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Das Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften ersetzt die Regelungen von 1838 für die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Berufsgesellschaft (Maatschap). Die wichtigsten Änderungen bestehen darin, dass die OHG und die Berufsgesellschaft zu einer neuen Rechtsform – der öffentlichen Partnerschaft (OHG) – verschmelzen und sowohl die OHG als auch die KG eine eigene Rechtspersönlichkeit erlangen. Gläubiger können dann zunächst die Partnerschaft selbst verklagen; zudem haften die Partner weiterhin gesamtschuldnerisch, wenn die Partnerschaft zahlungsunfähig ist. Das Gesetz befindet sich noch in der Ausarbeitung, und der Zeitpunkt des Inkrafttretens steht noch nicht fest. Im Folgenden erfahren Sie, was sich ändert, für wen es gilt und was Sie jetzt tun können.
Die kurze Antwort
- Worum geht es? Um die Modernisierung des veralteten Gesetzes (von 1838) für Personengesellschaften.
- Offene Handelsgesellschaft und Berufspartnerschaft: Verschmelzung zur Aktiengesellschaft (ov).
- Lebenslauf: bleibt eine separate Rechtsform.
- Rechtliche Persönlichkeit: Sowohl die Aktiengesellschaft als auch die Kommanditgesellschaft werden zu juristischen Personen – Vermögen und Verträge im eigenen Namen.
- Haftung: Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch, jedoch erst, wenn die Gesellschaft selbst zahlungsunfähig ist.
- Wann: noch unbekannt – das Gesetz wird vorbereitet.
Warum ein neues Gesetz?
Die geltenden Regelungen für Personengesellschaften stammen aus dem Jahr 1838 und entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen an die Zusammenarbeit von Unternehmern. Sie sind über das Handelsgesetzbuch und das Bürgerliche Gesetzbuch verstreut und teilweise unklar. Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts fasst alle Regelungen in einer einzigen, modernen Verordnung zusammen, die besser auf offene Handelsgesellschaften, freiberufliche Partnerschaften und Kommanditgesellschaften zugeschnitten ist.
Für diejenigen, die miteinander Geschäfte machen – Händler, Freiberufler, Landwirte und neue Partner – werden sich in Kürze bedeutende Änderungen hinsichtlich der Rechtsform, der Haftung und der Art und Weise ergeben, wie sich das Unternehmen nach außen hin präsentiert.
Von der offenen Handelsgesellschaft und der Personengesellschaft bis hin zur Aktiengesellschaft
Derzeit gibt es drei Arten von Personengesellschaften: die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Berufsgesellschaft (Freiberufler und Landwirtschaft) und die Kommanditgesellschaft (KG) mit stillen Teilhabern. Im neuen Gesetz entfällt die Unterscheidung zwischen OHG und Berufsgesellschaft. Beide werden zur öffentlichen Gesellschaft (ÖKG).
Die Unterscheidung zwischen „Berufstätigkeit“ (Partnerschaft) und „Unternehmen“ (offene Handelsgesellschaft) verschwindet damit. In der Praxis führte diese Unterscheidung hauptsächlich zu Streitigkeiten, ohne dem Unternehmer nennenswerte Vorteile zu bringen. Die Kommanditgesellschaft besteht jedoch weiterhin eigenständig, da sie eine eigene Funktion erfüllt: Sie ermöglicht stillen Gesellschaftern die Beteiligung, ohne dass diese Geschäftsführungsfunktionen übernehmen.
Rechtspersönlichkeit: die größte Veränderung
Sowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Kommanditgesellschaft erlangen demnächst Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft wird dann zu einer eigenständigen juristischen Person, die von den Gesellschaftern getrennt ist. Was dies konkret bedeutet:
- Eigentum im eigenen Namen. Das Unternehmen kann beispielsweise Geschäftsräume, ein Auto oder Warenbestände selbst besitzen – nicht mehr alle Partner gemeinsam.
- Einfacherer Ein- und Austritt. Ein Partner, der beitritt oder ausscheidet, muss nicht mehr alle Vermögenswerte und Verträge separat übertragen.
- Einfacherer Wechsel. Der Wechsel zu einer anderen Rechtsform, wie beispielsweise einer BV, wird dadurch unkomplizierter.
- Auch bei Änderungen bleibt das Unternehmen als solches bestehen. Die Gesellschaft bleibt dieselbe, selbst wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschafter ändert.
Haftung: Was ändert sich?
Die gesamtschuldnerische Haftung wird nicht verschwinden, aber sie wird anders geordnet und mit klareren Grenzen versehen sein:
- Das Unternehmen steht an erster Stelle. Gläubiger wenden sich künftig zuerst an das Unternehmen selbst. Nur wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, kommen die Gesellschafter ins Spiel.
- Anschließend haften sie gesamtschuldnerisch. In diesem Fall bleibt jeder Partner gesamtschuldnerisch für den vollen Betrag haftbar.
- Fünf Jahre nach der Auszahlung. Wer eine Auszahlung vornimmt, bleibt für Schulden aus dem Auszahlungszeitraum maximal fünf Jahre lang haftbar. Danach erlischt die Haftung.
- Schutz für neue Partner. Ein neuer Partner ist vor Ansprüchen geschützt, die bereits vor seinem Eintritt bestanden.
- Kommanditgesellschaft: Teilnahme ohne Risiko. Der Kommanditist wird künftig berechtigt sein, bestimmte Handlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, ohne seine beschränkte Haftung sofort zu verlieren.
Fahren Sie mit einem Partner fort
Bisher musste eine Partnerschaft grundsätzlich aufgelöst werden, sobald nur noch ein Partner übrig war – beispielsweise nach dem Ausscheiden oder Tod eines Partners. Nach dem neuen Gesetz ist dies nicht mehr sofort erforderlich. Dem verbleibenden Partner wird Zeit eingeräumt, das Geschäft weiterzuführen oder einen neuen Partner zu finden, ohne dass es zu einer sofortigen Auflösung kommt.
Was bedeutet das für bestehende Unternehmen?
Besitzen Sie derzeit eine offene Handelsgesellschaft, eine Partnerschaft in freiberuflicher Tätigkeit oder eine Kommanditgesellschaft? Dann besteht kein Grund zur Panik. Zwei wichtige Punkte:
- Keine Namensänderung erforderlich. Bestehende Unternehmen müssen ihren Namen nicht ändern. Dies spart Kosten und Aufwand für Briefpapier, Rechnungen und Verträge.
- Übergangsgesetz. Es wird eine Übergangsregelung eingeführt, um festzulegen, wie bestehende Unternehmen unter die neuen Bestimmungen fallen. Die Einzelheiten hierzu werden bekannt gegeben, sobald das Gesetz endgültig verabschiedet ist.
Es ist ratsam, Ihren Gesellschaftsvertrag (auch für offene Handelsgesellschaften) im Vorfeld kritisch zu prüfen. Vereinbarungen über Eintritt und Ausscheiden, Haftung und die Fortführung der Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters werden durch das neue Gesetz wichtiger denn je.
Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Das Gesetz zur Modernisierung von Personengesellschaften befindet sich noch in Vorbereitung. Ein festes Inkrafttretensdatum steht derzeit noch nicht fest. Das Gesetz durchläuft noch das Gesetzgebungsverfahren; erst danach werden ein Inkrafttretensdatum und die entsprechenden Übergangsbestimmungen bekannt gegeben. Wenn Sie einen wichtigen Schritt planen (z. B. eine Umwandlung oder einen neuen Partner), sollten Sie die Ankündigungen der Handelskammer und der Zentralregierung im Auge behalten.
Was können Sie jetzt tun?
- Prüfen Sie Ihren Kooperationsvertrag. Sind die Vereinbarungen bezüglich Haftung, Beiträgen und Rücktritt aktuell und eindeutig?
- Erstellen Sie eine Übersicht Ihrer Vermögenswerte. Was gehört dem Unternehmen und was den Gesellschaftern persönlich? Die rechtliche Eigenständigkeit macht diese Unterscheidung umso wichtiger.
- Überdenken Sie die Rechtsform. Sind Sie sich unsicher, ob Sie eine Aktiengesellschaft (AG), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wählen sollen? Berechnen Sie die steuerlichen Auswirkungen, bevor Sie sich entscheiden.
- Planen Sie größere Veränderungen bewusst. Eine Umwandlung oder ein Beitritt kann durch das neue Gesetz einfacher werden – manchmal lohnt es sich abzuwarten.
Ehrliche Empfehlung
Für die meisten offenen Handelsgesellschaften und Personengesellschaften ändert sich kurzfristig nichts – das Gesetz ist noch nicht in Kraft, und Sie müssen Ihren Namen später nicht ändern. Ändern Sie Ihre Rechtsform also nicht jetzt, „nur weil Sie es müssen“. Das ist nicht notwendig. Was sich aber lohnt: Stellen Sie sicher, dass Ihr Gesellschaftsvertrag in Ordnung ist, da die Regelungen zu Haftung und Ausscheiden besonders wichtig werden. Wenn Sie ohnehin eine Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erwägen, sollten Sie dies separat prüfen – nicht wegen dieses Gesetzes, sondern wegen Haftung und Besteuerung. Sind Sie sich in Ihrer Situation unsicher? Dann lassen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag prüfen; es ist eine kleine Investition, die später viele Streitigkeiten verhindern kann.
Lesen Sie auch: Umwandlung einer VOF in eine BV, Partnerschaftsvertrag und was ist eine BV?
Häufig gestellte Fragen
Ein neues Gesetz soll das veraltete Gesetz von 1838 für die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Berufspartnerschaft ersetzen. Die OHG und die Berufspartnerschaft werden zu einer einzigen Rechtsform – der Aktiengesellschaft (AG) – vereinigt, und sowohl die AG als auch die KG erhalten Rechtspersönlichkeit. Das Gesetz befindet sich noch in der Ausarbeitung.
Ein festes Inkrafttretensdatum steht noch nicht fest. Das Gesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Erst danach werden ein Inkrafttretensdatum und Übergangsbestimmungen folgen. Wenn Sie einen wichtigen Schritt planen, sollten Sie die Handelskammer und die Zentralregierung im Auge behalten.
Als eigenständige Rechtsformen verschmelzen sie zur Aktiengesellschaft (ov). Die Unterscheidung zwischen Berufs- (maatschap) und Gewerbegesellschaft (vof) entfällt. Die Kommanditgesellschaft (CV) bleibt als eigenständige Rechtsform für stille Kreditgeber bestehen.
Die gesamtschuldnerische Haftung bleibt bestehen, Gläubiger wenden sich jedoch zunächst an die Partnerschaft selbst. Erst wenn die Partnerschaft zahlungsunfähig ist, haften die Partner. Nach dem Ausscheiden haften Sie maximal fünf Jahre lang; neue Partner sind vor älteren Schulden geschützt.
Die Partnerschaft wird zu einer eigenständigen juristischen Person, die von den Partnern getrennt ist. Sie kann Vermögenswerte in eigenem Namen besitzen (z. B. Geschäftsräume) und Verträge abschließen. Dadurch werden der Ein- und Austritt von Partnern sowie die Umwandlung in eine BV vereinfacht.
Nein. Bestehende Unternehmen müssen ihren Namen nicht ändern. Dadurch werden Kosten und Anpassungen an Geschäftspapier, Rechnungen und Verträgen erspart. Übergangsbestimmungen werden eingeführt, um zu regeln, wie bestehende Unternehmen unter das neue Gesetz fallen.
Prüfen Sie, ob Ihr Gesellschaftsvertrag (OHG/AG) noch aktuell ist, klären Sie die Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen und überdenken Sie Ihre Rechtsform, falls Sie bereits Zweifel hatten. Planen Sie größere Änderungen wie Umwandlungen oder den Zusammenschluss mit anderen Gesellschaften – nach dem neuen Gesetz sind diese mitunter einfacher.