MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Ab dem 1. Juli 2026 gelten strengere Regeln für Telefonmarketing. Sie dürfen potenzielle Kunden – Verbraucher – dann nicht mehr ohne deren vorherige Einwilligung telefonisch zu Verkaufszwecken kontaktieren. Das System wird umgekehrt: Statt einer „Bitte nicht anrufen“-Option zum Abmelden ist eine vorherige Einwilligung erforderlich. Wer ohne Einwilligung anruft, riskiert ein Bußgeld der ACM. Ausnahmen gelten unter bestimmten Bedingungen für Wohltätigkeitsorganisationen, Wohltätigkeitslotterien und Verlage. Im Folgenden erfahren Sie, was sich ändert, für wen die Regelungen gelten und wie Sie die Einwilligung ordnungsgemäß dokumentieren.
Die kurze Antwort
- Was: Unaufgeforderte Verkaufsanrufe bei Verbrauchern sind ohne vorherige Zustimmung nicht mehr zulässig.
- Vom Opt-out zum Opt-in: Das alte „Nicht-anrufen“-System wird schrittweise abgeschafft; Sie benötigen nun Ihre vorherige Zustimmung.
- Für wen: Unternehmer, die Verbraucher (Privatpersonen) anrufen, um Verkäufe zu tätigen oder Personal zu rekrutieren.
- Ausnahmen: Wohltätigkeitsorganisationen, Wohltätigkeitslotterien und Verlage können unter bestimmten Bedingungen weiterhin anrufen.
- Risiko: Anrufe ohne Genehmigung können zu einer Geldstrafe seitens der ACM führen.
- Wann: ab dem 1. Juli 2026.
Was ändert sich (Opt-in)?
Bislang nutzte das Telemarketing ein Opt-out-Verfahren: Grundsätzlich durfte man anrufen, es sei denn, der Empfänger hatte dem widersprochen (beispielsweise durch Eintragung in die Robinsonliste oder durch Ablehnung weiterer Kontaktaufnahme während des Gesprächs). Die Beweislast lag beim Verbraucher, der angeben musste, dass er keine Anrufe wünschte.
Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich dies. Die neuen Telemarketing-Regeln von 2026 schreiben eine Opt-in- Pflicht vor: Sie dürfen Verbraucher nur dann zu Verkaufszwecken anrufen, wenn diese zuvor ihre Einwilligung erteilt haben. Ohne Einwilligung: kein Anruf. Die Beweislast liegt somit beim Unternehmer – Sie müssen nachweisen können, dass jemand seine Einwilligung erteilt hat und zu welchem Zweck.
Dies fügt sich in einen umfassenderen Rahmen von Verbraucherschutz- und Datenschutzbestimmungen ein. Die zugrunde liegende Logik entspricht dem Prinzip der Einwilligung, das Sie auch aus der DSGVO kennen: Kontaktaufnahme aufgrund einer freien, spezifischen und informierten Entscheidung des Verbrauchers, nicht aufgrund eines unterlassenen Widerspruchs gegen die Abmeldung.
Es ist wichtig, Folgendes klarzustellen: Die Regeln gelten für unerwünschte Verkaufsanrufe an Verbraucher. Anders verhält es sich, wenn Sie einen Geschäftskunden (B2B) anrufen oder jemanden zurückrufen, der um Kontaktaufnahme gebeten hat. Das Verbot bezieht sich auf Kaltakquise von Privatpersonen ohne deren Einwilligung.
Für wen und welche Ausnahmen gelten
Die neuen Regeln betreffen vor allem Unternehmer, die Verbraucher telefonisch kontaktieren, um ohne vorherige Anfrage oder Zustimmung Verkäufe, Abonnements oder die Anwerbung von Mitarbeitern zu tätigen. Beispiele hierfür sind Energie-, Telekommunikations-, Versicherungs- oder andere Dienstleistungen, die traditionell telefonisch vertrieben werden.
Es gibt drei Kategorien, denen es unter bestimmten Bedingungen weiterhin erlaubt ist, Anrufe zu tätigen:
- Wohltätigkeitsorganisationen. Organisationen, die sich einem idealistischen oder sozialen Zweck verschrieben haben, dürfen unter bestimmten Bedingungen weiterhin telefonisch um Spenden bitten.
- Wohltätigkeitslotterien. Lotterien, deren Erlös an Wohltätigkeitsorganisationen gespendet wird, fallen unter dieselbe Ausnahme.
- Verlage. Verlage dürfen unter bestimmten Bedingungen weiterhin telefonisch Kontakt aufnehmen, beispielsweise im Zusammenhang mit Abonnements.
Bitte beachten Sie: Eine Ausnahme ist keine Freikarte. Auch diese Organisationen müssen sich an die Bedingungen und Regeln halten, und Sie müssen den Wunsch eines Verbrauchers respektieren, nicht kontaktiert zu werden. Sind Sie sich unsicher, ob Ihre Situation unter eine Ausnahme fällt? Gehen Sie nicht einfach davon aus – die Beweislast und das Risiko von Bußgeldern liegen bei Ihnen.
Wie dokumentiert man die Einwilligung?
Da die Beweislast beim Unternehmer liegt, ist die Dokumentation der Einwilligung zentral für die Einhaltung der Vorschriften. Die Einwilligung muss – genau wie nach der DSGVO – freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich sein. In der Praxis bedeutet dies:
- Separat und aktiv. Keine vorausgewählten Kästchen und keine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „versteckte“ Zustimmung. Der Verbraucher muss bewusst handeln, beispielsweise ein Kästchen ankreuzen.
- Speziell für telefonische Kontaktaufnahme. Machen Sie deutlich, dass es sich um eine telefonische Kontaktaufnahme im Rahmen von Vertrieb oder Personalbeschaffung handelt und in welchem Auftrag Sie vorgehen.
- Nachvollziehbar. Dokumentieren Sie, wer wann, über welchen Kanal und zu welchem Zweck die Einwilligung erteilt hat. Bewahren Sie die Quelle auf (Formular, Bildschirmtext, Zeitstempel).
- Widerrufbar. Der Kunde muss seine Einwilligung genauso einfach widerrufen können, wie er sie erteilt hat. Abmeldungen sollten direkt in Ihrer Anrufliste verarbeitet werden.
In der Praxis ist eine Einwilligung, die Sie nicht nachweisen können, wertlos. Investieren Sie daher in eine lückenlose Dokumentation: Ein Protokolleintrag mit Datum, Kanal und dem genauen Wortlaut der Einwilligungsanfrage ist Gold wert, falls die ACM Rückfragen stellt.
Was bedeutet das für Ihren Vertrieb/Ihr Marketing?
Für Vertriebs- und Marketingteams bedeutet dies eine grundlegende Kursänderung. Kaltakquise-Kampagnen, die auf gekaufte oder gesammelte Kundendatenbanken abzielen, werden riskant: Anrufe an diese Nummern sind nur mit nachweislicher Einwilligung zulässig. Dies wirkt sich sowohl auf Ihre Prozesse als auch auf Ihre Datenquellen aus.
- Prüfen Sie die Kontaktquellen. Kontrollieren Sie jede Datei, um festzustellen, ob eine gültige und nachweisbare Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme vorliegt. Falls nicht, ist ein Anruf nicht möglich.
- Integrieren Sie die Einwilligung von Anfang an. Fügen Sie Ihren Formularen, Landingpages und Anmeldeprozessen eine klare Opt-in-Funktion hinzu – mit einer separaten Frage für die telefonische Kontaktaufnahme.
- Bestehende Kundenbeziehungen: Vorsicht ist geboten. Zwar gelten für Bestandskunden mitunter erweiterte Möglichkeiten, dies berechtigt jedoch nicht automatisch zu jedem Verkaufsgespräch. Die Grenzen sind hierbei differenziert zu betrachten; gehen Sie nicht einfach davon aus: „Es ist ein Kunde, also kann ich anrufen.“
- Skripte und Schulungen. Passen Sie die Gesprächsskripte so an, dass die Agenten die Einwilligung überprüfen und Stornierungen korrekt bearbeiten.
Viele Agenturen verlagern ihre Budgets gleichzeitig auf Kanäle, bei denen die Einwilligung einfacher zu organisieren ist, wie z. B. E-Mail-Marketing mit Opt-in, Rückrufanfragen und Inbound-Marketing. Möchten Sie wissen, ob Ihre Kosten und Ihr Vorgehen angemessen sind? Lesen Sie auch, warum ein Stundensatz unter 38 Euro oft ein Warnsignal ist.
Wann
Die verschärften Telemarketing-Regeln für 2026 treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Ab diesem Datum ist für unerwünschte Werbeanrufe an Verbraucher eine Einwilligungspflicht erforderlich. Warten Sie nicht bis zur letzten Minute: Die Einrichtung Ihrer Anruflisten und die Registrierung der Einwilligungen benötigen Zeit, und alles muss bis zum Inkrafttreten abgeschlossen sein. Beachten Sie außerdem die Ankündigungen der ACM und der Zentralregierung zur praktischen Umsetzung.
Was können Sie jetzt tun?
- Erstellen Sie eine Liste Ihrer Anrufe. Welche Kundennummern rufen Sie aktuell an und aus welchem Grund? Markieren Sie alle Nummern, für die keine eindeutige Einwilligung vorliegt.
- Implementieren Sie das Opt-in-Verfahren. Fügen Sie Formularen und Registrierungsprozessen eine separate, aktive Einwilligungsanfrage für die telefonische Kontaktaufnahme hinzu.
- Richten Sie Ihre Registrierung ein. Erfassen Sie für jeden Kontakt, wer wann, über welchen Kanal und zu welchem Zweck die Einwilligung erteilt hat – und bewahren Sie die Quelle auf.
- Verwalten Sie den Abmeldeprozess. Stellen Sie sicher, dass Kündigungen umgehend in Ihrem System und Ihrer Anrufdatei verarbeitet werden.
- Prüfen Sie die Ausnahmen. Fallen Sie möglicherweise unter die Kategorien Wohltätigkeitsorganisationen, Lotterien oder Verlage? Lassen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen, anstatt dies anzunehmen.
- Schulen Sie Ihr Team. Passen Sie die Gesprächsleitfäden an und weisen Sie die Mitarbeiter in die Überprüfung der Einwilligung und die Verarbeitung von Abmeldungen ein.
Ehrliche Empfehlung
Wenn Sie keine Kaltakquise betreiben, brauchen Sie sich keine großen Sorgen zu machen – im B2B-Bereich und bei Personen, die selbst um Kontaktaufnahme gebeten haben, ändert sich im Grunde nicht viel. Vor allem: Bewahren Sie Ruhe und überdenken Sie nicht Ihren gesamten Vertriebsprozess. Was sich *wirklich* auszahlt: Stellen Sie sicher, dass Ihre Einwilligungsregistrierung rechtssicher ist, denn der Nachweis einer tatsächlichen Einwilligung ist entscheidend für Ihre Rechtssicherheit. Verlassen Sie sich nicht zu leichtfertig auf die Ausnahmeregelung für bestehende Kundenbeziehungen oder auf eine der Kategorieausnahmen; diese sind komplex, und das Risiko einer Geldstrafe tragen Sie selbst. Sind Sie sich unsicher, ob Ihre Telefonkampagnen weiterhin zulässig sind oder ob Ihre Einwilligungs-SMS rechtlich einwandfrei sind? Dann lassen Sie dies vor dem 1. Juli prüfen – eine kurze Überprüfung jetzt kann spätere Geldstrafen der ACM verhindern.
Lesen Sie auch mehr über Wirtschaftsrecht im MKB Juristen Blog.
Häufig gestellte Fragen
Ab dem 1. Juli 2026 dürfen Sie Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung nicht mehr telefonisch zu Verkaufszwecken kontaktieren. Das bisherige Opt-out-System („Nicht anrufen“) wird abgeschafft; stattdessen gilt die vorherige Einwilligung. Die Beweislast für die Einwilligung liegt beim Unternehmer.
Bei der Opt-out-Methode durften Sie anrufen, solange sich niemand vom Newsletter abgemeldet hatte. Bei der Opt-in-Methode dürfen Sie nur anrufen, wenn der Kunde aktiv seine Einwilligung erteilt hat. Ohne Einwilligung ist ein Anruf daher nicht zulässig, und Sie müssen nachweisen können, dass und zu welchem Zweck die Einwilligung erteilt wurde.
Wohltätigkeitsorganisationen, Wohltätigkeitslotterien und Verlage dürfen unter bestimmten Bedingungen weiterhin telefonisch Kontakt aufnehmen. Eine Ausnahme ist jedoch keine Freikarte: Auch diese Organisationen müssen sich an die Bedingungen halten und Stornierungen respektieren. Gehen Sie nicht einfach davon aus, dass eine Ausnahme gilt.
Die Einwilligung muss freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich sein: durch ein aktives Kontrollkästchen, nicht vorausgewählt oder in den AGB versteckt. Dokumentieren Sie, wer wann, über welchen Kanal und zu welchem Zweck die Einwilligung erteilt hat, und bewahren Sie die Quelle auf. Der Verbraucher muss seine Einwilligung zudem jederzeit problemlos widerrufen können.
Für Bestandskunden gelten mitunter erweiterte Möglichkeiten, dies berechtigt jedoch nicht automatisch zu jedem Verkaufsgespräch. Die Grenzen der bestehenden Kundenbeziehung sind differenziert zu betrachten. Gehen Sie nicht einfach davon aus, dass Sie jeden Kunden wegen jeder Kleinigkeit anrufen können; lassen Sie dies im Zweifelsfall abklären.
Anrufe ohne gültige, nachweisbare Einwilligung können von der ACM mit einem Bußgeld geahndet werden. Da die Beweislast beim Unternehmer liegt, ist eine nicht nachweisbare Einwilligung in der Praxis nicht gültig. Eine lückenlose Erfassung der Einwilligungen ist daher unerlässlich.