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Was ist ein Gesellschaftsvertrag für eine offene Handelsgesellschaft (OHG)? Es handelt sich um eine schriftliche Vereinbarung, in der zwei oder mehr Gesellschafter die Regelungen ihrer offenen Handelsgesellschaft festhalten: Einlagen, Gewinnverteilung, Befugnisse, gesamtschuldnerische Haftung und die Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters. Die OHG selbst entsteht durch die gemeinsame Führung eines Unternehmens unter einem gemeinsamen Namen (Art. 16 HGB), der Vertrag regelt jedoch die konkrete Ausgestaltung dieser Zusammenarbeit.
Die kurze Antwort
- Was: die private oder notarielle Urkunde, die die internen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft regelt.
- Kernpunkte: Einlagen der einzelnen Partner, Gewinn- und Verlustverteilung, Befugnisse und gesamtschuldnerische Haftung.
- Rechtlich gesehenfällt die offene Handelsgesellschaft unter die Artikel 16-18 des Handelsgesetzbuches; der Vertrag kann innerhalb gewisser Grenzen davon abweichen.
- Obligatorisch: Eine Urkunde ist gesetzlich erforderlich (Art. 22 Handelsgesetzbuch), aber auch ohne Urkunde besteht die offene Handelsgesellschaft gegenüber Dritten fort.
- Warum? Ohne einen eindeutigen Vertrag gelten die gesetzlichen Standardregeln, und diese entsprechen selten der Praxis.
Was ist ein Vertrag einer allgemeinen Partnerschaft (VOF)?
Gemäß Artikel 16 des Handelsgesetzbuches ist eine offene Handelsgesellschaft (OHG) eine Personengesellschaft, die unter einem gemeinsamen Namen Geschäfte betreibt. Der OHG-Vertrag ist nicht die OHG selbst, sondern die formale Ausgestaltung der für die Gesellschaft geltenden Regeln. Die OHG kann formal auch ohne Rechtsdokumente bestehen; in diesem Fall gelten jedoch die gesetzlichen Standardregeln des Handelsgesetzbuches und des Gesellschaftsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Regeln sind kurz gefasst und in der Regel für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ungünstig.
Der Vertrag regelt die jeweiligen Beiträge, die Gewinnverteilung, die Zeichnungs- und Entscheidungsbefugnis sowie die Trennung der Gesellschafter. Anders als bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind weder ein Aktienregister noch eine notarielle Beurkundung erforderlich; es handelt sich um eine solide private Vereinbarung zwischen gleichberechtigten Unternehmern.
Gesamtschuldnerische Haftung: das wichtigste Merkmal
Der weitreichendste Aspekt der offenen Handelsgesellschaft (OHG) findet sich in Artikel 18 des Handelsgesetzbuches: Jeder Gesellschafter haftet gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der OHG. Das bedeutet, dass ein Gläubiger die gesamte Schuld von jedem Gesellschafter einfordern kann, unabhängig davon, wer die Verbindlichkeit eingegangen ist. Gemäß Artikel 17 des Handelsgesetzbuches kann jeder Gesellschafter die OHG durch Rechtsakte, die ihrem Zweck dienen, binden, sofern diese Befugnis nicht vertraglich beschränkt ist.
Die gesamtschuldnerische Haftung betrifft auch das Privatvermögen der Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Haftung gegenüber Dritten nicht ausschließen, aber er kann regeln, wer welchen Anteil trägt und wie die Gesellschafter einander zur Rechenschaft gezogen werden, falls ein Gesellschafter zu viel gezahlt hat. Eine Beschränkung der Zeichnungsbefugnis (z. B. dass Verbindlichkeiten über einem bestimmten Betrag von beiden Gesellschaftern unterzeichnet werden müssen) sollte ebenfalls im Vertrag enthalten sein.
Beitrag und Gewinnverteilung
Die Einlagen können aus Geld, Sachwerten, einem Kundenstamm oder Arbeitskraft und Fachwissen bestehen. Der Vertrag legt für jeden Partner fest, was und in welcher Höhe eingebracht wird. Dies ist wichtig, da die Einlage häufig das Verhältnis der Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Auszahlungssumme eines Partners bei seinem Ausscheiden bestimmt.
Die Gewinnverteilung kann frei gestaltet werden. Es gilt jedoch eine Grenze: Kein Gesellschafter darf vollständig vom Gewinn ausgeschlossen werden (Verbot der sogenannten „Löwenklausel“, Art. 7A:1672 BW). Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird jeder Gesellschafter entsprechend seiner Einlage am Gewinn beteiligt. In der Praxis entscheiden sich die Gesellschafter häufig für eine feste Verteilung oder eine Verteilung, die den Arbeitseinsatz berücksichtigt.
Rücktritt, Fortsetzung und Beendigung
Ohne einen entsprechenden Vertrag endet eine offene Handelsgesellschaft (OHG) grundsätzlich, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, stirbt oder insolvent wird. Dies ist für ein laufendes Unternehmen selten wünschenswert. Daher enthält ein guter OHG-Vertrag eine Fortführungsklausel, damit die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft weiterführen können. Zusätzlich wird eine Übernahmeklausel festgelegt: Wer übernimmt den Anteil, zu welchem Wert und innerhalb welcher Frist erfolgt die Übernahme?.
Praxisbeispiel: Zwei Installateure gründen eine offene Handelsgesellschaft (OHG), wobei jeder Werkzeug und einen Teil des Kundenstamms einbringt. Nach drei Jahren möchte einer der beiden ausscheiden. Da der Vertrag eine Fortführungsklausel und eine Bewertungsmethode enthält, kauft der verbleibende Gesellschafter den Anteil nach einer vorab vereinbarten Berechnungsmethode auf, und das Unternehmen wird unter demselben Namen weitergeführt. Ohne diese Klauseln wäre die OHG kraft Gesetzes aufgelöst worden, und ein Streit über den Wert hätte zu einem Gerichtsverfahren führen können.
Wann benötigen Sie den Vertrag?
Formal ist ein Vertrag zwingend erforderlich (Art. 22 Handelsgesetzbuch), doch kann dessen Fehlen gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden: Die Haftung der offenen Handelsgesellschaft und die gesamtschuldnerische Haftung gelten daher auch ohne schriftliches Dokument. In der Praxis benötigt man den Vertrag jedoch, sobald etwas schiefgeht: Meinungsverschiedenheiten über Geld, Ausscheiden eines Gesellschafters, Forderungen eines Gläubigers oder Sicherheitsleistungen der Bank. In solchen Momenten möchte man sich auf eindeutige Vereinbarungen stützen können und nicht auf die dürftigen gesetzlichen Standardregelungen.
Ehrliche Empfehlung
Man braucht nicht immer einen Anwalt. Wenn man mit einem gut bekannten Partner beginnt, mit überschaubaren Beiträgen und gleichberechtigtem Einsatz, reichen ein solider Gesellschaftsvertrag und eine gute Beratung völlig aus. In diesem Fall sollte der Vertrag mindestens die Beiträge, die Gewinnverteilung, die Zeichnungsbefugnis und eine Fortführungsklausel enthalten.
Lassen Sie die Dokumente unbedingt von Dritten prüfen, sobald ungleiche Beiträge vorliegen, einer der Partner ein höheres Risiko trägt, externe Finanzierungen aufgenommen werden oder Sie mit Familie oder Freunden Geschäfte tätigen. Die gesamtschuldnerische Haftung in einer offenen Handelsgesellschaft verzeiht keine unachtsamen Vereinbarungen: Ein Fehltritt Ihres Partners kann Ihr Privatvermögen gefährden. Ein paar Stunden Beratung im Vorfeld sind günstiger als ein späterer Streit.
Lesen Sie mehr über dieses Dokument und die Vorgehensweise: Vertrag einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), Erstellung eines OHG-Vertrags und Erstellung eines OHG-Vertrags.
Häufig gestellte Fragen
Es handelt sich um den schriftlichen Vertrag zwischen den Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (OHG). Er regelt Einlagen, Gewinn- und Verlustverteilung, Befugnisse, gesamtschuldnerische Haftung sowie die Regelungen beim Ausscheiden. Die OHG selbst entsteht durch die gemeinsame Führung eines Geschäfts unter einem gemeinsamen Namen (Art. 16 HGB); der Vertrag regelt die gegenseitige Zusammenarbeit.
Gemäß Artikel 22 des Handelsgesetzbuches ist zwar ein Vertrag vorgeschrieben, dessen Fehlen jedoch gegenüber Dritten nicht geltend gemacht werden kann. Die offene Handelsgesellschaft und die gesamtschuldnerische Haftung bestehen daher auch ohne Vertrag. In diesem Fall gelten jedoch lediglich die vereinfachten gesetzlichen Standardregeln, die selten der Praxis entsprechen.
Ja. Gemäß Artikel 18 des Handelsgesetzbuches haftet jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft, auch für die der anderen Gesellschafter. Ein Gläubiger kann die gesamte Schuld von jedem Gesellschafter einfordern, sogar aus dessen Privatvermögen. Die Zahlungslast kann untereinander aufgeteilt werden, die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Dritten bleibt jedoch bestehen.
Wie im Vertrag vereinbart. Ohne Vereinbarung wird jeder Partner entsprechend seinem Beitrag am Gewinn beteiligt. Ein Partner darf nicht vollständig vom Gewinn ausgeschlossen werden (Verbot der „Löwenklausel“, Art. 7A:1672 BW). In der Praxis wird häufig eine feste Gewinnverteilung oder eine Verteilung auf Basis des Arbeitseinsatzes gewählt.
Ohne eine Vereinbarung erlischt die offene Handelsgesellschaft (OHG) grundsätzlich mit dem Ausscheiden, dem Tod oder der Insolvenz eines Gesellschafters. Mit einer Fortführungsklausel können die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft weiterführen. Eine Übernahmeklausel regelt, wer den Anteil übernimmt und zu welchem Wert der ausscheidende Gesellschafter ausgezahlt wird.
Eine offene Handelsgesellschaft (OHG) führt ihre Geschäfte unter einem gemeinsamen Namen, wobei die Gesellschafter gesamtschuldnerisch haften (Art. 18 HGB). Eine Berufsgesellschaft ist auf einen Beruf oder die Vermögensverwaltung ausgerichtet und beinhaltet grundsätzlich eine Haftung zu gleichen Teilen. Die OHG ist für Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern vorgesehen.
Nein. Eine private Urkunde genügt; Artikel 22 des Handelsgesetzbuches erlaubt sowohl eine notarielle als auch eine private Urkunde. Ein Notar ist nicht zwingend erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, den Vertrag rechtlich prüfen zu lassen, wenn die Beiträge ungleich verteilt sind oder Finanzierungen und höhere Risiken bestehen.