Sie wissen wahrscheinlich bereits, dass Sie nicht einfach ein Foto aus dem Internet für Ihre eigene Website verwenden können. Schließlich ist das Foto in den meisten Fällen urheberrechtlich , und Sie benötigen die Erlaubnis des Fotografen. Für Porträts gelten zusätzliche Regeln. Wenn Sie keine Vereinbarung mit dem Urheber treffen, müssen Sie den Fotografen für den entstandenen Schaden entschädigen. Doch wie aufwendig ist es, den Urheber des Bildmaterials ausfindig zu machen? Ziemlich aufwendig, wie sich herausstellt.
Den Autor aktiv ausfindig machen
Die niederländische Rechtsprechung bestätigt, dass der Urheber von Bildmaterial aktiv ermittelt werden muss. Das Berufungsgericht in Den Haag hat kürzlich die Grenzen dieser Pflicht festgelegt. In diesem Fall hatte ein Goldhändler die Erlaubnis eines Models eingeholt, ein Foto von ihr zu bearbeiten und auf seiner Website und Facebook-Seite zu veröffentlichen. Das Model hatte schließlich angegeben, die Urheberrechte an dem Foto zu besitzen. Daraufhin verklagte die Fotografin den Goldhändler.
Die Fotografin hatte schließlich einen Lizenzvertrag mit dem Model abgeschlossen, der ihr die Erlaubnis erteilte, die Fotos selbst als Werbematerial auf ihrer Website zu verwenden. Sie hatte jedoch nicht das Recht, die Fotos zu bearbeiten (oder bearbeiten zu lassen) oder ihre Rechte an Dritte zu übertragen.
Das Berufungsgericht in Den Haag urteilte, dass der Goldhändler hätte überprüfen müssen, ob das Model tatsächlich die Urheberrechte , beispielsweise durch Anforderung einer Kopie der Urheberrechtsübertragungsurkunde. Eine solche Urkunde enthält nicht nur den Preis, sondern auch die Nutzungsbedingungen der Urheberrechte. In diesem Zusammenhang verwies das Berufungsgericht in Den Haag auf die Nennung des Urheberrechtssymbols zusammen mit dem Namen des Fotografen bei einem der auf der Website des Models verwendeten Fotos. Eine gründliche Untersuchung durch den Goldhändler hätte daher Verdacht erregen müssen.
Lassen Sie immer einen guten Vertrag aufsetzen
Im vorherigen Beispiel hatte der Goldhändler naturgemäß nichts schriftlich festgehalten. Wir von MKB Juristen raten daher dringend dazu. Wir gehen dabei äußerst sorgfältig vor und fordern vom mutmaßlichen Urheberrechtsinhaber die erforderlichen Belege an. Gegebenenfalls prüfen wir die Verzichtserklärung, die bestehende Übertragungsurkunde oder den Lizenzvertrag. „Id certum est quod certum reddi potest“ – was sicher ist, kann bewiesen werden. So wissen wir ,was die Gegenpartei übertragen kann und darf, und prüfen selbstverständlich, inwieweit dies den Wünschen unseres Mandanten entspricht.
Selbstverständlich bieten wir noch viel mehr. Gerne übernehmen wir auch juristische Fachbegriffe in Anträgen, Texten und Designs. Keine Sorge: Wir verwenden stets mit größter Sorgfalt und Präzision. So können Sie beruhigt sein.