MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Was ist ein Provisionsvertrag? Es handelt sich um eine Vereinbarung, bei der eine Person für eine andere gegen eine erfolgsabhängige Vergütung arbeitet: ein Prozentsatz des Umsatzes, ein Betrag pro abgeschlossenem Geschäft oder eine Marge auf den Verkaufspreis. Das Gesetz kennt keine eigene Bezeichnung für diesen Vertrag. Je nach Art der Tätigkeit fällt der Vertrag unter ein Mandat (Art. 7:400 BW), eine Vermittlung (Art. 7:425 BW), eine Handelsvertretung (Art. 7:414 BW) oder, im Falle einer fortlaufenden Verkaufsvermittlung, unter die Vorschriften für Handelsvertretungen (Art. 7:428 BW). Diese Einstufung bestimmt alles: wann die Provision verdient wird, welche Kündigungsfrist gilt und ob die Vergütung am Ende ausgezahlt werden muss. Im Folgenden wird erläutert, wie Sie die richtige Vertragsform erkennen und welche Kosten und Erträge damit verbunden sind.
Die kurze Antwort
- Keine spezifische gesetzliche Regelung: Der Kommissionsvertrag ist ein Sammelbegriff; das Gesetz orientiert sich am tatsächlichen Inhalt, nicht am Titel des Dokuments.
- Mediation: Die Vergütung wird fällig, sobald die Einigung durch die Mediation erzielt ist (Art. 7:426 Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).
- Agentur: Die kontinuierliche Vermittlung gegen Entgelt ohne Unterordnung stellt einen Agenturvertrag dar (Art. 7:428 BW), der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt.
- Folgen der Vertretung: gesetzliche Kündigungsfristen (Art. 7:437 BW), Kommissionsregeln (Art. 7:431 ff. BW) und Entschädigung des Auftraggebers bei Beendigung des Vertretungsverhältnisses (Art. 7:442 BW).
- Kommissionsagent: Jeder, der in eigenem Namen, aber im Auftrag eines anderen handelt, ist ein Agent (Art. 7:414 Abs. 2 in Verbindung mit 7:420 und 7:421 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).
- Aufnahmen lohnen sich: Grundlage, Vergütung, Zeitpunkt der Einnahmen, Exklusivität und Dauer sind die fünf Punkte, die Streitigkeiten umgeben.
Was genau ist aus rechtlicher Sicht eine Provisionsvereinbarung?
In der Praxis verwenden Unternehmer den Begriff für drei verschiedene Dinge. Erstens für die Vermittlungsvereinbarung: Jemand wirbt Kunden an und erhält dafür eine Provision. Zweitens für die Vertriebsvereinbarung: Jemand verkauft systematisch Produkte oder Dienstleistungen eines anderen Anbieters gegen Provision. Drittens für den klassischen Kommissionär: einen Vermittler, der im eigenen Namen im Auftrag seines Kunden kauft oder verkauft und aus dem Waren- und Wertpapierhandel bekannt ist.
Rechtlich werden diese drei Vertragsarten unterschiedlich behandelt. Der Vermittlungsvertrag ist üblicherweise ein Dienstleistungsvertrag mit Vermittlungscharakter (Art. 7:400 und 7:425 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Kaufvertrag wandelt sich, sobald er dauerhaft ist, schnell in einen Handelsvertretervertrag. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Kommissionär mit dem Bevollmächtigten verschmolzen: dem Bevollmächtigten, der in eigenem Namen handelt (Art. 7:414 Abs. 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches), wobei die Sonderregelungen zur indirekten Vertretung in den Art. 7:420 und 7:421 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt sind.
Die Bezeichnung des Dokuments ist nicht ausschlaggebend. Der Richter prüft die von den Parteien vereinbarten Rechte und Pflichten sowie deren Umsetzung. Eine als „Provisionsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung kann daher schlicht ein Handelsvertretervertrag sein, mit allen damit verbundenen zwingenden Rechtsfolgen.
Kommission, Vermittlung, Agentur oder Mandat
- Mediation (Art. 7:425 BW). Der Mediator bringt die Parteien gegen Entgelt zusammen. Dieses Entgelt wird fällig, sobald die Einigung durch seine Mediation zustande gekommen ist (Art. 7:426 Abs. 1 BW). Wird die Einigung unter dem Vorbehalt einer Auflösungsbedingung geschlossen und ist diese Bedingung erfüllt, erlischt der Anspruch auf Entgelt (Art. 7:426 Abs. 2 BW). Grundsätzlich darf der Mediator nicht ohne Zustimmung beider Parteien gleichzeitig tätig werden (Art. 7:417 BW); im Verbraucherrecht und bei Streitigkeiten über unbewegliches Vermögen ist dies sogar verboten.
- Vertretung (Art. 7:428 BW). Dauerhafte Vermittlung beim Abschluss von Verträgen gegen Entgelt und ohne Unterordnung. Dies ist zwingendes Recht mit weitreichenden Folgen: gesetzliche Kündigungsfristen, ein Anspruch auf Provision auch für Aufträge, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eingehen (Art. 7:432 BW), und eine Entschädigung des Auftraggebers von bis zu einem Jahresgehalt (Art. 7:442 BW).
- Mandat und Beauftragung (Art. 7:414 BW). Der Vermittler nimmt Rechtsgeschäfte im Auftrag des Auftraggebers, in eigenem Namen oder im Namen des Auftraggebers vor. Handelt er in eigenem Namen, so gelten die Artikel 7:420 und 7:421 BW für das Verhältnis zum Dritten.
- einmalige Vermittlungsgebühr. Eine einmalige Vermittlung gegen einen Festbetrag gilt als Standardauftrag. Solange keine nachhaltige Wirkung und keine strukturierten Vertriebsaktivitäten vorliegen, findet die Agenturvereinbarung keine Anwendung.
Als Faustregel gilt: Je nachhaltiger und stärker auf den Abschluss von Vereinbarungen ausgerichtet, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Richter die Vertretung übernimmt. Wer dies vermeiden will, muss die Zusammenarbeit tatsächlich anders strukturieren und ihr nicht nur einen anderen Namen geben.
Wann wird die Provision verdient?
Hier entstehen die meisten Konflikte. Es gibt vier mögliche Zeitpunkte: die Auftragserteilung, die Vertragsunterzeichnung mit dem Kunden, die Lieferung oder erst nach Zahlungseingang. Fehlt ein Vertrag, gilt im Mediationsverfahren der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Art. 7:426 Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Bei einem Handelsvertretervertrag entsteht der Anspruch auf Provision, sobald der Auftraggeber den Vertrag erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen. Er erlischt, wenn sich herausstellt, dass der Dritte aus einem Grund, der den Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht zahlt (Art. 7:433 und 7:434 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).
Darüber hinaus spielt die Berechnungsgrundlage eine Rolle. Berechnet man auf Basis des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer, der Bruttomarge oder des vom Kunden gezahlten Betrags? Werden Versandkosten, Mehraufwand und Abonnementverlängerungen berücksichtigt? Was geschieht bei einer Gutschrift, einer Rücksendung oder bei Nichtzahlung? Und wie lange wird die Provision für einen einmalig geworbenen Kunden gezahlt: einmalig, für zwei Jahre oder solange der Kunde weiterhin einkauft? Wer diese vier Fragen im Vertrag beantwortet, hat die meisten Streitigkeiten bereits im Keim erstickt.
Praxisbeispiel: Ein Softwareunternehmen vereinbart mit einem freiberuflichen Berater eine Provision von 10 Prozent auf vermittelte Kunden. Der Vertrag regelt nicht die Dauer dieser Provisionsberechtigung. Nach zwei Jahren generiert ein einzelner vermittelter Kunde immer noch 90.000 € pro Jahr, und der Berater erhält ohne weiteren Aufwand 9.000 € Provision pro Jahr. Ein einziger Satz zur Dauer der Provisionsberechtigung hätte dies begrenzt.
Wo in der Praxis etwas schiefgeht
- Unerwünschte Agentur. Die Zusammenarbeit nimmt einen dauerhaften Charakter an, und bei Beendigung gilt eine Kündigungsfrist von vier bis sechs Monaten (Art. 7:437 BW) zuzüglich einer Entschädigung des Auftraggebers (Art. 7:442 BW).
- Verdeckte Beschäftigung. Feste Arbeitszeiten, Anweisungen und Exklusivität können die Vereinbarung in einen Arbeitsvertrag verwandeln (Art. 7:610 BW). Die Steuer- und Zollverwaltung geht seit 2025 wieder verstärkt gegen Scheinselbstständigkeit vor.
- Im Dienste zweier Herren zu stehen. Die Annahme eines Auftrags von beiden Seiten ohne Wissen beider Parteien verstößt gegen Artikel 7:417 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches und die Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 7:401 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Lizenzpflicht. Für die Vermittlung von Finanzprodukten oder Versicherungen ist eine Lizenz erforderlich, und für bestimmte Produkte gilt gemäß dem Finanzaufsichtsgesetz ein Provisionsverbot.
- Keine Aufzeichnungen. Ohne vereinbarte Berichterstattung kann der Kommissionär seine Behauptung nicht belegen; Artikel 7:403 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt zwar ein Recht auf Rechnungslegung, dieses ist jedoch rückwirkend und umständlich.
Ehrliche Empfehlung
Sie brauchen dafür nicht unbedingt einen Anwalt. Geht es um eine einmalige Vermittlung gegen ein Festpreishonorar, einen begrenzten Prozentsatz für einen einzelnen Auftrag oder eine mehrmonatige Zusammenarbeit mit einem bekannten Kontakt, genügt eine kurze schriftliche Vereinbarung mit vier Punkten: die Höhe des Honorars, der Prozentsatz, der Zeitpunkt der Vergütung und der Zahlungszeitpunkt. Senden Sie diese Vereinbarung per E-Mail, die von der anderen Partei bestätigt wird, und Sie sind ausreichend abgesichert.
Lassen Sie den Vertrag überprüfen, sobald die Zusammenarbeit strukturelle Bedeutung erlangt, die Provision auf wiederkehrende Umsätze anfällt, Exklusivität für ein bestimmtes Gebiet oder eine Kundengruppe besteht, der Vertragspartner im Ausland ansässig ist oder die Provision einen wesentlichen Teil des Einkommens ausmacht. Genau in diesen Fällen greifen die Handelsvertreterbestimmungen und die Einstufung als Arbeitsvertrag. Ein fehlerhaft formulierter Vertrag kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Kosten in Höhe von Zehntausenden von Euro führen.
Lesen Sie mehr: Einen Provisionsvertrag aufsetzen und einen Provisionsvertrag aufsetzen lassen. Sie können dies direkt über die für Provisionsverträge.
Häufig gestellte Fragen
Eine Vereinbarung, bei der jemand für eine andere gegen erfolgsabhängige Vergütung arbeitet, üblicherweise als Prozentsatz des Umsatzes oder als Betrag pro abgeschlossenem Geschäft. Das Gesetz kennt dafür keine eigene Bezeichnung; je nach konkretem Inhalt finden die Regelungen zu Mandat (Art. 7:400 BW), Mediation (Art. 7:425 BW), Auftragsvergabe (Art. 7:414 BW) oder Vertretung (Art. 7:428 BW) Anwendung.
Ein Auftragsverhältnis besteht bei fortlaufender Vermittlung beim Abschluss von Vergütungsverträgen ohne Unterordnung (Art. 7:428 BW). Diese Regelung ist weitgehend zwingend: gesetzliche Kündigungsfristen (Art. 7:437 BW), Provision auch für Aufträge nach Vertragsende (Art. 7:432 BW) und eine Entschädigung des Auftraggebers von bis zu einem Jahresgehalt (Art. 7:442 BW). Eine separate Vermittlungsvereinbarung fällt nicht darunter.
Wie vereinbart. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr im Falle einer Mediation sofort nach Vertragsschluss fällig (Art. 7:426 Abs. 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches). Im Falle eines Handelsvertretervertrags entsteht der Anspruch, sobald der Auftraggeber seine Pflicht erfüllt hat oder hätte erfüllen müssen, und erlischt, wenn sich herausstellt, dass der Auftraggeber aus einem Grund, der den Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht zahlt (Art. 7:433 und 7:434 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).
Nur für die vereinbarte Dauer. Ohne eine solche Vereinbarung entstehen fast immer Streitigkeiten, sobald der Kunde über Jahre hinweg weiterhin einkauft. Üblicherweise werden eine einmalige Gebühr, eine Provision auf den Umsatz der ersten zwölf oder vierundzwanzig Monate oder ein sinkender Prozentsatz berechnet. Dies sollte ausdrücklich dokumentiert werden.
Nur mit Wissen und Zustimmung beider Parteien. Artikel 7:417 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches verbietet das Handeln für zwei Auftraggeber, und Artikel 7:401 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Vertragspartners. Beim Kauf oder der Anmietung von Immobilien durch einen Verbraucher ist das gleichzeitige Handeln für zwei Auftraggeber untersagt und es besteht kein Anspruch auf Vergütung.
Ja, es unterliegt keinen formalen Anforderungen. Aus Beweissicht ist das unklug, da gerade die Grundlage und der Zeitpunkt des Verdienstes im Nachhinein strittig sind. Darüber hinaus kann jede Partei in einem Agenturvertrag verlangen, dass die Vereinbarung in einer unterzeichneten Urkunde festgehalten wird (Artikel 7:428 Absatz 3 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches).
Das ist möglich. Bei festen Arbeitszeiten, Weisungsbefugnis, fast ausschließlicher Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber kann die Vereinbarung als Arbeitsvertrag (Artikel 7:610 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) gelten, was die Weiterzahlung des Lohns und den Kündigungsschutz zur Folge hat. Die Steuer- und Zollverwaltung geht seit 2025 wieder verstärkt gegen Scheinselbstständigkeit vor.