MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
Es empfiehlt sich, wichtige Verträge, Geschäftsbedingungen und andere juristische Dokumente nicht selbst zusammenzustellen oder zu kopieren. Wir unterstützen Unternehmer mit begrenztem Budget mit maßgeschneiderten Rechtslösungen, transparenten Kosten im Voraus und verständlichen Erklärungen.
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Eine Abtretungsurkunde überträgt eine Forderung vom Gläubiger (Abtretenden) auf einen Dritten (Abtretungsempfänger). Beispiele: Factoring, Verbriefung oder die Übertragung von Forderungen bei einer Unternehmensübernahme. Voraussetzungen: Schriftform (Art. 3:94 BW) + Benachrichtigung des Schuldners (öffentliche Abtretung) oder ohne Benachrichtigung (stille Abtretung durch Umsatzsteuerregistrierung). Nützlich für Unternehmer im Zusammenhang mit Finanzierungen oder der Übertragung eines Kundenportfolios. Im Folgenden finden Sie das Formular, die Benachrichtigung und wie Lars sein Forderungsportfolio geschickt abgetreten hat.
Die kurze Antwort
- Was: Übertragung einer Forderung vom Gläubiger an einen Dritten.
- Rechtsgrundlage: Art. 3:94 BW.
- Form: schriftliche Urkunde (notariell oder privat).
- Öffentlich oder stillschweigend: öffentlich (Benachrichtigung des Schuldners) oder stillschweigend (Registrierung über die Umsatzsteuer).
- Anwendungsbereiche: Factoring, Debitorenfinanzierung, Verbriefung, Übertragung von Kundenportfolios.
Öffentliche Aufgabe
Drei Schritte:
- Schriftliche Urkunde zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger.
- Benachrichtigung des Schuldners – schriftlich.
- Die Forderung wird an den Zessionar übertragen.
Der Schuldner weiß nach der Benachrichtigung, dass er an den Zessionar zahlen muss. Die Nichtzahlung an den Zessionar befreit den Schuldner nicht von seiner Pflicht.
Stille Aufgabe
Seit 2004: Stillschweigende Abtretung ohne Benachrichtigung möglich – Übertragungen werden mit der Eintragung der Urkunde beim Finanzamt geltend gemacht. Vorteile:
- Schuldner ist sich der Überweisung nicht bewusst – keine Störung der Geschäftsbeziehung.
- Viele Aufträge können gleichzeitig bearbeitet werden (z. B. das gesamte Forderungsportfolio).
- Praktisch für Factoring und Forderungsfinanzierung.
Nachteil: Der Schuldner kann die Zahlungen an den ursprünglichen Gläubiger bis zur Benachrichtigung fortsetzen – Risiko hinsichtlich nachfolgender Ansprüche zwischen Zedenten und Zessionar.
Was steht in der Urkunde?
- Identität des Abtretenden und des Abtretungsempfängers.
- Beschreibung der übertragenen Forderung (Schuldner, Betrag, Rechnungsnummer, Datum).
- Überweisungsbeleg.
- Jegliche Gegenleistung (Verkaufspreis).
- Datum und Unterschriften.
- Im Falle einer stillen Abtretung: Bitte fügen Sie auch die Umsatzsteuer-Registrierungsmitteilung bei.
Was können Sie zuweisen?
- Bestehende Forderungen: Rechnungen an Kunden, Darlehen.
- Zukünftige Ansprüche: ja, sofern sie hinreichend bestimmbar sind (z. B. „alle Ansprüche aus der aktuellen Geschäftsbeziehung X“).
- Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen: Ansprüche, soweit übertragbar.
Nicht zedelbar:
- Persönliche Ansprüche (Unterhalt).
- Ansprüche, deren zugrunde liegender Vertrag eine Nichtübertragbarkeitsklausel enthält.
- Strafrechtliche Ansprüche.
Anwendungen
1. Faktorisierung
Sie verkaufen Rechnungen an einen Factor – typischerweise durch stillschweigende Abtretung. Der Factor wird Inhaber der Forderung und treibt sie vom Kunden ein. Siehe Factoring.
2. Forderungsfinanzierung
Die Bank erhält die Abtretung als Sicherheit für einen Kredit. Im Falle der Nichtrückzahlung kann die Bank die Forderungen einziehen. Siehe Debitorenfinanzierung.
3. Akquisition eines Kundenportfolios
Beim Verkauf eines Unternehmens: Forderungen gegenüber Kunden gehen durch Abtretung über. Bestandteil des Unternehmenskaufvertrags.
4. Verbriefung
Das Einziehen großer Forderungen wird an Investoren – für große Unternehmen und Banken – verkauft.
Nichtübertragbarkeitsklausel
Schuldner und ursprünglicher Gläubiger können im Vertrag vereinbaren, dass Forderungen ohne Zustimmung nicht übertragbar sind. Dies ist bei B2B-Verträgen üblich.
Wirkung: Ungeachtet des Vertrags ist die Abtretung gegenüber dem Abtretenden und dem Abtretungsempfänger wirksam, nicht jedoch gegenüber dem Schuldner. Der Schuldner kann weiterhin Zahlungen an den ursprünglichen Gläubiger leisten. Praktische Einschränkung.
Vor der Abtretung prüfen Sie, ob die Ansprüche übertragbar sind.
Lars' Schuldnerzustimmung
Lars möchte sich durch die stille Abtretung eines Forderungsportfolios im Wert von 200.000 € finanzieren:
- Urkunde mit dem Finanzier, stillschweigende Abtretung durch Umsatzsteuerregistrierung.
- Der Finanzier stellt einen Vorschuss von 75 % = 150.000 € zur Verfügung.
- Die Kunden zahlen an Lars auf die reguläre Kontonummer.
- Lars zahlt den Finanzier nach Erhalt des Geldes zurück.
Im Falle der Nichterfüllung durch Lars: Der Finanzierer wird durch Benachrichtigung öffentlich abgetreten - die Kunden müssen direkt an den Finanzierer zahlen.
Ehrliche Empfehlung
Die Abtretung ist ein wirksames Instrument für Finanzierungen und Vermögenstransfers. Eine stille Abtretung ist diskret und praktisch für strukturelle Zwecke. Eine öffentliche Abtretung ist im Streitfall wirksamer. Vor der Abtretung ist zu prüfen, ob die Ansprüche übertragbar sind (keine Ausschlussklausel). Für einfache Abtretungen genügt eine Standardvorlage. Bei komplexen Sachverhalten (hohe Beträge, internationaler Bezug) empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsexperten (500–2.500 €).
Weitere Themen: Factoring, Debitorenfinanzierung und Schulden- und Vertragsübernahme.
Häufig gestellte Fragen
Abtretung einer Forderung durch den Gläubiger (Zedent) an einen Dritten (Zessionar). Rechtsgrundlage: Art. 3:94 BW. Voraussetzungen: Schriftform + öffentliche Benachrichtigung des Schuldners oder stillschweigende Eintragung über die Umsatzsteuer.
Öffentliche Abtretung: Benachrichtigung des Schuldners – dieser muss den Zessionar bezahlen. Stille Abtretung: ohne Benachrichtigung, über die Umsatzsteuerregistrierung – der Schuldner ist sich dessen nicht bewusst und zahlt an den Zessionar, bis eine Benachrichtigung erfolgt.
Bestehende Forderungen (Rechnungen, Darlehen), künftige Forderungen (sofern sie bestimmbar sind), übertragbare Forderungen. Ausgenommen: persönliche Forderungen, Forderungen, die einer Unübertragbarkeitsklausel unterliegen, strafrechtliche Forderungen.
Eine Klausel in einem Vertrag, durch die Schuldner und Gläubiger vereinbaren, dass Forderungen ohne Zustimmung nicht übertragbar sind, kann dazu führen, dass eine Abtretung zwischen den Parteien wirksam ist, nicht jedoch gegenüber dem Schuldner.
Factoring (Verkauf von Rechnungen), Debitorenfinanzierung (Abtretung von Forderungen als Sicherheit), Erwerb des Kundenportfolios beim Verkauf des Unternehmens und Verbriefung (groß angelegter Verkauf von Forderungen an Investoren).
Nicht zwingend erforderlich – eine private Vereinbarung genügt. Eine notarielle Urkunde bietet jedoch eine stärkere Beweiskraft. Bei hohen Beträgen oder komplexen Abtretungen ist eine notarielle Urkunde empfehlenswert.
Die Urkunde wird beim Finanzamt registriert – die Registrierung beinhaltet einen Datumsnachweis. Die Forderung wird ohne Benachrichtigung des Schuldners abgetreten. Praktisch für umfangreiche Aufträge (Factoring, Verbriefung) ohne Kundenkommunikation.