MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
Es empfiehlt sich, wichtige Verträge, Geschäftsbedingungen und andere juristische Dokumente nicht selbst zusammenzustellen oder zu kopieren. Wir unterstützen Unternehmer mit begrenztem Budget mit maßgeschneiderten Rechtslösungen, transparenten Kosten im Voraus und verständlichen Erklärungen.
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Bei unzureichender Auftragslage aufgrund ungünstiger Umstände bleiben Sie grundsätzlich zur Lohnzahlung verpflichtet. Sie können befristete Lösungen, eine Arbeitszeitverkürzung oder, bei strukturellen Gründen, eine betriebsbedingte Kündigung über das Arbeitsamt (UWV) anstreben. Im Krisenfall können auch befristete Unterstützungsmaßnahmen greifen.
Die fortgesetzte Lohnzahlung bleibt der Ausgangspunkt
Weniger Arbeit bedeutet nicht automatisch weniger Lohn. Bei Arbeitnehmern mit Lohnfortzahlungspflicht bleiben Sie weiterhin lohnpflichtig, auch wenn vorübergehend keine Arbeit anfällt. Grundsätzlich tragen Sie als Arbeitgeber dieses Risiko.
Vorübergehende Lösungen
Bei vorübergehenden Schwierigkeiten könnten Sie Urlaub nehmen, Ihre Arbeitszeiten anpassen oder eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren. Im Falle einer größeren Krise kann die Regierung zudem vorübergehende Unterstützungs- oder Entschädigungsprogramme auflegen; informieren Sie sich, welches Programm dann gilt.
Struktureller Arbeitsplatzabbau: Redundanz
Bei einem dauerhaften wirtschaftlichen Abschwung kann eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen in Betracht kommen. Hierfür müssen Sie die Genehmigung des UWV beantragen und unter anderem die wirtschaftliche Notwendigkeit sowie die korrekte Reihenfolge der Kündigung (Spiegelung) nachweisen. Grundsätzlich wird dann eine Übergangszahlung fällig.
Flex-Arbeitnehmer und Null-Stunden-Verträge
Für Mitarbeiter ohne Verpflichtung zur Lohnfortzahlung, wie beispielsweise bei bestimmten Rufbereitschafts- und Null-Stunden-Verträgen, gelten andere Optionen. Beachten Sie die Rufbereitschaftsregeln und mögliche Lohnansprüche aus früheren Einsätzen oder gesetzlichen Bestimmungen.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich weiterhin Löhne zahlen, wenn keine Arbeit vorhanden ist?
Für Mitarbeiter, die weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet sind, gilt grundsätzlich ja; das Risiko unzureichender Arbeitsbelastung liegt bei Ihnen.
Kann ich Mitarbeiter wegen unzureichender Arbeitsleistung entlassen?
Im Falle eines strukturellen Abschwungs durch Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen mit Genehmigung des UWV, vorbehaltlich des Grundsatzes der Spiegelung und grundsätzlich einer Übergangszahlung.
Gibt es irgendwelche Unterstützungsmaßnahmen?
Im Falle einer größeren Krise kann die Regierung befristete Hilfsprogramme auflegen. Welche Programme gelten, ist zeitlich unterschiedlich; bitte informieren Sie sich über die aktuell geltenden Programme.
Personalkosten und Entlassungen ordnungsgemäß verwalten?
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