Das DBA-Gesetz taucht seit geraumer Zeit häufig und unangebracht in niederländischen Zeitungen auf. Eine aktuelle Studie des Marktforschungsunternehmens SEO Economisch Onderzoek ergab, dass bei einer sofortigen Anwendung des DBA-Gesetzes bis zu 13 % der niederländischen Freiberufler als Scheinselbstständige eingestuft werden könnten. Grundsätzlich haben sie Anspruch auf einen Vertrag. Ungeachtet der möglichen Folgen des DBA-Gesetzes sollten Sie unbedingt jetzt schon eine gute Vereinbarung mit dem Freiberufler treffen.
Vorsicht bei Standard-Freiberuflerverträgen!
Es gibt zahlreiche Standard- und branchenspezifische Musterverträge. Diese sind leicht auf der Website der Steuer- und Zollverwaltung zu finden. In der Praxis passen sie jedoch nicht immer optimal zu Ihrer Situation. Die Steuer- und Zollverwaltung weist daher darauf hin, dass Sie die Verträge anpassen können. Dies ist allerdings nicht immer unkompliziert.
Die Steuer- und Zollbehörde prüft jede einzelne Auftragsbeziehung, sodass ein Auftrag als Selbstständigkeit, ein anderer hingegen als Angestelltenverhältnis gelten kann. Daher müssen Sie für jede Zusammenarbeit entscheiden, ob eine andere Vertragsart erforderlich ist, wobei ein allgemeiner Freiberuflervertrag bereits verschiedene Sachverhalte berücksichtigt.
Seien Sie vorsichtig beim Einfügen zusätzlicher Klauseln
Es gibt bestimmte Klauseln, die wir gelegentlich in Freelance-Verträgen finden, die jedoch das Risiko einer Scheinselbstständigkeit erhöhen. Schließlich muss ein unabhängiges Arbeitsverhältnis bestehen und aufrechterhalten werden. Klauseln, die dieses unabhängige Verhältnis untergraben, erhöhen das Risiko, als Scheinselbstständiger eingestuft zu werden. Beispiele hierfür sind Klauseln, die den Freelancer verpflichten, vor Urlaubsantritt um Erlaubnis zu bitten oder offenzulegen, wer im Unternehmen unter der Aufsicht eines Angestellten steht.
Häufig findet man auch eine Haftungsfreistellungsklausel, die es dem Unternehmer ermöglicht, die Prämien für die Mitarbeiterversicherung vom Selbstständigen oder Angestellten zurückzufordern. Eine solche Klausel ist ebenfalls ungültig.
Haben Sie Ihren Freelance-Vertrag selbst entworfen? Dann lassen Sie ihn unbedingt von uns auf rechtliche und steuerliche Mängel prüfen.
Soll die Steuer- und Zollverwaltung den Freelancer-Vertrag prüfen?
Gerade weil die Steuer- und Zollverwaltung diese selbst bereitstellt und ihnen Bedeutung beimisst, verwenden wir konsequent deren Musterverträge. Der Vorteil dabei ist, dass die Steuer- und Zollverwaltung den Mustervertrag nicht erneut prüfen muss, wenn Sie sich an die Vorgaben dieser Musterverträge halten.
Sollten Zweifel an der Gültigkeit einer geänderten Vereinbarung bestehen, können wir uns selbstverständlich auch an die Steuer- und Zollverwaltung wenden. In der Regel erhalten wir innerhalb von sechs Wochen eine Antwort. Da wir uns jedoch in der Vergangenheit bereits häufig an die Steuer- und Zollverwaltung gewandt haben, ist dies nicht immer notwendig.
Bis zum 1. Januar 2020 gibt es kein Problem
Die Durchsetzung des DBA-Gesetzes wurde bis zum 1. Januar 2020 ausgesetzt. Daher wird die Steuer- und Zollverwaltung bis zum 1. Januar 2020 keine Bußgelder oder zusätzliche Gebühren erheben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie nicht bereits jetzt einen passenden Freelance-Vertrag abschließen sollten. Solche Verträge lassen sich schließlich nicht einfach wieder ändern. Darüber hinaus hat die Steuer- und Zollverwaltung bereits angekündigt, gegen böswillige Parteien vorzugehen. Dies gilt automatisch, wenn Sie wussten oder hätten wissen können, dass ein Arbeitsverhältnis hätte bestehen sollen.
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