Wenn Unternehmer Geld leihen oder Geschäftskapital bereitstellen, ist es üblich, einen Zinssatz zu vereinbaren. Dieser Zinssatz kompensiert das Risiko des Kreditgebers und stellt gleichzeitig eine Einnahmequelle dar. Doch wie hoch darf dieser Zinssatz tatsächlich sein? Und wo verläuft die Grenze zwischen einer angemessenen Risikoprämie und einem rechtlich als überhöht geltenden Zinssatz? Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Arnheim-Leeuwarden wirft neues Licht auf diese Fragen und unterstreicht die Bedeutung sorgfältig ausgearbeiteter Zinsvereinbarungen (ECLI:NL:GHARL:2025:1812).
Zinsen von fünf Prozent (pro Tag!)
Der vorliegende Fall betraf ein Darlehen an ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten. Das Risiko war daher sehr hoch, und das Unternehmen ging schließlich tatsächlich in Konkurs. Angesichts eines so hohen Risikos ist die Anwendung eines hohen Zinssatzes nicht unüblich. Der Zinssatz war in diesem Fall jedoch außergewöhnlich hoch, nämlich fünf Prozent pro Tag. Die Gläubiger gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt 17.500 Euro. Dieses Geld wurde dringend benötigt, um das Unternehmen vor dem Konkurs . Im Gegenzug wurde ein Zinssatz von fünf Prozent pro Tag vereinbart. Laut Berufungsgericht war der Zinssatz so hoch, dass er gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstieß. Die vertraglich vereinbarten Zinsen wurden daher für nichtig erklärt, d. h. sie haben keine Rechtswirkung. Folglich wurde dem Gläubiger kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen in Höhe von über 21.000 Euro zugesprochen.
Die Zinsen müssen angemessen bleiben
Der Grundsatz ist und bleibt die Vertragsfreiheit. Dies bedeutet auch, dass die Parteien Zinssätze und sonstige vertragliche Vereinbarungen frei festlegen können. Das Urteil stellt jedoch klar, dass Geschäftspartner, egal wie erfahren und informiert sie sind, nicht völlig frei über die Höhe der Zinssätze entscheiden können. Das Gericht hielt einen Zinssatz von fünf Prozent pro Tag, was jährlich über 1.800 Prozent entspricht, selbst angesichts des angeblichen Risikos für unverhältnismäßig. Ein mitentscheidender Faktor war, dass die Schuldner zudem eine persönliche Bürgschaft und ihre finanzielle Lage laut öffentlichen Registern plausibel war. Folglich war das Risiko deutlich geringer als es zunächst schien. Dies rechtfertigt in keiner Weise einen extrem hohen Zinssatz.
Für Unternehmer bedeutet dieses Urteil, dass sie bei der Vereinbarung hoher Zinssätze für Unternehmenskredite vorsichtig sein müssen. Obwohl eine Risikoprämie üblich ist, muss diese stets in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen. Richter prüfen dabei nicht nur die schriftlichen Vereinbarungen, sondern auch den Kontext: War das Risiko tatsächlich so hoch? Sind Informationen zur Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers verfügbar? Gibt es zusätzliche Sicherheiten? Ist ein vereinbarter Zinssatz unverhältnismäßig hoch, besteht die Gefahr, dass er als Wucher eingestuft und rechtlich für ungültig erklärt wird.
Einigung auf den korrekten Zinssatz
Was einen angemessenen Zinssatz ausmacht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Als Ausgangspunkt dient der Zinssatz, den ein privater Investor aushandeln könnte. Der Marktzins ist daher ausschlaggebend, und es ist üblich, zusätzlich eine Risikoprämie zu vereinbaren. Diese fällt je nach Kontext, Tilgungsplan, Laufzeit, Bonität und Sicherheiten höher oder niedriger aus. Ein fester Zinssatz mit monatlichen Raten und konkreten Sicherheiten rechtfertigt eine niedrigere Risikoprämie als ein nachrangiges Darlehen ohne Sicherheiten, das ausschließlich Zinsen abführt. Es ist wichtig, Zinssatz, Tilgungsbedingungen und etwaige Sicherheiten schriftlich festzuhalten und die Gültigkeit aller Vereinbarungen von einem Anwalt prüfen zu lassen. Denn ein scheinbar lukrativer Zinssatz kann vor Gericht leicht für ungültig erklärt werden. MKB Juristen unterstützt Sie bei dieser Analyse. Unternehmer, die sich mit Wucherzinsen konfrontiert sehen, können ebenfalls auf unsere Unterstützung zählen.