MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Sexuelles Fehlverhalten am Arbeitsplatz lässt sich durch eine Kombination aus Prävention und Durchsetzung bekämpfen: Risiken werden in einer Risikoanalyse erfasst, in klaren Richtlinien und Personalvorschriften wird festgelegt, was akzeptabel ist und was nicht. Meldungen werden über eine vertrauliche Beratungsstelle und ein Beschwerdeverfahren ermöglicht. Die Einhaltung der Vorschriften wird konsequent mit angemessenen Sanktionen durchgesetzt. Das Arbeitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber zur Umsetzung einer Richtlinie gegen psychosozialen Stress am Arbeitsplatz, die auch sexuelle Belästigung umfasst. Wer Prävention lediglich formalisiert, aber Fehlverhalten in der Praxis duldet, befindet sich im Schadensfall in einer schwierigen rechtlichen Position.
Kurz gesagt: So geht man es an
Keine Zeit? Das ist der Kern eines Ansatzes, der auch rechtlich Bestand hat:
- Identifizieren Sie die Risiken unerwünschten Verhaltens in Ihrem RI&E-Bereich.
- Legen Sie in Ihrem Mitarbeiterhandbuch klare Richtlinien mit konkreten Verhaltensregeln und einem abgestuften Sanktionsplan fest.
- Stellen Sie sicher, dass Meldungen über einen vertraulichen Berater und ein Beschwerdeverfahren möglich sind.
- Setzen Sie die Regeln konsequent durch, damit Ihr Vorgehen während eines Vorfalls auch vor Gericht Bestand hat.
Was ist unangemessenes sexuelles Verhalten am Arbeitsplatz?
Übergriffiges sexuelles Verhalten, auch bekannt als sexuelle Belästigung, umfasst weit mehr als unerwünschten Körperkontakt. Es beinhaltet jede Form unerwünschter sexuell anzüglicher Aufmerksamkeit oder Annäherungsversuche, die ein Mitarbeiter als verletzend, demütigend oder einschüchternd empfindet. Wichtig ist: Es geht um die Erfahrung des Betroffenen, nicht um die Absicht der anderen Person.
Die vier Formen, denen Sie in der Praxis begegnen
- Körperliche Belästigung – unerwünschte Berührungen, eine Hand auf der Schulter oder dem Gesäß, im Weg stehen.
- Verbale Belästigung – sexuell anzügliche Bemerkungen, Witze, Fragen zum Privatleben einer Person oder ständige Komplimente über ihr Aussehen.
- Nonverbale Belästigung – Anstarren, Gestikulieren oder Zeigen von sexuell anzüglichen Bildern.
- Digitale Belästigung – unerwünschte Nachrichten oder Bilder über WhatsApp, E-Mail oder soziale Medien, auch in Gruppenchats nach Feierabend.
Einschüchterung beschränkt sich nicht auf Interaktionen zwischen Kollegen. Auch im Umgang mit Kunden, Lieferanten oder Besuchern kann ein Mitarbeiter unangemessenem Verhalten ausgesetzt sein. Als Arbeitgeber tragen Sie auch in diesem Fall eine Sorgfaltspflicht.
Welche Pflichten haben Sie als Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsbedingungengesetz?
Das Arbeitsgesetz stuft sexuelle Belästigung als psychosoziale Arbeitsbelastung. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die diese Belastung so weit wie möglich verhindern und begrenzen. Konkret bedeutet dies in der Regel:
- Kartierung der Risiken unerwünschten Verhaltens in Ihrer Risikoinventur und -bewertung (RI&E).
- Auf dieser Grundlage soll ein Aktionsplan und eine Richtlinie gegen sexuelle Belästigung erstellt werden.
- Bieten Sie Schutz und einen Ort, an den sich die Mitarbeiter zurückziehen können, sowie ein Beschwerdeverfahren zur Bearbeitung von Meldungen.
- Die Mitarbeiter werden darüber aufgeklärt, was unerwünschtes Verhalten ist und wie sie es melden können.
Bitte beachten Sie, dass die Regelungen zu Vertrauensberatern derzeit im Wandel sind. Ein Gesetzesvorschlag sieht vor, dass Arbeitgeber mit zehn oder mehr Beschäftigten einen Vertrauensberater rechtlich verpflichtend bestellen müssen. Dieser Vorschlag wurde vom Repräsentantenhaus verabschiedet, liegt aber noch dem Senat zur Prüfung vor. Daher ist er zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten, und das genaue Datum des Inkrafttretens ist noch unbekannt. Viele Arbeitgeber bestellen bereits einen Vertrauensberater, da dies sowohl praktisch sinnvoll ist als auch der bestehenden Fürsorgepflicht für ein sicheres Arbeitsumfeld entspricht.
Schritt 1: Identifizieren Sie die Risiken in Ihrer Risikoanalyse und -bewertung
Alles beginnt mit der Kenntnis der Risiken. Erstellen Sie in Ihrer Risikoanalyse und Risikobewertung eine Übersicht darüber, wo und wie sexuelle Belästigung in Ihrem Unternehmen auftreten kann. Berücksichtigen Sie dabei nicht nur Beziehungen zwischen Mitarbeitern, sondern auch Situationen mit Kunden und Lieferanten, Alleinarbeit, Abend- und Nachtschichten sowie eine Unternehmenskultur, in der derbe Witze als normal gelten.
Diese Bestandsaufnahme ist keine Formalität, sondern bildet die Grundlage für die weitere Politik. Wer die Risiken ernsthaft erkennt, kann auch gezielte Maßnahmen zu deren Bewältigung ergreifen.
Schritt 2: Entwickeln Sie eine klare Strategie und einen Aktionsplan
Setzen Sie die Ergebnisse Ihrer Risiko- und Umweltprüfung in konkrete, rechtsverbindliche Richtlinien um. Es ist wichtig, dass Sie dies gegebenenfalls in Absprache mit dem Betriebsrat oder der Arbeitnehmervertretung tun.
Um die Richtlinie durchsetzbar zu machen, sollten Sie klare Verhaltensregeln in Ihre internen Dokumente aufnehmen, beispielsweise in das Mitarbeiterhandbuch und die Beschäftigungsbedingungen. Dazu gehört:
- Klare Grenzen. Machen Sie für alle unmissverständlich klar, was unangemessenes Verhalten darstellt, damit es keinen Raum mehr für „Das war doch nur ein Witz“ gibt.
- Alle Formen der Belästigung müssen beachtet werden. Digitale, verbale und nonverbale Belästigung, einschließlich des Verhaltens in WhatsApp-Gruppen, müssen ausdrücklich erwähnt werden.
- Ein abgestuftes Sanktionsmodell. Es verknüpft Konsequenzen mit Verstößen, von einer offiziellen Verwarnung über eine Suspendierung bis hin zur fristlosen Entlassung.
Indem Sie die Regeln und Sanktionen schriftlich festhalten, sind Sie besser gerüstet, falls Sie später tatsächlich Maßnahmen ergreifen müssen.
Schritt 3: Eine sichere Melde- und Unternehmenskultur aufbauen
Richtlinien auf Papier sind nur dann sinnvoll, wenn sich Mitarbeitende sicher genug fühlen, um eine Meldung zu erstatten. Daher ist es wichtig, dass sowohl Opfer als auch Zeugen wissen, an wen sie sich wenden können, und die Hemmschwelle zu senken.
- Bestellen Sie einen Vertrauensberater und kommunizieren Sie klar, wer das ist und welche Rolle dieser Berater beinhaltet.
- Erleichtern Sie das Melden von Meldungen oder, falls erforderlich, die Anonymität.
- Ziehen Sie auch unabhängige Stellen hinzu, beispielsweise den Betriebsarzt oder einen externen Beschwerdeausschuss.
- Mit gutem Beispiel vorangehen: Eine Sicherheitskultur beginnt an der Spitze.
Schritt 4: Bei Verstößen konsequent durchgreifen
Prävention allein genügt nicht. Sie sind auch verpflichtet, die Einhaltung Ihrer Vereinbarungen sicherzustellen. Weisen Sie daher Ihre Führungskräfte an, unerwünschtes Verhalten ernst zu nehmen und bei Verstößen die festgelegten Sanktionen auch tatsächlich anzuwenden.
Die Bedeutung dieses Sachverhalts wird durch die Rechtsprechung deutlich. In einem beispielhaften Fall reichte eine junge Angestellte Beschwerde gegen einen Kollegen wegen unangemessenen Verhaltens nach einem gemeinsamen Drink ein. Die Angestellte wurde fristlos entlassen. Obwohl der Richter urteilte, dass das Verhalten – wie beispielsweise das Berühren des Gesäßes – über harmloses Flirten hinausging und inakzeptabel war, entschied er dennoch, dass es nicht zulässig war.
Die fristlose Kündigung hatte jedoch keinen Bestand. Die Mitarbeiterin konnte nachweisen, dass beiläufiges, sexuell anzügliches Verhalten im Unternehmen toleriert wurde – unter anderem in einer WhatsApp-Gruppe, an der Führungskräfte und sogar die Vertrauensberaterin aktiv teilnahmen –, ohne dass der Arbeitgeber eingriff.
Die Botschaft ist klar: Ein Arbeitgeber, der jahrelang Fehlverhalten duldet, kann nicht einfach die härteste Sanktion verhängen, sobald die Situation außer Kontrolle gerät. Die Kündigung wurde für unrechtmäßig erklärt, was zu Lohn- und Entschädigungszahlungen führt. Konsequente Durchsetzung ist daher kein nebensächliches Detail, sondern entscheidet darüber, ob Ihr Handeln rechtlich Bestand hat.
Was tun Sie unmittelbar nach einer Meldung?
Wenn ein konkreter Hinweis eingeht, ist das Vorgehen in den ersten Schritten entscheidend. Ein sorgfältiges und vertrauliches Vorgehen schützt sowohl den Hinweisgeber als auch Ihre rechtliche Position. Gehen Sie dabei wie folgt vor:
- Nehmen Sie den Bericht ernst und sorgen Sie dafür, dass die Person, die den Bericht erstattet hat, Unterstützung und Betreuung erhält.
- Behandeln Sie die Angelegenheit vertraulich und befolgen Sie Ihr eigenes Beschwerdeverfahren.
- Untersuchen Sie die Fakten sorgfältig und objektiv und dokumentieren Sie Ihre Erkenntnisse.
- Bevor gegen den Beschuldigten vorgegangen wird, ist der Grundsatz der Anhörung beider Seiten anzuwenden
- Wägen Sie die Sanktion gegen die Schwere des Verstoßes, den Kontext und die Unternehmenskultur ab.
Sind Sie unsicher, ob eine einschneidende Maßnahme wie eine Kündigung vor Gericht Bestand hat? Dann lassen Sie die Situation prüfen, bevor Sie handeln. Eine schlecht formulierte Kündigung kann Sie teuer zu stehen kommen.
Die Folgen, wenn Sie nichts tun
Das Ignorieren oder Dulden von Grenzüberschreitungen kann Sie als Arbeitgeber teuer zu stehen kommen:
- Rechtliche Risiken. Die niederländische Arbeitsinspektion kann Vorschriften durchsetzen und Sie für eine unzureichende psychosoziale Risikobewertung (PSA) zur Rechenschaft ziehen.
- Haftung. Im Falle einer Verletzung Ihrer Sorgfaltspflicht können Sie für Schäden haftbar gemacht werden, die einem Mitarbeiter entstehen.
- Schwächere Position im Falle einer Entlassung. Wer das Verhalten selbst duldet, hat es, wie die Rechtsprechung zeigt, schwer, eine fristlose Entlassung zu erwirken.
- Fehlzeiten und Fluktuation. Ein unsicheres Arbeitsumfeld führt zu krankheitsbedingten Fehlzeiten, Personalfluktuation und Reputationsschäden.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Vertrauensberater für mein Unternehmen obligatorisch?
Ein separates Gesetz, das die Bestellung eines Vertrauensberaters für Arbeitgeber mit zehn oder mehr Beschäftigten vorschreibt, wurde vom Repräsentantenhaus verabschiedet, liegt aber derzeit noch dem Senat zur Beratung vor und ist daher noch nicht in Kraft. Die bestehende Fürsorgepflicht nach dem Arbeitsgesetz impliziert jedoch, dass Arbeitnehmer eine Anlaufstelle für ihre Meldungen haben müssen. Die Bestellung eines Vertrauensberaters ist daher in jedem Fall ratsam.
Kann auch eine Bemerkung oder ein Witz sexuelle Belästigung darstellen?
Ja. Sexuelle Belästigung beschränkt sich nicht auf körperlichen Kontakt. Auch verbale Bemerkungen, Witze, Anstarren oder unerwünschte digitale Nachrichten können darunter fallen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person die Belästigung als unerwünscht und verletzend empfindet.
Darf ich einen Mitarbeiter wegen unangemessenen Verhaltens fristlos entlassen?
Dies ist in schwerwiegenden Fällen möglich, stellt aber eine einschneidende Maßnahme dar, die strengen Auflagen unterliegt. Ein Richter berücksichtigt dabei auch die gesamte Unternehmenskultur. Sollten Sie ähnliches Verhalten zuvor geduldet haben, ist die Kündigung möglicherweise nicht rechtskräftig. Lassen Sie daher eine fristlose Kündigung rechtlich prüfen.
Was muss ich unmittelbar nach einer Meldung über unangemessenes Verhalten tun?
Nehmen Sie die Meldung ernst, unterstützen Sie die meldende Person, behandeln Sie den Fall vertraulich und befolgen Sie Ihr Beschwerdeverfahren. Untersuchen Sie den Sachverhalt gründlich und wenden Sie vor jeglichen Maßnahmen gegen den Beschuldigten den Grundsatz an, beide Seiten anzuhören und die Sanktion gegen die Schwere des Vorfalls und die Umstände abzuwägen.
Gilt meine Sorgfaltspflicht auch für das Verhalten von Kunden oder Lieferanten?
Ja. Ihre Sorgfaltspflicht für ein sicheres Arbeitsumfeld beschränkt sich nicht auf das Verhalten unter Kollegen. Wird ein Mitarbeiter von einem Kunden, Lieferanten oder Besucher belästigt, sind Sie verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise den Mitarbeiter zu schützen, die Zusammenarbeit anzusprechen oder, im Extremfall, diese zu beenden.
Muss ich dies einer Behörde melden?
Für eine Einzelmeldung besteht grundsätzlich keine Pflicht zur externen Meldung. Die niederländische Arbeitsinspektion kann jedoch prüfen, ob Ihre Richtlinien zum Umgang mit psychosozialem Stress am Arbeitsplatz angemessen sind, und Beschäftigte können sich auch direkt an die Inspektion wenden. Stellen Sie daher sicher, dass Ihre internen Prozesse und Aufzeichnungen ordnungsgemäß sind. Sind Sie sich in einem konkreten Fall über Ihre Pflichten unsicher? Dann suchen Sie rechtzeitig rechtlichen Rat
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