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Wer eine BV gründet, muss zwei Dinge regeln: die Satzung beim Notar und idealerweise eine private Gesellschaftervereinbarung. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass Letztere oft fehlt, zu oberflächlich ist oder vor Jahren an einem Nachmittag entworfen wurde und seitdem in einer Schublade liegt. Solange es funktioniert, mag das in Ordnung sein. Doch erst wenn einer der Gesellschafter erkrankt, sich scheiden lässt, ausscheiden will, sich mit einem anderen Gesellschafter streitet oder von Insolvenz bedroht ist, wird deutlich, was nicht vereinbart wurde. Und genau dann können Verfahren vor der Unternehmenskammer oder ein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 2:335 ff. des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches leicht Hunderttausende Euro an Anwaltskosten und jahrelange Verzögerungen verursachen.
Dieser Beitrag erläutert den Zweck einer Gesellschaftervereinbarung, warum sie sich von der Satzung unterscheidet und – was noch wichtiger ist – welche Klauseln in der Praxis niederländischer KMU immer wieder zu Konflikten führen.
Satzung oder Aktionärsvereinbarung: Was wo regeln?
Die Satzung ist öffentlich und kann im Handelsregister eingesehen werden. Jeder Dritte hat das Recht, sie zu prüfen. Sie enthält die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen: Stammkapital, Sperrklauseln, Beschlussfassung und die Befugnisse des Vorstands und der Hauptversammlung. Seit Einführung des Flex-BV-Gesetzes im Jahr 2012 sind deutlich mehr Anpassungsmöglichkeiten als zuvor gegeben, unter anderem weil Artikel 2:192 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches die gesetzliche Verknüpfung vertraglicher Verpflichtungen mit der Aktienbeteiligung ermöglicht. Dies hat jedoch auch einen Nachteil: Solche gesetzlichen Verpflichtungen können nicht ohne die Zustimmung des betroffenen Aktionärs auferlegt werden, und die Bestimmungen der Satzung sind öffentlich einsehbar.
Eine Gesellschaftervereinbarung ist eine private Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, häufig mit der Gesellschaft als Mitunterzeichner. Darin werden Angelegenheiten geregelt, die nicht öffentlich gemacht werden sollen, die nicht in der Satzung geregelt werden können oder die flexibler gestaltet werden sollen, als es eine Satzungsänderung zulässt. Beispiele hierfür sind Gewinnbeteiligungsrichtlinien, Ausstiegsszenarien, persönliche Verpflichtungen wie die Mitarbeit im Unternehmen und die finanzielle Abfindung beim Ausscheiden. Eine Gesellschaftervereinbarung kann auch Strafklauseln enthalten und bietet somit einen eigenen Durchsetzungsmechanismus, der im gesetzlichen Verfahren fehlt.
Im Falle eines Konflikts zwischen der Satzung und der Gesellschaftervereinbarung hat grundsätzlich die Satzung nach Gesellschaftsrecht Vorrang. Zwischen den Parteien selbst behält die Vereinbarung jedoch weiterhin vertragliche Wirkung. Dies klingt zunächst harmlos, wirft aber in Streitigkeiten überraschend schwierige Fragen hinsichtlich Auslegung und Durchsetzung auf, die letztlich nach dem Haviltex-Standard (Oberster Gerichtshof, 13. März 1981, NJ 1981, 635) zu klären sind. Umso wichtiger ist es, beide Dokumente gemeinsam zu verfassen und ausdrücklich festzulegen, welches Dokument in welchem Punkt Vorrang hat.
Die Klauseln, die in einem Konflikt wirklich zählen
Ein solider Gesellschaftervertrag regelt mindestens fünf Punkte: Entscheidungsfindung, Übertragung von Anteilen, Preisfindung beim Ausscheiden, Ausstiegsmechanismen und persönliche Pflichten. Die eigentlichen Fallstricke liegen in jedem dieser Bereiche.
Bei Entscheidungen ist die Schlüsselfrage, welche eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit erfordern. Eine 50/50-Aufteilung ohne einen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten ist eine tickende Zeitbombe: Im Falle einer Meinungsverschiedenheit entsteht eine Pattsituation, und der einzige Ausweg sind oft Verfahren vor der Unternehmenskammer oder im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens. Eine gut durchdachte Pattsituationsklausel mit Eskalationsstufen (Beratung, Mediation, verbindliche Empfehlung oder ein Mechanismus ähnlich dem russischen Roulette/Texas Shootout) verhindert dies. Dabei darf nicht vergessen werden, die Vetorechte von Minderheitsaktionären klar zu definieren, denn andernfalls entsteht genau das gegenteilige Problem: ein Minderheitsaktionär, der jede strategische Entscheidung blockieren kann.
Bei Aktienübertragungen spielen Sperrklausel, Mitverkaufsrecht und Mitverkaufsrecht eine zentrale Rolle. Das Mitverkaufsrecht räumt dem Mehrheitsverkäufer das Recht ein, den Minderheitsaktionär bei einem Verkauf an einen Dritten mitzunehmen, während das Mitverkaufsrecht dem Minderheitsaktionär das Recht einräumt, zu denselben Bedingungen mitzuverkaufen. Beide Klauseln müssen sorgfältig formuliert werden, wobei Schwellenwerte, Chancengleichheit und Abwicklungsfristen zu beachten sind. Eine unbedingte Mitverkaufsklausel kann unter bestimmten Umständen gemäß Artikel 6:248 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches aufgehoben werden, wenn sie nach den Grundsätzen der Angemessenheit und Fairness unzumutbar ist.
Die Preisfindung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen ist Gegenstand der meisten Gerichtsverfahren. Ein Verweis auf den „Verkehrswert“ oder einen „unabhängigen Sachverständigen“ reicht nicht aus. Wer bestimmt diesen Sachverständigen? Welche Bewertungsmethode wird angewendet: Discounted Cash Flow, Multiplikatoren oder innerer Wert? Welcher Stichtag gilt? Wird ein Abschlag für Minderheitsbeteiligungen oder mangelnde Liquidität gewährt? Bei einer Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Unternehmen im Sinne von „Good Leaver“ und „Bad Leaver“ muss klar definiert sein, welche Ereignisse welchen Preis auslösen. Ruhestand, langfristige Arbeitsunfähigkeit und Tod gelten im Allgemeinen als Gründe für ein Ausscheiden aus dem Unternehmen im Sinne von „Good Leaver“, während eine Kündigung aus dringendem Grund oder ein schwerwiegender Vertragsbruch einen Abschlag im Sinne von „Bad Leaver“ zur Folge haben kann. Ohne klare Definitionen kann es Jahre dauern, bis genau geklärt ist, was vereinbart wurde.
Ausstiegsmechanismen verdienen besondere Beachtung. Was geschieht im Todesfall eines Gesellschafters, im Falle einer Scheidung, die zum Übergang der Anteile in die Gütergemeinschaft führt, im Falle der Insolvenz einer Holdinggesellschaft oder bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit eines Gesellschafters? Für all diese Fälle kann eine Pflicht zum Angebot der Anteile vereinbart werden, gegebenenfalls zu einem angepassten Preis. Beachten Sie, dass gemäß Artikel 1:88 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches in einigen Fällen die Zustimmung des Ehegatten erforderlich ist und ein Angebot ohne diese Zustimmung zur Anfechtbarkeit bestimmter Rechtsakte führen kann. Dies stellt insbesondere bei Bürgschaften und Rechtsakten, die die Gütergemeinschaft betreffen, ein reales Risiko dar.
Schließlich zu den persönlichen Verpflichtungen. Eine Wettbewerbsverbotsklausel zwischen Gesellschaftern unterscheidet sich von einer arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbotsklausel gemäß Artikel 7:653 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches: In Gesellschaftervereinbarungen ist ein weiterer Anwendungsbereich zulässig, sofern dieser in einem angemessenen Verhältnis zu Dauer, geografischem Geltungsbereich und Tätigkeitsbereich steht. Eine Vertraulichkeitsklausel gehört selbstverständlich ebenso dazu wie eine Vereinbarung über den Arbeitseinsatz, wenn die Gesellschafter gleichzeitig im Unternehmen angestellt sind. Vertragsstrafen können an einen Vertragsbruch geknüpft werden. Dabei legen wir standardmäßig fest, dass die Vertragsstrafe abweichend von Artikel 6:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches gilt, unbeschadet des Anspruchs auf Vertragserfüllung, des Anspruchs auf Schadensersatz, soweit dieser die Vertragsstrafe übersteigt, und unbeschadet des Rechts des Gerichts auf Strafmilderung.
Was Unternehmer systematisch vergessen
In der Praxis beobachten wir drei blinde Flecken. Der erste betrifft die steuerliche Dimension. Ein Gesellschaftervertrag regelt zivilrechtliche Beziehungen, seine Umsetzung hat jedoch steuerliche Konsequenzen hinsichtlich der Zinsertragsteuer (siehe Feld 2), der Frage, ob eine Zahlung steuerlich als Anteilswert oder Lohn einzustufen ist, und – bei Übertragungen innerhalb der Familie – der Anwendung der Unternehmensnachfolgeregelung. Eine zivilrechtlich einwandfreie Vereinbarung, die sich steuerlich ungünstig auswirkt, ist keine gute Vereinbarung.
Der zweite blinde Fleck ist die Abstimmung mit dem Geschäftsführervertrag und gegebenenfalls dem Arbeitsvertrag. Mitarbeitende Gesellschafter sind oft gleichzeitig gesetzliche Geschäftsführer und Angestellte oder Freiberufler. Wenn der Gesellschaftervertrag vorsieht, dass der Verlust der Geschäftsführung die Verpflichtung zur Nachbesetzung der Position zur Folge hat, der Geschäftsführervertrag aber nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann, entsteht eine Lücke. Gleiches gilt für Vereinbarungen zur Arbeitsunfähigkeit: Spricht der Gesellschaftervertrag von sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit und der Geschäftsführervertrag von zwölf Monaten, ist im Konfliktfall nicht mehr klar, welche Frist gilt.
Der dritte blinde Fleck ist die Registrierung wirtschaftlich Berechtigter (UBO-Registrierung) und die Position der beteiligten Berater im Hinblick auf Geldwäschebekämpfung und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT). Werden Aktien über eine STAK oder eine Familienholding gehalten, geht das Interesse auf die zugrunde liegenden natürlichen Personen über, die im UBO-Register eingetragen werden müssen. Bei Geldflüssen oder Sektoren, die der AML/CFT unterliegen, ist eine marktübliche Dokumentation der Transaktionen zwischen Aktionären ratsam, um spätere Gespräche mit den Steuerbehörden oder einem potenziellen Insolvenzverwalter über ein Risiko betrügerischer Vermögensübertragungen gemäß Artikel 42 oder 47 des niederländischen Insolvenzgesetzes zu vermeiden.
Wann ist es Zeit für eine neue Aktionärsvereinbarung?
Ein Gesellschaftervertrag ist kein statisches Dokument. Er muss aktualisiert werden, wenn ein neuer Gesellschafter eintritt, sich die Gesellschafterstruktur grundlegend ändert, externe Investitionen getätigt werden, ein Management-Investitionsprogramm eingeführt wird oder eine bedeutende strategische Neuausrichtung erfolgt. Ein Vertrag aus dem Jahr 2014, der nie überarbeitet wurde, obwohl sich das Unternehmen seither verdreifacht hat und ein Private-Equity-Investor beteiligt ist, erfüllt seinen ursprünglichen Zweck schlichtweg nicht mehr.
Für KMU-Unternehmer gilt die Regel: Überprüfen Sie den Gesellschaftervertrag mindestens alle drei Jahre und immer bei jeder Transaktion, die die Ausgabe, Übertragung oder Einziehung von Anteilen betrifft. Wenn Probleme drohen, ist es zu spät.
Folgemaßnahmen
Haben Sie noch keinen Gesellschaftervertrag, ist Ihr bestehender Vertrag veraltet oder sind Sie sich unsicher, ob Ihre aktuelle Vereinbarung auch unerwünschten Szenarien standhält? Kontaktieren Sie einen unserer Gesellschafteranwälte. Wir erstellen Gesellschafterverträge für Start-ups und etablierte KMU, unterstützen Minderheits- und Mehrheitsgesellschafter bei Streitigkeiten und vertreten Sie gegebenenfalls vor ordentlichen Gerichten oder der Handelskammer. In der Regel ist eine pragmatische Lösung der schnellste Weg, doch wenn ein Gerichtsverfahren unvermeidbar ist, kennen wir den Weg.