MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Eine Abtretungsurkunde ist nur dann rechtsgültig, wenn die übertragene Forderung hinreichend bestimmbar ist. Die Urkunde selbst muss genügend objektive Informationen enthalten, um – notfalls auch rückwirkend – genau festzustellen, welche Forderung oder Forderungen betroffen sind. Eine vage Beschreibung wie „alle ausstehenden Forderungen“ ist keinesfalls ausreichend. Erfüllt die Urkunde die Anforderungen an die Bestimmbarkeit nicht, besteht die Gefahr, dass die Übertragung ungültig ist und der Zessionar auf einer uneinbringlichen Forderung – und möglicherweise auf Schadensersatzansprüchen – sitzen bleibt.
Was ist eine Abtretungsurkunde?
Mit einer Abtretungsurkunde überträgt ein Gläubiger (der Zedente) eine Forderung an einen neuen Gläubiger (den Zessionar). Ab diesem Zeitpunkt kann der Zessionar die Forderung wie eine eigene einziehen. Die Abtretung ist in Artikel 3:94 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
In der Praxis wird die Zuordnung für verschiedene Zwecke verwendet, zum Beispiel:
- Übertragung von Forderungen an ein Inkasso- oder Factoringunternehmen als Alternative zum Outsourcing des Inkassos;
- Bündelung oder Verkauf eines Portfolios offener Rechnungen;
- Versicherungsangelegenheiten, bei denen der Anspruch auf Entschädigung auf den Versicherer übergeht, der den Schaden beglichen hat.
Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Formen: der öffentlichen Abtretung, bei der der Schuldner benachrichtigt wird, und der stillschweigenden Abtretung, bei der dies (noch) nicht erfolgt und eine notarielle oder registrierte private Urkunde erforderlich ist. In beiden Fällen gilt das Erfordernis der Bestimmbarkeit.
Der Anspruch muss hinreichend feststellbar sein
An den Inhalt einer Abtretungsurkunde werden keine übermäßig strengen formalen Anforderungen gestellt. Die Rechtsprechung zeigt, dass der Anspruch in der Urkunde nicht detailliert aufgeführt werden muss. Zutreffendes ist jedoch die Bestimmbarkeit: Die Urkunde muss ausreichende Informationen enthalten, um – gegebenenfalls nachträglich und anhand objektiver Daten – feststellen zu können, welcher Anspruch betroffen ist.
Diese Anforderung ergibt sich aus Artikel 3:84 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, der vorschreibt, dass der zu übertragende Vermögenswert zum Zeitpunkt der Übertragung hinreichend genau beschrieben werden muss. Der Oberste Gerichtshof legt dies bei Forderungen relativ flexibel aus: Eine allgemeine Beschreibung kann genügen, sofern die übertragene Forderung damit identifizierbar ist.
Wie wird die Bestimmbarkeitsanforderung erfüllt?
Die Feststellbarkeitsanforderung verlangt nicht, dass jeder Anspruch vollständig in der Urkunde beschrieben wird. Es genügt, dass der Anspruch rückwirkend anhand objektiver, in der Urkunde enthaltener Daten festgestellt werden kann. In der Praxis geschieht dies häufig wie folgt:
- Eine Anlage mit Angaben zu den Merkmalen der Ansprüche oder Rechte ist beigefügt (z. B. Schuldnernummern, Rechnungsnummern oder Aktenzeichen)
- Weitere Spezifikationen werden nicht aufgeführt, können aber aus den Unterlagen des Abtretenden angefordert werden;
- Bezug wird genommen auf das Rechtsverhältnis, aus dem die Ansprüche entstehen.
Indem Spezifikationen nur bei Bedarf angefordert werden, bleibt die Privatsphäre der Beteiligten besser geschützt, falls der Deal scheitert. In diesem Fall sollten jedoch klare Vereinbarungen bezüglich der Anforderung und Weitergabe dieser Spezifikationen getroffen werden. Denn gute Vereinbarungen schaffen gute Beziehungen – und beugen späteren Streitigkeiten vor.
Checkliste: Dies sollte in einer bestimmbaren Abtretungsurkunde enthalten sein
Bei der Überprüfung Ihrer eigenen Urkunde sollten Sie mindestens die folgenden Punkte beachten:
- eine Angabe der Ansprüche anhand objektiver Merkmale (Rechnungs-, Schuldner- oder Aktenzeichen) oder eines datierten Anhangs;
- ein Verweis auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, aus dem die Ansprüche entstehen;
- eine Vereinbarung über die Anforderung von Spezifikationen aus den Unterlagen des Zedenten;
- Bestätigung, dass die Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Urkunde bestehen oder aus einer bestehenden Rechtsbeziehung entstehen;
- eine Regelung bezüglich Haftung und Kosten für den Fall, dass die Beitreibung später fehlschlägt.
Praktisches Beispiel
Ein Unternehmen verkauft ein Portfolio offener Rechnungen an einen Factoring-Anbieter. Die Urkunde enthält nicht jede einzelne Rechnung, verweist aber auf einen datierten Anhang mit Schuldner- und Rechnungsnummern und die Vereinbarung, dass der Verkäufer die zugrundeliegenden Rechnungen auf Anfrage zur Verfügung stellt. Somit lässt sich für jede Forderung objektiv feststellen, dass sie unter die Abtretung fällt – und die Übertragung ist nachweisbar.
Bestimmbarkeit ist mehr als nur eine Beschreibung
Die Feststellbarkeit ist eines der häufigsten Argumente zur Anfechtung einer Abtretung. Folglich gab es zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zu diesem Thema. Dies zeigt, dass Feststellbarkeit mehr ist als eine vage Beschreibung, die erst durch die spätere Verwaltung Klarheit schaffen muss. Es muss auch tatsächlich ein übertragbarer Anspruch.
Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Abtretung künftiger Ansprüche. Das Gesetz erlaubt die Übertragung künftiger Ansprüche „im Voraus“ (Artikel 3:97 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Bei einer stillschweigenden Abtretung muss der Anspruch beispielsweise aus einem Rechtsverhältnis stammen, das zum Zeitpunkt der Abtretung bereits besteht (Artikel 3:94 Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Wird ein Anspruch übertragen, der aus einer Vereinbarung stammt, die zum Zeitpunkt der Abtretung noch gar nicht bestand, ist dieser Anspruch in der Regel nicht hinreichend bestimmbar. Andernfalls würde das Erfordernis der Bestimmbarkeit wirkungslos verpuffen.
Prüfen Sie daher nicht nur, ob der Anspruch ordnungsgemäß beschrieben ist, sondern auch, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Urkunde tatsächlich bereits (in ausreichendem Maße) besteht oder aus einem bestehenden Rechtsverhältnis hervorgeht.
Folgen für die Abtretungsurkunde
Die Bestimmbarkeitsanforderung hat direkte Auswirkungen auf die Abfassung einer Abtretungsurkunde. Einige praktische Punkte, die Sie beachten sollten:
- Achten Sie auf den zugrunde liegenden Anspruch. Geben Sie beispielsweise eine Akten- oder Rechnungsnummer an, die über ein Standardverfahren von der Verwaltung abgerufen werden kann.
- Vorsicht ist geboten bei bewusst vagen Formulierungen. Manchmal wird eine Urkunde bewusst weit gefasst, um maximalen Handlungsspielraum zu gewährleisten. Dies erhöht das Risiko der Uneinbringlichkeit aufgrund mangelnder Bestimmbarkeit.
- Klären Sie die Folgen im Voraus. Sollte die Beitreibung aufgrund einer fehlerhaften Urkunde scheitern, ist eine Schadensersatzklage gegen den Zessionar nicht auszuschließen – insbesondere wenn bereits Anwaltskosten entstanden sind.
Die Parteien können diesbezüglich im Voraus durch eindeutige Klauseln Vereinbarungen treffen. Beispiele hierfür sind eine Bestimmung zur Anforderung von Spezifikationen, eine Klausel zur Haftung bei Uneinbringlichkeit, eine Vereinbarung zur vorläufigen Mediation bei Streitigkeiten und gegebenenfalls eine Gerichtsstandsklausel. Im Kern handelt es sich hierbei um eine Frage sorgfältigen Vertragsrechts; daher ist es ratsam, eine Abtretungsurkunde vor der Unterzeichnung rechtlich aufsetzen oder prüfen zu lassen.
Häufig gestellte Fragen zur Abtretungsurkunde
Welche Bestimmbarkeitsanforderung gilt für die Zuordnung?
Das Erfordernis der Bestimmbarkeit besagt, dass eine Abtretungsurkunde ausreichend objektive Informationen enthalten muss, um festzustellen, welche Forderung übertragen wird. Diese Anforderung ergibt sich aus Artikel 3:84 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Forderung muss nicht vollständig ausgeschrieben sein, aber sie muss identifizierbar sein – notfalls auch rückwirkend.
Muss jede Forderung einzeln in der Abtretungsurkunde aufgeführt werden?
Nein. Eine allgemeine Beschreibung oder ein Verweis auf eine Anlage mit entsprechenden Merkmalen (wie Rechnungs- oder Debitorennummern) kann genügen, sofern sich jede Forderung daraus objektiv ermitteln lässt. Spezifikationen können gegebenenfalls nachträglich aus den Unterlagen des Abtretenden abgerufen werden.
Kann man eine künftige Forderung durch Abtretung übertragen?
Grundsätzlich ist dies „im Voraus“ möglich (Artikel 3:97 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), jedoch gibt es Grenzen. Für eine stillschweigende Abtretung muss der Anspruch aus einem zum Zeitpunkt der Abtretung bereits bestehenden Rechtsverhältnis resultieren. Ansprüche aus einer noch nicht bestehenden Vereinbarung sind in der Regel nicht hinreichend bestimmbar.
Worin besteht der Unterschied zwischen öffentlicher und privater Auftragsvergabe?
Bei einer öffentlichen Abtretung wird der Schuldner über die Übertragung benachrichtigt; erst danach kann der Zessionar die Forderung von ihm einziehen. Bei einer stillschweigenden Abtretung erfolgt diese Benachrichtigung (noch) nicht, und es ist eine notarielle oder registrierte private Urkunde erforderlich. In beiden Fällen muss die Forderung hinreichend bestimmbar sein.
Was geschieht, wenn die Abtretungsurkunde nicht bestimmbar ist?
In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Übertragung rechtlich nicht wirksam ist. Der Zessionar kann die Forderung dann möglicherweise nicht geltend machen und – je nach den getroffenen Vereinbarungen – den Zedenten für Schäden haftbar machen, insbesondere wenn bereits Kosten entstanden sind.
Ist die Abtretung eine Alternative zum Inkassobüro?
Die Abtretung von Forderungen kann bei deren Übertragung oder Verkauf eine Rolle spielen, ersetzt aber nicht das Inkasso. Oft ist ein gezieltes Mahnverfahren effektiver, um offene Rechnungen zu begleichen. Lassen Sie sich beraten, welcher Weg für Ihre Situation am besten geeignet ist.
Lassen Sie Ihre Abtretungsurkunde rechtlich prüfen
Bei MKB Juristen achten wir systematisch auf die Feststellbarkeit der Abtretungsurkunde. Diese bildet das Fundament der Transaktion und entscheidet über die tatsächliche Einbringlichkeit der Forderung. Darüber hinaus wahren wir die Interessen sowohl des Abtretungsempfängers als auch des Abtretenden, um spätere Probleme zu vermeiden. Lesen Sie mehr über Abtretungsurkunden oder informieren Sie sich über unsere Leistungen im Bereich Forderungseinzug und Rechtsberatung.
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