welcher Anteil am Gewinn zusteht.
Man stelle sich einen Produzenten vor, der den Markt kennt, und ein Technologieunternehmen, das die Plattform entwickelt. Gemeinsam schaffen sie etwas, was keiner von ihnen allein erreichen könnte. Der Joint-Venture-Vertrag ist das Dokument, das diese Zusammenarbeit handhabbar und beendebar macht.
Vertraglich oder über eine gemeinsame BV?
Die wichtigste Entscheidung betrifft die Rechtsform. Es gibt zwei Möglichkeiten.
- Vertragliches Joint Venture. Die Parteien formalisieren die Zusammenarbeit ausschließlich in einem Vertrag, ohne eine eigene juristische Person zu gründen. Häufig handelt es sich dabei um eine offene Handelsgesellschaft (OHG), bei der die Parteien gemeinsam handeln und die Gewinne teilen. Vorteil: schnelle und kostengünstige Gründung. Nachteil: In einer OHG haftet jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft (Art. 18 HGB).
- Equity-Joint-Venture über eine gemeinsame BV. Die Parteien gründen gemeinsam eine neue BV bei einem Notar (Artikel 2:175 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) und halten jeweils Anteile. Die Haftung ist grundsätzlich auf die Einlage beschränkt. Diese Form ist üblich für größere, langfristige Kooperationen und Fremdfinanzierungen.
Für ein klar definiertes Einzelprojekt kann ein Vertrag ausreichen. Bei einer strukturellen Zusammenarbeit mit Investitionen und Personal entscheiden sich die meisten Beteiligten für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV), eben wegen der beschränkten Haftung und der klaren Eigentümerstruktur über Anteile.
Aktionärsvereinbarung und Unternehmensführung
Ein Joint Venture BV besteht aus zwei Ebenen. Die Satzung regelt die formale Struktur und die Sperrregelung für Anteile (Art. 2:195 BW). Der Gesellschaftervertrag regelt die gegenseitigen Vereinbarungen der Parteien und unterliegt keinen formalen Anforderungen (Art. 6:213 BW). Kern der Zusammenarbeit ist eben dieser Gesellschaftervertrag.
Die Unternehmensführung legt fest, wer über welche Entscheidungen zuständig ist. Bei einer Pattsituation hat keine der Parteien die entscheidende Stimme, was das Risiko einer Blockade erhöht. Daher legen die Parteien oft eine Liste von Entscheidungen fest, die eine Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erfordern: Themen wie größere Investitionen, die Bestellung eines Direktors oder die Aufnahme von Krediten. Im Falle einer Blockade wird eine Lösung vereinbart, beispielsweise die Einbeziehung der Aktionäre, eines unabhängigen Dritten oder eines Kauf- und Verkaufsmechanismus.
Ausstieg und Beendigung
Jede Zusammenarbeit hat irgendwann ein Ende. Ein guter Joint-Venture-Vertrag regelt diesen Ablauf im Voraus. Übliche Bestandteile sind die Verpflichtung zur Aktienabgabe beim Ausscheiden, Verkaufs- und Kaufoptionen (das Recht, Aktien zu einem festgelegten Preis anzubieten oder zu erwerben) sowie Mitverkaufs- und Vertriebsklauseln für den Verkauf an Dritte. Auch eine Bewertungsmethode für die Aktien sollte enthalten sein, um Streitigkeiten über den Preis beim Ausstieg zu vermeiden.
Sollte der Prozess tatsächlich in einer Sackgasse enden, sieht das Gesetz das Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 2:336 bis 2:343 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vor: Ein Aktionär kann gerichtlich den Ausschluss oder die Entlassung beantragen. Dies ist ein schwieriges und kostspieliges Verfahren. Eine vertragliche Austrittsvereinbarung erspart Ihnen diesen Schritt.
Praktisches Beispiel
Ein Cateringunternehmen und eine Eventagentur wollten gemeinsam einen permanenten Gastronomiebetrieb führen. Sie gründeten eine gemeinsame Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), an der jede Gesellschaft 50 Prozent der Anteile hielt. Im Gesellschaftervertrag vereinbarten sie, dass Investitionen über 25.000 Euro der einstimmigen Zustimmung bedürfen, dass mindestens eine feste jährliche Dividende ausgeschüttet wird und dass im Falle eines anhaltenden Streits eine Partei die andere auf Basis einer vorab vereinbarten Bewertungsformel auszahlen kann. Als eine der Parteien nach zwei Jahren aussteigen wollte, wurde die Auszahlung innerhalb weniger Wochen und nicht durch ein langwieriges Verfahren abgewickelt.
Ehrliche Empfehlung
Für ein kleines, einmaliges Projekt mit geringem Risiko und zwei sich gut kennenden Parteien ist ein Anwalt nicht immer sofort erforderlich. Sie können dann selbst einen klaren Kooperationsvertrag als Grundlage entwerfen, der Regelungen zu Beiträgen, Aufteilung und Beendigung enthält. Sobald jedoch Geld, Personal oder gesamtschuldnerische Haftung ins Spiel kommen oder eine gemeinsame GmbH gegründet wird, ist eine professionelle Anpassung ratsam. Denn die Wahl der Rechtsform, der Unternehmensführung und der Ausstiegsregelungen entscheidet darüber, ob die Partnerschaft praktikabel bleibt und ob eine konfliktfreie Trennung möglich ist. Genau diese Punkte lassen sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren.
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Häufig gestellte Fragen
Es handelt sich um eine schriftliche Vereinbarung, mit der zwei oder mehr unabhängige Unternehmen ein gemeinsames Projekt oder Joint Venture gründen. Die Vereinbarung regelt Beiträge, Kontrolle, Gewinnverteilung, Haftung und Ausstieg. Die Unternehmen bestehen weiterhin eigenständig; sie bündeln lediglich ihre Ressourcen für ein gemeinsames Ziel.
Bei einem vertraglichen Joint Venture wird die Zusammenarbeit ohne eigene juristische Person formalisiert, häufig in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) mit gesamtschuldnerischer Haftung (Art. 18 HGB). Bei einem Equity-Joint Venture gründen die Partner gemeinsam eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BV) (Art. 2:175 BGB) und halten Anteile, wobei die Haftung grundsätzlich beschränkt ist.
Bei einer gemeinsamen BV ist dies fast immer der Fall. Die Satzung regelt die formale Struktur und die Sperrklausel (Art. 2:195 BW). Der Gesellschaftervertrag regelt die gegenseitigen Vereinbarungen hinsichtlich Entscheidungsfindung, Dividenden, Pattsituation und Ausscheiden und unterliegt keinen formalen Anforderungen (Art. 6:213 BW). Zusammen bilden sie die Spielregeln der Zusammenarbeit.
Ein Patt entsteht, wenn die Parteien keine Einigung erzielen können, die zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Dieses Patt lässt sich im Vorfeld durch die Einbeziehung der Aktionäre, eines unabhängigen Dritten oder durch einen Kauf- und Verkaufsmechanismus lösen, durch den eine Partei die andere zu einem vereinbarten Wert auskaufen kann.
Durch die Verpflichtung zum Angebot von Aktien beim Ausscheiden, Put- und Call-Optionen, Tag-Along- und Drag-Along-Klauseln sowie eine feste Bewertungsmethode für die Aktien. Ohne eine vertragliche Ausstiegsregelung sind Sie auf das gesetzliche Streitbeilegungsverfahren (Artikel 2:336–2:343 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) angewiesen, welches ein aufwendiges und kostspieliges Verfahren darstellt.
Das hängt von der Rechtsform ab. Bei einer vertraglichen Partnerschaft in Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften Sie gesamtschuldnerisch für die Schulden (Art. 18 HGB). Bei einer gemeinsamen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die Haftung grundsätzlich auf Ihre Einlage beschränkt, außer bei Haftung der Geschäftsführer und für übernommene Bürgschaften.
Für Situationen, in denen Parteien Wissen, Kapital oder Marktzugang bündeln möchten, ohne zu fusionieren. Beispiele hierfür sind ein Produktionsunternehmen und ein Vertriebsunternehmen oder ein lokales Unternehmen und ein Technologieunternehmen. Für ein einmaliges Projekt genügt oft ein Vertrag; für eine strukturelle Kooperation mit Investitionen wird üblicherweise eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt.