Durch eine Abtretungsurkunde werden Forderungen an einen neuen Gläubiger übertragen. Sie stellt somit eine ideale Alternative zur Beauftragung eines Inkassobüros dar. Eine Abtretungsurkunde kann jedoch auch für andere Zwecke verwendet werden. Dies ist beispielsweise im Versicherungswesen der Fall, wenn der Anspruch auf Entschädigung an den entschädigungspflichtigen Versicherer übertragen wird.
Der Anspruch muss hinreichend feststellbar sein
An den Inhalt einer Abtretungsurkunde werden keine strengen Anforderungen gestellt. Dies geht aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hervor. Selbst die Verwendung einer bestimmten Bezeichnung ist nicht zwingend erforderlich, sofern die wesentlichen Merkmale aus der Vereinbarung hervorgehen. Demgegenüber besteht das Erfordernis der Bestimmbarkeit. Bezüglich dieses Erfordernisses stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass ausreichende Informationen enthalten sein müssen, um festzustellen, um welchen Anspruch es sich handelt.
Wie kann die Bestimmbarkeitsanforderung erfüllt werden?
Die Anforderung der Bestimmbarkeit bedeutet nicht, dass der Anspruch in der Abtretungsurkunde beschrieben sein muss. Es genügt, dass der Anspruch rückwirkend anhand objektiver, in der Abtretungsurkunde enthaltener Daten bestimmt werden kann.
In der Praxis wird eine Liste der Merkmale von Ansprüchen oder Rechten üblicherweise in einem Anhang beigefügt. Spezifikationen werden oft weggelassen, können aber nachträglich aus den Unterlagen des Übertragenden angefordert werden. Dies gewährleistet, dass die Privatsphäre der betroffenen Partei gewahrt bleibt, falls das Geschäft letztendlich scheitert. Es ist jedoch wichtig, im Abtretungsvertrag praktische Bestimmungen zur Beschaffung und Übermittlung dieser Spezifikationen aufzunehmen. Denn gute Vereinbarungen schaffen gute Beziehungen.
Bestimmbarkeit ist mehr als nur eine Beschreibung!
Die Feststellbarkeitsvoraussetzung ist eine der häufigsten Methoden, eine Abtretungsurkunde anzufechten. Daher war sie Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten. In diesen Fällen wurde oft nachgewiesen, dass Feststellbarkeit mehr ist als eine vage Beschreibung, die weiterer Klärung durch die Verwaltung bedarf. Schließlich muss tatsächlich ein übertragbarer Anspruch vorliegen. Ein Urteil des Bezirksgerichts Rotterdam bestätigte dies ebenfalls.
Hier erfolgte die Unterzeichnung der Abtretungsurkunde vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Beklagten. Das Bezirksgericht Rotterdam urteilte, es handele sich um den Verkauf einer zukünftigen Forderung. Und das sei unzulässig, wie der Oberste Gerichtshof bereits 1980 festgestellt habe. Denn eine solche Forderung bezüglich eines noch nicht bestehenden Rechtsverhältnisses – zumindest zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abtretungsurkunde – könne niemals hinreichend bestimmbar sein. Das würde das Erfordernis der Bestimmbarkeit ad absurdum führen. Und das könne nicht die Absicht gewesen sein.
Folgen für die Abtretungsurkunde
Das Erfordernis der Bestimmbarkeit hat naturgemäß weitreichende Konsequenzen für die Abtretungsurkunde. Zunächst muss dem zugrunde liegenden Anspruch ausreichende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Beispielsweise sollte eine Aktennummer angegeben werden, die anschließend über ein klar definiertes Verfahren bei der Verwaltung abgerufen werden kann.
Dennoch wird eine Abtretungsurkunde mitunter bewusst vage formuliert, um größtmöglichen Handlungsspielraum zu gewährleisten. In diesem Fall muss jedoch die Gefahr der Uneinbringlichkeit aufgrund unzureichender Bestimmbarkeit berücksichtigt werden.
In einem solchen Fall wäre es durchaus nachvollziehbar, wenn der Zessionar Schadensersatzansprüche geltend machen würde. Dies gilt insbesondere, wenn zwischenzeitlich bereits Anwaltskosten entstanden sind. Die Parteien können diesbezüglich im Vorfeld durch verschiedene Klauseln Vereinbarungen treffen. Die Einleitung eines Mediationsverfahrens ist selbstverständlich dringend zu empfehlen, ebenso wie eine Gerichtsstandsklausel.
Bei MKB Juristen legen wir größten Wert auf die Bestimmbarkeit der Abtretungsurkunde. Schließlich bildet sie das Fundament der Transaktion und ist die Grundlage für die erfolgreiche Beitreibung. Wir achten aber auch auf weitere wichtige Punkte. Indem wir die Interessen sowohl des Abtretungsempfängers als auch des Abtretenden wahren, beugen wir Problemen vor. Gerne erläutern wir Ihnen dies genauer. Rufen Sie uns einfach an, und wir erklären es Ihnen umgehend.