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Arbeiten Sie als Freiberufler für Ihren ehemaligen Chef? Dann aufgepasst!

Grundsätzlich ist es unproblematisch, für den ehemaligen Arbeitgeber als Freiberufler tätig zu werden. Allerdings besteht das Risiko, dass die Finanzbehörden diese Zusammenarbeit als Scheinselbstständigkeit werten. Wenn der ehemalige Angestellte tatsächlich dieselbe Tätigkeit ausübt,...

Veröffentlicht am 9. September 2019 von MKBjuristen.nl
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Die Tätigkeit als Freiberufler für den ehemaligen Arbeitgeber ist grundsätzlich legal, birgt jedoch das Risiko, dass das Finanzamt die Zusammenarbeit als Scheinselbstständigkeit einstuft. Übt der ehemalige Angestellte in der Praxis dieselbe Arbeit, auf dieselbe Weise und größtenteils für denselben Auftraggeber aus, kann die Zusammenarbeit dennoch als Arbeitsverhältnis gewertet werden. Für den Auftraggeber bedeutet dies zusätzliche Lohnsteuerzahlungen, für den Freiberufler den Verlust des Betriebsausgabenabzugs. Gut formulierte schriftliche Vereinbarungen und eine tatsächlich unabhängige Arbeitsweise sind daher unerlässlich.

Dürfen Sie weiterhin für Ihren vorherigen Arbeitgeber als Selbstständiger arbeiten?

Rechtlich gesehen spricht nichts dagegen, dass ein ehemaliger Angestellter seinen früheren Arbeitgeber als Kunden kontaktiert. Man denke beispielsweise an einen IT-Experten, dessen Vertrag ausläuft, der sich selbstständig macht und anschließend seinem alten Arbeitgeber Dienstleistungen anbietet. Ein logischer und praktischer erster Kunde. Solange die Zusammenarbeit in der Praxis tatsächlich unabhängig ist, spricht nichts dagegen.

Die Tücke liegt im sogenannten Drehtüreffekt: Ein Angestellter verlässt das Unternehmen formell und kehrt sofort als Selbstständiger zurück, während sich in der Realität kaum etwas ändert. Die Finanzbehörden achten nicht auf die Bezeichnung im Vertrag, sondern auf das tatsächliche Verhalten der Beteiligten. Stimmen die Vereinbarungen nicht mit der Praxis überein, zählt die Praxis.

Warum übt die Steuer- und Zollverwaltung Kritik daran?

Für einen Arbeitgeber mag es attraktiv erscheinen, jemanden als Freiberufler zu engagieren, anstatt ihn fest anzustellen. Der Freiberufler verliert dadurch den Kündigungsschutz, den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsgeld und den Anspruch auf den Mindestlohn, während für den Auftraggeber keine Arbeitgeberbeiträge anfallen. Im Gegenzug kann der Freiberufler Steuervorteile in Anspruch nehmen, die nur Unternehmern zustehen.

Um zu verhindern, dass eine solche Struktur ausschließlich aus steuerlichen Gründen eingerichtet wird, prüft die Steuer- und Zollverwaltung Beschäftigungsverhältnisse. Seit dem 1. Januar 2025 wurde die bisherige Zurückhaltung bei der Durchsetzung des Gesetzes über die Ausübung von DBA-Beschäftigungen aufgehoben, und die Steuer- und Zollverwaltung geht wieder aktiv gegen Scheinselbstständigkeit vor. Stellt die Steuer- und Zollverwaltung fest, dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nie beendet wurde, kann dies zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Wann liegt ein Fall von Scheinbeschäftigung vor?

Die Kernfrage ist, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt . Zur Feststellung werden drei Elemente geprüft: ob die Arbeit persönlich ausgeführt wird, ob eine Vergütung gezahlt wird und ob ein Weisungsverhältnis besteht. Letzteres, das Weisungsverhältnis, ist besonders entscheidend für die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer. Die Finanzbehörde und das Gericht berücksichtigen alle Umstände des Einzelfalls; kein einzelnes Merkmal ist für sich allein ausschlaggebend.

Hat der selbstständige Freiberufler mehrere Kunden?

Wenn ein Selbstständiger ausschließlich oder fast ausschließlich für seinen ehemaligen Arbeitgeber arbeitet, besteht die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit. Eine breite Streuung der Aufträge auf mehrere Kunden zeugt hingegen von echtem Unternehmertum. Zwar schreibt das Gesetz keine feste Kundenzahl vor, doch wird je nach Branche häufig eine Handvoll Kunden empfohlen. Ebenso ist es verdächtig, wenn der Großteil des Umsatzes von einem einzigen Kunden abhängt. Eine breite Streuung von Umsatz und Arbeitszeit stärkt Ihre Position als Unternehmer.

Gibt es wirkliche Unabhängigkeit?

Ein Unternehmer kann weitgehend selbst bestimmen, wie, wann und wo er arbeitet. Kann der Selbstständige seine Arbeitszeiten selbst einteilen, seinen Urlaub selbst planen, seine Arbeitsmethoden selbst festlegen und gegebenenfalls für eine Vertretung sorgen, zeugt dies von Unabhängigkeit. Steht der Selbstständige hingegen unter ständiger Aufsicht des ehemaligen Arbeitgebers und erhält er dieselben Anweisungen und Richtlinien wie ein regulärer Angestellter, so fehlt es an Unabhängigkeit, und es läuft faktisch wieder auf ein Arbeitsverhältnis hinaus.

Weitere Indikatoren für Unternehmertum sind die Übernahme von Geschäftsrisiken, private Investitionen und Betriebsvermögen, die Vertretung des Unternehmens nach außen sowie die Haftung für die eigene Arbeit. Je mehr dieser Merkmale vorhanden sind, desto stärker ist der Status der Selbstständigkeit.

Welche Tätigkeiten übt der selbstständige Freiberufler aus?

Die Steuer- und Zollverwaltung berücksichtigt auch die Art der Tätigkeit. Übt der Selbstständige exakt dieselbe Arbeit wie zuvor, am selben Ort und in derselben Funktion aus, kann dies darauf hindeuten, dass die freiberufliche Tätigkeitoder Kooperationsvereinbarung keine eigenständige Bedeutung hat und der alte Arbeitsvertrag faktisch fortbesteht. Daher sollten die konkreten Aufgaben oder Ergebnisse der Selbstständigkeit klar definiert und eindeutig von der früheren Festanstellung unterschieden werden.

Welche Folgen hat eine Scheinbeschäftigung?

Sollten die Steuerbehörden feststellen, dass es sich um eine Scheinbeschäftigung handelt, sind die Folgen für beide Parteien unangenehm:

  • Der Kunde kann für nicht gezahlte Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge haftbar gemacht werden, grundsätzlich zuzüglich Zinsen und gegebenenfalls einer Geldstrafe.
  • Für Selbstständige können steuerliche Vorteile wie der Selbstständigenabzug wieder zunichtegemacht werden.
  • Darüber hinaus kann der selbstständige Freiberufler nach dem Arbeitsrecht argumentieren, dass er eigentlich ein Arbeitnehmer ist und Ansprüche auf Dinge wie die fortlaufende Lohnzahlung, Kündigungsschutz und Urlaubsvergütung geltend machen kann.

Für die verstärkte Durchsetzung gelten Übergangsregelungen. Für Mandanten und Freiberufler, die nachweislich gegen Scheinselbstständigkeit vorgehen, wurde vereinbart, dass sie vorerst keine sofortige Verzugsstrafe erhalten. Im Verdachtsfall beginnt die Finanz- und Zollverwaltung in der Regel mit einem Betriebsbesuch oder einer Verwarnung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt eine Geldbuße möglich. Wichtig: Diese Kulanzregelung gilt für die Verzugsstrafe, nicht für die zusätzliche Veranlagung selbst. Die Pflicht zur korrekten Abführung der Lohnsteuer bleibt bestehen, und die Durchsetzungs- und Strafpolitik kann sich jährlich ändern. Die genauen Beträge, Prozentsätze und die Rückwirkung hängen von der jeweiligen Situation und der zu diesem Zeitpunkt geltenden Politik ab. Lassen Sie sich daher immer im Voraus beraten, anstatt sich auf allgemeine Prozentsätze zu verlassen.

Wie lassen sich Probleme bei der Rückkehr als Selbstständiger vermeiden?

Das Risiko lässt sich erheblich reduzieren, indem die Zusammenarbeit von Anfang an geschäftsmäßig und unabhängig gestaltet wird:

  1. Arbeiten Sie mit einem soliden, praxisorientierten Dienstleistungsvertrag und definieren Sie den jeweiligen Auftrag oder das gewünschte Ergebnis konkret.
  2. Stellen Sie sicher, dass der selbstständige Freiberufler andere Aufgaben als in seiner vorherigen Position oder dass die Rolle klar anders strukturiert ist.
  3. Bauen Sie einen Kundenstamm mit mehreren Kunden und diversifizieren Sie Ihre Einnahmen.
  4. Vermeiden Sie hierarchische Beziehungen: keine festen Arbeitszeiten, keine Anwesenheitspflicht und keine Anweisungen, als wären Sie ein Angestellter.
  5. Merkmale eines Unternehmers: eigene Rechnungen, eigenes Betriebsvermögen, eigene Haftpflichtversicherung und sichtbares Unternehmertum.

Es ist wichtig, dass die Vereinbarungen auf dem Papier und die Praxis übereinstimmen. Ein schöner Vertrag nützt nichts, wenn in der Praxis einfach nur ein Angestellter arbeitet.

Die Steuer- und Zollbehörde achtet nicht auf den Vertragstext, sondern darauf, wie Sie in der Praxis zusammenarbeiten. Stellen Sie sicher, dass Vertrag und Praxis übereinstimmen.

Häufig gestellte Fragen zur freiberuflichen Tätigkeit bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber

Darf ich unmittelbar nach meiner Entlassung als selbstständiger Freiberufler für meinen ehemaligen Arbeitgeber tätig sein?

Das ist zulässig, doch insbesondere eine direkte Rückkehr (ein sogenannter „Drehtüreffekt“) wird genauer geprüft. Es wird beurteilt, ob die Zusammenarbeit in der Praxis tatsächlich unabhängig ist. Ändert sich im Vergleich zu Ihrem Arbeitsverhältnis nur wenig, ist das Risiko einer Umklassifizierung als Arbeitsvertrag hoch.

Wie viele Kunden brauche ich als Freiberufler?

Das Gesetz legt keine feste Kundenzahl fest. Mehrere Kunden und ein diversifiziertes Einkommen zeugen von echtem Unternehmertum, während die Abhängigkeit von einem einzigen (ehemaligen) Arbeitgeber ein Risikofaktor ist. Wie viele Kunden „genug“ sind, hängt von Ihrer Branche und Ihrer Arbeitsweise ab.

Wer trägt die Kosten bei Fällen von Scheinbeschäftigung?

Zunächst einmal kann dies für den Kunden durch die Berechnung zusätzlicher Lohnsteuern entstehen. Darüber hinaus kann der Selbstständige den Unternehmerabzug verlieren. Daher liegt es im Interesse beider Parteien, die Vereinbarung ordnungsgemäß zu gestalten.

Ist ein Mustervertrag ausreichender Schutz?

Eine schriftliche Vereinbarung ist ratsam, aber keine Garantie. Die Steuer- und Zollverwaltung prüft die tatsächliche Umsetzung. Weichen die Praxis und der Vertrag voneinander ab, ist der tatsächliche Verlauf maßgebend.

Werde ich wegen Scheinbeschäftigung sofort mit einer Geldstrafe belegt?

Nicht unbedingt. Für die verstärkte Durchsetzung gelten Übergangsregelungen: Bei Verdacht beginnt die Steuer- und Zollverwaltung in der Regel mit einem Betriebsbesuch oder einer Verwarnung und verhängt nicht sofort eine Versäumnisstrafe gegen Parteien, die nachweislich Maßnahmen ergreifen. Anders kann es bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aussehen, und eine zusätzliche Lohnsteuerfestsetzung ist in jedem Fall möglich. Lassen Sie sich über die aktuelle Lage beraten.

Welche Änderungen gibt es hinsichtlich der Verfolgung von Scheinselbstständigkeit?

Seit dem 1. Januar 2025 geht die Steuer- und Zollverwaltung wieder verstärkt gegen Scheinselbstständigkeit vor. Beschäftigungsverhältnisse können überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Die Durchsetzungs- und Strafpolitik wird fortlaufend angepasst; daher empfiehlt es sich, sich über die aktuelle Lage zu informieren.

Lassen Sie Ihr Arbeitsverhältnis rechtlich prüfen

Ob Sie Kunde sind oder als Freiberufler zu Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zurückkehren: Es lohnt sich, Vereinbarungen im Vorfeld klar zu dokumentieren und die Zusammenarbeit so zu strukturieren, dass die Finanzbehörden möglichst wenige Anhaltspunkte haben. Unsere Arbeitsrecht analysieren Ihre Situation, erstellen einen passenden Vertrag und weisen auf die Risiken hin – im Interesse beider Seiten.

Sie möchten wissen, wo Sie stehen? Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch oder informieren Sie sich über unsere Rechtsberatung für Unternehmer. Lesen Sie außerdem, wie Sie vermeiden, als Scheinselbstständiger eingestuft zu werden, und warum der Dienstleistungsvertrag für Selbstständige und Freiberufler so wichtig ist.

Bitte beachten Sie: Ein Artikel bietet allgemeine Informationen, Ihre rechtliche Situation kann jedoch anders aussehen.

Ein Vertrag, ein Konflikt oder ein rechtliches Risiko muss stets anhand der Fakten, Dokumente, Beweislage und Interessen beurteilt werden. Sind Sie unsicher? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Sie handeln.

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