Rechtsangelegenheiten

Für Werbung zwischen E-Mails kann eine freiwillige Einwilligung erforderlich sein

E-Mail-Werbung ist nur mit vorheriger, freiwilliger, spezifischer und informierter Einwilligung zulässig. Laut Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs gilt dies möglicherweise auch für Werbung, die ein E-Mail-Anbieter *zwischen* eingehenden E-Mails einblendet.

Veröffentlicht am 23. August 2021 von MKBjuristen.nl
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E-Mail-Werbung ist nur mit vorheriger, freiwilliger, spezifischer und informierter Einwilligung zulässig. Laut Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs gilt dies möglicherweise auch für Werbung, die ein E-Mail-Anbieter *in* eingehenden E-Mails anzeigt: Diese könnte als E-Mail-Direktmarketing eingestuft werden. Ohne gültige Einwilligung wäre solche Werbung unzulässig.

Der Versand von Werbe-E-Mails ist nicht ohne Weiteres erlaubt – er ist nur mit einer Genehmigung zulässig, die strengen Auflagen genügt. Dennoch finden sich gelegentlich Werbe-E-Mails in Ihrem Posteingang, da einige Anbieter diese selbst einblenden. Der Europäische Gerichtshof muss nun prüfen, ob dies zulässig ist und ob es sich bei solchen Werbe-E-Mails ebenfalls um solche handelt. Der Generalanwalt ist dieser Ansicht.

Ist es einem Anbieter gestattet, Werbung im Briefkasten zu schalten?

Es geht um einen kostenlosen E-Mail-Dienst, der Werbung in den privaten Postfächern der Nutzer platziert, beispielsweise zwischen den Zeilen der Übersicht eingehender E-Mails. Diese Werbung wird zufällig angezeigt und ist nicht personalisiert. Der Anbieter macht deutlich, dass es sich nicht um echte E-Mails handelt: Sie erscheint auf grauem Hintergrund mit dem Wort „Werbung“, enthält weder Datum noch Absender, kann nicht gespeichert, beantwortet oder weitergeleitet werden und zählt nicht zu den ungelesenen E-Mails.

Sowohl niederländisches als auch europäisches Recht verbieten unerwünschte Werbung per E-Mail; diese ist nur mit vorheriger, freiwilliger, spezifischer und informierter Einwilligung zulässig. Das deutsche Gericht urteilte zunächst, dass dies unzulässig sei, im Berufungsverfahren jedoch, dass es doch zulässig sei. Daraufhin legte das deutsche Bundesgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob es sich bei dieser Werbung um eine E-Mail und somit um unerwünschtes Direktmarketing handele

Handelt es sich bei diesen Werbeanzeigen um versteckte E-Mails?

Der Generalanwalt definiert eine E-Mail als (i) eine Nachricht, die (ii) über ein öffentliches Kommunikationsnetz übermittelt, (iii) im Netz oder vom Empfänger gespeichert und (iv) vom Empfänger abgerufen werden kann. Alle diese Bedingungen sind hier erfüllt: Die Werbung ist eine Nachricht, wird von einem Server übermittelt und gespeichert und automatisch abgerufen, sobald der Nutzer sein Postfach öffnet. Dass die Werbung zwischen echten E-Mails platziert wird und dieselbe Aufmerksamkeit erhält, ist ein mitwirkender Faktor; laut Generalanwalt ändert die automatische Platzierung und das abweichende Design daran nichts.

Schlussfolgerung des Generalanwalts: Es gibt unzulässiges Direktmarketing per E-Mail.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn der Gerichtshof der Rechtsprechung des Generalanwalts folgt – was häufig vorkommt –, wird Werbung in E-Mail-Zusammenfassungen ohne vorherige, gültige Einwilligung nicht mehr zulässig sein. Der Fall unterstreicht, wie wichtig eine freie, spezifische und informierte Einwilligung im Direktmarketing ist.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich Werbung per E-Mail versenden?

Nur mit vorheriger, freiwilliger, spezifischer und informierter Einwilligung (mit einer begrenzten Ausnahme für Bestandskunden und ähnliche Produkte). Ohne diese Einwilligung handelt es sich um unaufgeforderte Direktwerbung, die nicht zulässig ist.

Gilt dies auch für Werbung im Posteingang?

Möglicherweise. Laut Generalanwalt können Werbebotschaften zwischen E-Mails als E-Mails eingestuft werden, was bedeutet, dass die Einwilligungsregeln für Direktmarketing gelten.

Was ist eine gültige Einwilligung?

Eine Einwilligung, die im Voraus freiwillig, konkret und informiert erteilt wird – ohne Schweigen oder vorausgewählte Häkchen – und jederzeit widerrufbar ist.

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KMU-Anwälte bei der Handelskammer Quelle: Handelskammer 2019
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