Rechtsangelegenheiten

Stiftungen sollten ihre rechtlichen Angelegenheiten besser in Ordnung bringen

Eine Stiftung besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, daher haftet grundsätzlich die Stiftung selbst für ihre Verbindlichkeiten und nicht der Geschäftsführer persönlich. Dennoch kann ein Geschäftsführer in bestimmten Fällen persönlich haftbar gemacht werden, und … muss auch ….

Veröffentlicht am 11. Januar 2021 von MKBjuristen.nl
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Eine Stiftung ist eine juristische Person und haftet daher grundsätzlich selbst für ihre Verpflichtungen, nicht aber der Vorstand persönlich. In bestimmten Fällen kann ein Vorstand jedoch persönlich haftbar gemacht werden. Zudem muss eine Stiftung das Verbraucherrecht und die Datenschutzbestimmungen einhalten. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die rechtlichen Risiken einer Stiftung und wie Sie diese minimieren können.

Stiftungen verfolgen oft edle Ziele und gehen vom Besten im Menschen aus, dürfen aber die Risiken nicht ausblenden. Ein Vorstandsmitglied kann seine Befugnisse überschreiten, ein Kunde kann die Stiftung haftbar machen, und die niederländische Datenschutzbehörde kann Bußgelder verhängen. Wir listen die wichtigsten Punkte auf, die es zu beachten gilt.

Haftet eine Stiftung selbst?

Ja. Eine Stiftung ist eine juristische Person. Die Vorstandsmitglieder können die Stiftung durch den Abschluss von Verträgen in ihrem Namen rechtlich binden, haften dafür aber grundsätzlich nicht persönlich: Die Verpflichtungen lasten auf der Stiftung selbst. Dies ist auch beabsichtigt, damit Vorstandsmitglieder, die sich in guter Absicht engagieren, nicht durch die Gläubiger der Stiftung persönlich ruiniert werden.

Wann haftet ein Geschäftsführer persönlich?

Es gibt Situationen, in denen ein Geschäftsführer weiterhin persönlich haftbar gemacht werden kann:

  • Stiftung nicht im Handelsregister eingetragen – solange die Eintragung fehlt, kann ein Direktor persönlich für Handlungen haften, die im Namen der Stiftung vorgenommen werden.
  • Überschreitung der Befugnisse – zum Beispiel, wenn ein Vorstandsmitglied im Namen der Stiftung Verpflichtungen eingeht, die die Stiftung ganz offensichtlich niemals erfüllen kann.
  • Unsachgemäße Geschäftsführung – ein Geschäftsführer kann für schwerwiegendes Fehlverhalten oder Unterlassung haftbar gemacht werden.

Die Satzung spielt dabei eine wichtige Rolle. Sie kann festlegen, inwieweit ein Vorstandsmitglied die Stiftung vertreten darf und welche Regeln für die Bevollmächtigung Dritter gelten. Mit einer gut formulierten Satzung kann sich eine Stiftung daher vor Vorstandsmitgliedern schützen, die nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen.

Warum gute Bedingungen wichtig sind

Eine Stiftung geht Verpflichtungen gegenüber Dritten ein und sollte daher ihre Geschäftsbedingungen sorgfältig prüfen. Allgemeine Lieferbedingungen sind für eine Stiftung ebenfalls nützlich. Diese können Haftungsausschlüsse enthalten, die die Haftung der Stiftung begrenzen. Umgekehrt kann eine Stiftung durch eigene Einkaufsbedingungen ihre Position als Käufer stärken.

Solche Geschäftsbedingungen regeln nicht nur die Haftung: Man sollte auch Bestimmungen über anwendbares Recht, Vertraulichkeit und Strafklauseln berücksichtigen.

Eine Stiftung muss auch das Verbraucher- und Datenschutzrecht einhalten

Ganz gleich, wie edel die Ziele einer Stiftung auch sein mögen, sie muss sich – wie jedes andere Unternehmen – an die geltenden Regeln halten. Betreibt die Stiftung ein Geschäft und verkauft Produkte an Verbraucher, greift das Verbraucherrecht, und Verstöße können zu Sanktionen führen. Verarbeitet die Stiftung personenbezogene Daten, die Datenschutzbestimmungen (DSGVO), und die niederländische Datenschutzbehörde kann hohe Geldstrafen verhängen. Die Größe der Stiftung spielt dabei keine Rolle.

Häufig gestellte Fragen

Haften die Vorstandsmitglieder einer Stiftung persönlich?

Grundsätzlich nein: Die Stiftung selbst haftet. Im Falle einer nicht eingetragenen Stiftung, die außerhalb ihrer Befugnisse handelt oder eine unsachgemäße Geschäftsführung vornimmt, kann jedoch ein Vorstandsmitglied persönlich haftbar gemacht werden.

Muss eine Stiftung die DSGVO einhalten?

Ja. Sobald eine Stiftung personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die Datenschutzbestimmungen uneingeschränkt, unabhängig von der Größe der Stiftung.

Benötigt eine Stiftung allgemeine Geschäftsbedingungen?

Das ist sehr empfehlenswert. Gute Liefer- oder Kaufbedingungen begrenzen die Haftung und regeln Angelegenheiten wie Vertraulichkeit, Strafen und anwendbares Recht.

Rechtliche Unterstützung für Ihre Stiftung

Gute Absichten schützen nicht vor Bußgeldern und Haftungsansprüchen, insbesondere wenn eine Stiftung auch Mitarbeiter beschäftigt. Mit einer soliden Satzung, klaren Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien lassen sich die Risiken minimieren. Die Rechtsexperten von MKB Juristen unterstützen Stiftungen dabei. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Gesellschaftsrecht oder vereinbaren Sie ein kostenloses telefonisches Beratungsgespräch .

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

Rechtliche Frage zu diesem Artikel?

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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