Es gibt unzählige Unternehmer, die Haustiere zu ihrer Einnahmequelle machen wollen. Sie verbinden ihre Tierliebe mit einem wirtschaftlichen Geschäftsmodell. Daneben existieren Stiftungen, die die Liebe zu Tieren in den Mittelpunkt stellen, ohne Gewinnabsichten zu verfolgen. Das klingt alles sehr schön und nobel, doch es gibt einiges zu bedenken. Wir stellen fest, dass viele Menschen nicht ausreichend darüber nachdenken, was schiefgehen kann und wie die rechtliche Lage ist.
Haftung für Tiere
Einer der ersten Punkte betrifft die Haftung für Tiere. Wenn ein Hund jemanden angreift, kann er den Schaden natürlich nicht selbst bezahlen. Und man kann sich durchaus fragen, ob der Hund überhaupt eine Mitschuld trägt: Hätte der Besitzer ihn nicht besser erziehen müssen? Hätte er ihn nicht an der Leine führen müssen? Diese Fragen sind durchaus berechtigt.
Grundsätzlich haftet der Hundehalter für Schäden, die sein Hund verursacht. Doch so einfach ist es nicht immer. Bei Hundesitterdiensten beispielsweise führt dies schnell zu hitzigen Diskussionen: Muss der Halter die Kosten für seinen Hund tragen, weil das Training fehlgeschlagen ist? Oder ist es der Hundesitterdienst, der den Hund hätte an der Leine führen müssen? Darüber hinaus gibt es unzählige Haftungsfragen, die unter Umständen noch komplexer sind, etwa wenn ein Tier andere Tiere oder Menschen krank macht. In jedem Fall ist eine gute Haftpflichtversicherung unerlässlich. In manchen Fällen lässt sich die Haftung auch begrenzen.
Adoption und Weitervermittlung
Ein zweites Beispiel ist eine Stiftung, die Tiere vermittelt. Man kennt das: Die vernachlässigte Katze Marie kommt aus Spanien, oder Kater Eugène findet in der Stadt ein neues Zuhause. In jedem Fall ist ein guter Vermittlungs- oder Adoptionsvertrag unerlässlich. Ein solcher Vertrag kann beispielsweise als Leihvertrag , wobei die Stiftung rechtliche Eigentümerin des Tieres bleibt. So behält sie die Kontrolle und kann eingreifen, falls etwas schiefgeht. Auch ein Kaufvertrag mit einer Gegenleistung für die Stiftung ist möglich. Der Nachteil eines solchen Kaufvertrags liegt darin, dass es der Stiftung schwerer fällt, Auflagen und Regeln durchzusetzen.
Kauf- und Verbraucherrecht
Wir haben oben bereits den Kaufvertrag für Tiere besprochen. Nicht nur Stiftungen können sich für einen solchen Kaufvertrag entscheiden; für einen Tierhändler ist er selbstverständlich die naheliegendste Wahl. Wird ein solcher Kaufvertrag mit einem Verbraucher abgeschlossen, sind die Bestimmungen des Verbraucherrechts zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung gewähren muss.
Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass das Tier an einer angeborenen genetischen Erkrankung leidet, muss der Verkäufer das Tier theoretisch heilen, ersetzen oder den Kaufvertrag auflösen. Letzteres bedeutet, dass der Käufer das Tier zurückgeben und der Verkäufer den Kaufpreis erstatten muss.
In der Praxis ist es jedoch nicht so einfach. Oft hat der Besitzer bereits eine enge Bindung zu dem Tier aufgebaut und möchte es nicht einfach abgeben, oder der Verkäufer kann nicht einfach ein anderes Tier im Tausch anbieten, geschweige denn einen angeborenen Gendefekt auf wundersame Weise beheben. Käufer und Verkäufer müssen dann eine andere Lösung finden. Um zukünftige Probleme zu vermeiden, sollten sie diese Lösungen am besten schriftlich festhalten. Eine detailliertere Erklärung dazu finden Sie in unserem vorherigen Blogbeitrag zu Verbraucherrechten beim Kauf von Tieren.
MKB Juristen ist für Stiftungen und unternehmungslustige Tierliebhaber da
Die oben genannten Beispiele sind nur einige Situationen, die unangenehme Probleme verursachen können. So lieb und niedlich Tiere auch sein mögen, Unternehmen und Stiftungen sollten die möglichen rechtlichen Risiken sorgfältig abwägen und entsprechende Lösungsansätze entwickeln. Kontaktieren Sie MKB Juristen und besprechen Sie dies mit einem erfahrenen Rechtsexperten oder Anwalt.