MKB Juristen entwirft individuelle Rechtsdokumente
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Wenn Sie personenbezogene Daten in ein Land außerhalb des EWR (ein „Drittland“) übermitteln, müssen Sie diese Übermittlung ordnungsgemäß belegen. Dies geschieht häufig mithilfe der Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission. Die alten Standardvertragsklauseln wurden durch neue, DSGVO-konforme Versionen ersetzt, die das Schrems-II-Urteil berücksichtigen. Wenn Sie diese unverändert verwenden, benötigen Sie keine Genehmigung der Datenschutzbehörde; für Änderungen hingegen schon.
Unternehmen, die personenbezogene Daten in ein Land außerhalb des EWR übermitteln, müssen möglicherweise ihre Vereinbarung aktualisieren – aufgrund des Brexit gilt dies auch für Übermittlungen nach Großbritannien. (Dieser Beitrag stammt aus dem Jahr 2021; die Umstellung auf den neuen Mustervertrag musste spätestens bis Ende 2022 abgeschlossen sein und ist nun verpflichtend.)
Transfer in Drittländer
Die DSGVO legt strenge Regeln für Datenübermittlungen in Drittländer – also Nicht-EU-Länder – fest, mit Ausnahme von Island, Norwegen und Liechtenstein (die als EWR-Staaten ein gleichwertiges Datenschutzniveau bieten). Grundsätzlich gilt: Sie dürfen Daten nur in Länder übermitteln, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. Bei Übermittlungen in EWR-Länder gelten ausschließlich die allgemeinen Anforderungen der DSGVO.
Bietet ein Land kein angemessenes Schutzniveau, ist eine Datenübermittlung nur auf rechtmäßiger Grundlage zulässig. Ein Beispiel hierfür ist die Übermittlung zur Begründung eines Rechtsanspruchs. Die meisten Unternehmer verlassen sich jedoch auf „angemessene Garantien“: Sie gewährleisten die Sicherheit der Daten selbst. Zu diesem Zweck bietet die Europäische Kommission seit Langem einen Mustervertrag (Standardvertragsklauseln) an.
Der alte Mustervertrag war veraltet
Die bisherigen Musterverträge entsprachen nicht mehr der DSGVO und der aktuellen Rechtsprechung. Daher hat die Europäische Kommission einen neuen Mustervertrag entworfen: klarer, flexibler, umfassender und DSGVO-konform. Er berücksichtigt zudem das Schrems-II-Urteil, das den EU-US-Datenschutzschild für ungültig erklärte, da die USA die Daten angeblich nicht ausreichend geschützt hatten. Mit dem neuen Mustervertrag können Sie eine gültige Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten in die USA schaffen – zusätzliche Maßnahmen sind jedoch weiterhin erforderlich.
Verwenden, modifizieren oder ergänzen Sie einen Mustervertrag
Wenn Sie den neuen Mustervertrag unverändert verwenden, benötigen Sie keine Genehmigung der niederländischen Datenschutzbehörde (AP). Sollten Sie ihn jedoch ändern oder ergänzen, müssen Sie ihn zuvor der AP vorlegen. Diese prüft dann, ob die Ergänzungen mit den Standardklauseln kollidieren und ob die Rechte der betroffenen Personen verletzt werden. Änderungen erfordern eine eingehendere Prüfung. Lassen Sie sich bei Anpassungen rechtlich beraten.
Häufig gestellte Fragen
Wann benötige ich einen Mustervertrag?
Wenn Sie personenbezogene Daten in ein Drittland ohne angemessenes Schutzniveau übermitteln und sich auf „geeignete Garantien“ berufen, bilden die Standardvertragsklauseln der Kommission die Grundlage.
Benötige ich die Genehmigung des AP?
Nicht, wenn Sie den Mustervertrag unverändert verwenden. Wenn Sie ihn jedoch ändern oder ergänzen, müssen Sie ihn zuerst der AP vorlegen.
Darf ich noch Daten in die USA übertragen?
Der neue Mustervertrag kann hierfür eine geeignete Grundlage bieten, doch sind weitere Maßnahmen erforderlich. Prüfen Sie auch die aktuellen Angemessenheitsbeschlüsse.
Unterstützung bei der internationalen Übermittlung personenbezogener Daten
Die Datenschutzexperten von MKB Juristen unterstützen Sie bei der Auswahl der passenden (Muster-)Verträge und passen diese bei Bedarf an. Informieren Sie sich über unsere Expertise im Bereich Datenschutz und Datensicherheit oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch .